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DaS „Kreisblatt" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Psg. pro Quartal.

Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

für den

-Kreis ^ersfesö.

ämtsirties.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 17. September 1883.

Aus Veranlassung eines Spezialsalles haben Seine Majestät der Kaiser und König es für angemessen erachtet, daß die Uebergabe der Ehe- jubiläums-Medaillen in denjenigen Fällen durch die Geistlichen zu erfolgen habe, in welchen eine kirchliche Feier stattfindet.

Euer Excellenz setze ich hiervon mit dem Er­suchen der gefälligen weiteren Veranlassung ganz ergebenst in Kenntniß.

Der Minister des Innern. In Vertretung, gez. Herrfurth.

An den Königlichen Ober-Präsidenten, Staats­minister Herrn Grafen zu Eulenburg Excellenz in Cassel.

C. B. 4854.

Caffel, den 3. October 1883.

Nr. 5266.

Abschrift übersende ich der Königlichen Regie­rung zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Mittheilung.

Der Ober - Präsident. In Vertretung, gez. von Brauchitsch.

Au die Königliche Regierung hier.

* * *

Caffel, den 12. October 1883.

Abschrift hiervon erhalten Euer Hochwohlge- boren rc. zur Kenntnißnahme und weiteren Mit­theilung an die Herrn Geistlichen Ihres Kreises. (Bezirks.)

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Motz

i. V.'

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc. A I 10086.

* * *

Hersfeld, den 17. October 1883.

Wird den Herren Pfarrern des hiesigen Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme ergebenst mitge- theilt.

13019. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 18. October 1883.

Die Landwegebau-Aufgaben werden theils durch persönliche Dienste der Hand- und Spanndienst­pflichtigen, theils auf Grund der Verfügung Königlicher Regierung vom 17. April 1880 A. II. 1402 (Kreisblatt Nr. 34) resp, bereits in früheren Jahren erlassener und höheren Orts genehmigter Statuten im Wege der Veraccor- dirung zur Ausführung gebracht. Im ersteren Falle ist der Ortsvorstand nach der im Kreis- blatt Nr. 41 von 1876 abgedruckten Regiernngs- Verfügung vom 13. Mai 1876 A. 11. 4932 als Hülfsbeamter des Staates, Ortspolizewerwalter, berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe meiner Verfügung vom 23. November 1882 Nr. 14580 (Kreisblatt Nr. 93) und vom 9. April d. I. Nr. 4022 (Kreisblatt Nr. 31) mit der Aus­führung der Leistungen durch einen Dritten, da wo es an der Gelegenheit dazu nicht fehlt, andernfalls mit der Erzwingung der Leistungen Seitens des Verpflichteten durch Executwstrafen auf Grund des §. 18 der Verordnung Dom 20. September 1867 (Ges. Samml. S. 1529, und Kreisblatt von 1876 Nr. 59), vorzuschreiten.

Dagegen sind Fälle zu meiner Kenntniß, ge- kommen, daß da, wo die Landwegebau-Arbeiten veraccordirt werden, die betreffenden Accordanten ihren bezüglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen waren, wodurch den betreffenden Gemeinden große Unzuträglichkeiten und Wei­terungen entstanden sind.

Ich nehme hieraus Veranlassung, die Herren Ortsvorstände des Kreises zu veranlassen, bei der Veraccordirung von solchen Arbeiten stets in dem betreffenden Vertrage eine Bestimmung zu treffen, wonach sich die Accordanten verpflichten resp, verbindlich machen, die fraglichen Arbeiten bei Meidung einer entsprechenden Conventional- strafe rechtzeitig d. h. bis zu dem vorgeschriebenen Termine zu erledigen.

13112. Der Königliche Landrath

_______Freiherr von Broidj^

Hersfeld, den 16. October 1883.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir unter Beobachtung meiner diesbezüglichen Vorschriften vom 19. August 1876 (cfr. Kreis­blatt Nr. 68 pro 1876) alljährlich bis zum 1. November die Nachweisung nebst Signalements- vMeichniß derjenigen Personen einzureichen, welche Legitimations- und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wandergewerbe- Scheine) auf das kommende Jahr wünschen.

Der Termin-Kalender ist hiernach entsprechend zu vervollständigen.

13016. Der Königliche Landrath ______ Freiherr von Broich.

Wahlzeugniß.

Bei der am heutigen Tage von den höchstbe­steuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden des Kreises Hersfeld nach Vorschrift der Aller­höchsten Verordnung vom 20. September 1867 — betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Cominunallandtage des Regierungsbezirks Cassel — vorgenommenen Wahl, an welcher sich von 34 Wählern deren 29 bethciligten, ist der Herr Apotheker Dr. Heinrich Müller dahier mit 16 Stimmen zum Abgeordneten für den Communallandtag gewählt worden, worüber demselben dieses Zeugniß unter Bei- drückung des Dienstsiegels des Königlichen Landrathsamtes Hersfeld mit dem Hinzufügen ertheilt wird, daß er die auf ihn gefallene Wahl angenommen hat, auch die allgemeinen und be­sonderen Eigenschaften eines Abgeordneten zum Communallandtage besitzt.

Hersfeld, am 16. Oktober 1883.

Der Bezirks-Ausschuß zur Wahl eines Abgeord­neten zum Communallandtage des Regierungs­bezirks Cassel im Stande der höchstbestcuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden des Kreises

Hersfeld.

Der Wahlkommissar:

(L. 8.) (gez.) Freiherr von Broich, Königlicher Landrath.

Die Beisitzer:

(gez.) Dr H. Müller.

(gez.) A. Rechberg.

(gez.) Fr. Braun.

* * *

Vorstehendes Wahlzeugniß wird hierdurch ver­öffentlicht.

Hersfeld, am 16. Oktober 1883.

Der Bezirks-Ausschuß zur Wahl eines Abgeord­neten zum Commuuallaudtage des Regierungs­bezirks Caffel im Stande der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden des Kreises

Hersfeld.

Der Wahlkommissar: Freiherr von Broich, Königlicher Landrath.

Die Beisitzer: Fr. Braun. A. R e ch b e r g. Dr. H. Müller.

Wahlzeugnt ß.

Nachdem bei der am 19. October 1883 im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld vorgenommenen Wahl eines Abgeordneten zum Communallandtage des Regierungsbezirks Cassel,

an welcher von 3300 Wahlberechtigten sich deren 1207 berheiligten, der

Herr Bürgermeister Jacob Schäfer zu Mengshausen

mit 592 Stimmen zum Abgeordneten gewählt worden ist, so wird demselben dieses Wahlzena- niß unter Beidrückung des Dienstsiegels des Kö­niglichen Landrathsamtes Hersfeld mit der wei­teren Bescheinigung ertheiltj daß er die allge­meinen und besonderen Eigenschaften eines Abgeordneten zum Communallandtage besitzt.

Hersfeld, den 16. October 1883.

Der Bezirks-Ausschuß zur Wahl eines Abgeord­neten zum Communallandtage im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersseld.

Der Wahlkommissar:

(L. 8.) (gez.) Freiherr von Broich, Königlicher Landrath.

Die Beisitzer:

(gez.) Dr. H. Müller.

(gez.) A. Rechberg.

(gez.) Fr. Braun.

* *

Vorstehendes Wahlzeugniß wird hierdurch veröffentlicht.

Hersfeld, den 16. October 1883.

Der Bezirks-Ausschuß zur Wahl eines Abgeord­neten zum Communallandtage im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

Der Wahl-Commissar: Freiherr von Broich, Königlicher Landrath.

Die Beisitzer: Dr. H. Müller.

A. Rechberg.

Fr. Braun.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XII zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.

Die Zinsscheine Reihe XII Nr. 1 bis 8 zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen über die Zinsen für die Zeit vom 1. November 1883 bis 31. October 1887 nebst den Anweisungen zur Ab­hebung der Reihe XIII werden vom 15. d. Mts. ab von der Controlle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Fest­tage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs­Haupttassen, dieBezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskaffe in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfang­nahme bei der Controlle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Ta­lons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangs-Bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus­drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzule- gen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinig­ung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei derAusreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Controlle der Staatspapiere sich mit den In­haber n der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genann­ten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse ein­zureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückge­geben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich-