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DasKreisblatt" erscheint wöchent- ich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

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Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

ÄMlsiches.

Kreis Hersfeld.

Cassel, am 6. October 1883.

Es ist zu unserer Kemltuiß gelangt, daß in der legiern Zeit alte Münzen, welche beim Abbruch von Häusern und bei anderer Gelegenheit gefun­den wurden, nicht wie früher dem hiesigen Mu- seum zum Erwerbe angeboten bez. von demselben gegen Vergütung des Werthes erworben worden, sondern alsbald in den Besitz von Privatpersonen gekommen sind.

Euer Hochwohlgeboren machen wir darauf aus- merksulu, daß die Kurhessische Verordnung vom 22. December 1780 ([Menfaiup] Neue Samm­lung der Landes-Ordnungen 2C., Bd. 3 S. 504) nach wie vor in Kraft besteht und veranlassen Sie, die Ortsvorstände des dortigen Kreises anzuweisen, es zu überwachen, baß in Gemäßheit des §. 6 dieser Verordnung die gefundenen alten Müuzeu, Medaillen und sonstigen alterthümliche Gegenstände zunächst an Sie ab geliefert werden. Sie selbst wollen dann die abgelieferten Gegenstände an uns einsenden, damit sie von uns dem hiesigen Museum zum Erwerbe gegen Vergütung des Werthes offerirt werden können. Die zu solchem Erwerbe nicht geeignet befundenen Gegenstände werden Ew. Hochwohlgeboren zurückgesandt werden, um solche den Findern zur weiteren Verfügung wieder auszuhändigen.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

I. B. Nr. 11450.

An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn von Broich Hochwohlgeboren zu HerSfeld.

Hersfeld, den 16, October 1883.

Wird den Herren Bürgermeistern 2C. des Kreises mit der Weisung mitgetheilt, alle gefunden wer­denden alten Münzen, Medaillen und sonstigen alterthümlichen Gegenstände jedesmal nebst einem Begleitberichte an mich av- zuliefern.

12985. Der Königliche Landrath

Freiherr von Brotch.

Hersfeld, den 15. October 1883.

Nach einer Mittheilung des Königlichen Land­rathsamtes zu Rotenburg a/F. ist unter dem Rind­vieh in der Gemeinde Gerlerode die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

12937. Der Königliche Landrath ________ Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 16. October 1883.

Der am 21. November 1861 geborene Schneider, früher Kellner, Heinrich Philipp Sippel aus Oberhaun hat um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht. 12997. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst - Control - Versamm- lungeu für die Mannschaften des Beurlaubten- standes im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

1) zu Unterhaun

Montag den 5. November 1883 Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Kruspis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Roß­bach, Wilhelmshof, Rotensee, Stärklos, eicglog, Sorga, Unterhaun, Wippershain und Biengartes.

2) zu Hersfeld

Dienstag den 6. November 1883 Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meisebach, sowie aus den Gemeinden ! Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach und dem Gutsbezirk Eichhof.

3) zu Obergeis

Mittwoch den 7. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- Hausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters­dorf, Goßmannsrode, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis.

4) zu Niederaula Donnerstag den 8. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allen- dorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Klebn, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reiinboldshausen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.

5) zu Oberlengsfeld

Freitag den 9. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrvde, Dünkelrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Motz- feld, Oberlengsfeld, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.

6) zu Heimboldshausen Freitag den 9. November 1883

Nachmittags 3 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heim­boldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lauten- hausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wolfershausen und Unterneurode.

Zu strenger Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:

1) Zu den Herbst-Control-Versammlungen haben zu erscheinen:

a) alle diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vorn 1. April bis 30. September 1871 sowie die 4jährig freiwillig gedienten der Cavallerie, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1873 einge­treten sind und deshalb zum Landsturm übergeführt werden,

b) sämmtliche Reservisten und Disposttions- Urlauber,

c) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.

2) Wie den Mannschaften schon früher mitge­theilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Aus­rufen in sämmtlichen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.

3) Die Mannschaften aus einzelnen, hier nicht genannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.

4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen.

5) Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtMig an den Bezirksfeldwebel zu richten und können nur durch das Bezirks-Commando genehmigt werden. Ist bis zum Tage der Coutrol-Ver- sammlung die Entscheidung auf ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.

6) Etwaige plötzliche Krankheits- und sonstige Verhinderungs-Fälle müssen durch ärztliche oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens auf dem Controlplatze abzugeben find, be­scheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Control-Versammlung ge­

hindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.

Rotenburg a/F., den 30. September 1883. Königliches Landwehr-Bezirks-Commando. von Rohrscheidt

Major und Bezirks-Commandeur.

* * Hersfeld,*den 2. October 1883.

Die Herren Ortsvorstände 2c. der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt in Ihren Bezirken auf ortsübliche Weise zu ver­öffentlichen und namentlich zur Kenntniß aller betheiligten Mannschaften zu bringen. Es ist Klage darüber geführt, daß diesc Bekanntmachungen bisher in verschiedenen Gemeinden mangelhaft publicirt würden und in Folge dessen zu der dies- jährigcu Frühjahrs - Controlversammlung eine große Anzahl von Mannschaften nicht erschienensei.

Ich erwarte daher, daß derartigen Unzuträglich- keiten in Zukunft durch vollständig- Veröffent­lichung obiger Bekanntmachung vorgebeugt wird. 12326. Der Königliche Landrath.

_____I. V.: Hceg, Kreissecretair.

Unter der Schaasheerde des Schäfers Stein­hauer dahier ist die Räudekrankheit ausgebrochen. Hilmes, den 15. October 1883.

Der Bürgermeister Rüg er.

Die Herrn Schulinspectoren und Lehrer des Kreises werden hiermit zu der auf

Mttwoch den 24. d. Mts.

Vormittags 10 Uhr

in daS Gasthaus zum Stern dahier anbe- raumten

Konferenz eingeladen.

Hersfeld, den 15. October 1883.

Der Oberschulinspector ______Dr. Vial.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

. _ (Fortsetzung.)

8- öd. Die Ertheilung von Tanz-, Turn-und Schwimm­unterricht als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten U zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darlhun.

Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Träumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen.

Dasselbe gillvon der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der daraus bezüglichen schristlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Jmmobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Ge« schüft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immo­bilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (§. 36).

Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebe­triebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.

§ 36. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgend einer Art seststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die ver- fasfungSniäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbe- Hörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.

Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaub­würdigkeit beilegen oder an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunal-