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für den
JVreis gersselü.
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Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 12. October 1883.
Indem ich nachstehend die mit dem 1. November d. J. in Kraft tretende Polizeiverordnung der Königlichen Regierung Dom 4. d. Mts., die abge« storbenen Dbftbäuine betreffend, zur öffentlichen Kenntniß bringe, erhallen die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die Weisung, mir bis zum 15. Dezember d. I. Bericht zu erstatten, daß durch die Entfernung der avgestorbenen Obstbäume resp, der trocken gewordenen Aeste der Lorschrift in den §§. 1 und 2 der gedachten Polizei-Berord- nung Genüge geleistet ist.
Die Königliche Gendarmerie hat gleichfalls ihr Augenmerk in gebührender Weise auf erwähnte Sache zu richten.
12884. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung. — Zur Abwendung der in einzelnen Gemarkungen des hiesigen Bezirks be« reits hervorgetretenen Nachtheile und Gefahren, welche dem Obstbau durch die in Gärten, Feldern, sowie an Wegen und Straßen stehen gebliebenen, den schädlichen Insekten zu Schlupfwinkeln und Brutstätten dienenden abgestorbenen Obstbäume drohen, verordnen wir aus Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 hierdurch für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks Nachstehendes:
§. 1. Die abgestorbenen Obstbäume in Gärten und Feldern, an Wegen und Straßen sind sofort zu entfernen und ist deren Holz im Laufe des nächsten Winters zu verbrennen.
2. Ebenso sind für die Zukunft alle absterbenden Obstbäume sofort nach deren Dürrewerden zu fällen und die trocken gewordenen Aeste an noch nicht abgestorbenen Bäumen sofort auszuschneiden. Beide, Bäume, wie Aeste, sind spätestens in dem dem Fällen der Bäume bezw. dem Entfernen der Aeste folgenden Winter zu verbrennen.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die §§. 1 und 2 ' dieser Polizei-Verordnung unterliegen zufolge des tz. 34 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 der daselbst vorgesehenen Strafe bis zu 150 Mark oder verhältnißmäßiger Haft.
§. 4. Diese Polizei-Verordnung tritt vom 1. November d. I. an in Kraft.
Cassel den 4. October 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Hersfeld, den 13. October 1883.
Um der auf den 10. und 11. November d. I. angeordneten kirchlichen Feier des 400jährigen Geburtstages des Reformators Dr. Martin Luther einen ernsten und dauernden Eindruck zu sichern, bestimme ich hiermit in Verfolg einer Verfügung der Königlichen Regierung vom 8. d. Bits., daß an den vorbemerkten Tagen weder Kirmessen noch öffentliche Tanzmusiken im hiesigen Kreise abgehalten werden.
12887. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Cassel, den 9. October 1883.
Das Königliche Landrathsamt benachrickflige ich mit Bezug auf mein Schreiben vom 29. September Nr. 19346 ergebenst, daß der am 26. September flüchtig gewordene Posthülfsbote Hermann Hast er aus Breslau am 1. October in Wien verhaftet worden ist.
Im Weiteren theile ich dem Königlichen Land
rathsamt unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 22. Januar Nr. 1367 ergebenst mit, daß die aus einem Geldbriese geraubte Reichsbanknote Nr. 050007a über Mark 1000,00 bis jetzt noch nicht zum Vorschein gekommen ist. Ich ersuche daher, gefälligst auch fernerhin auf das Vorkommen dieser Reichsbanknote zu achten, gegebenen Falles die Person des Einzahlers festzustellen und mir bezügliche Mittheilung zu machen.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector zur Linde.
All das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. Nr. 19890.
* , *
Hersfeld, den 13. October 1883.
Wird den Ortspolizeiverwaltern und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme hierdurch mitgetheilt.
12889. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Gewerbeordnung für das Deutsche R e'i ch.
«Fortsetzung. >.
§• 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
§. 33. Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliege», welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bc< stimmen, daß
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsitatut (§. 142) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.
Bor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
§. 33a. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltiing seine Räume benutze» lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß ohne Rücksicht aus die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunter- nehmer.
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn daS zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt;
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist.
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe Untersaat werden.
§. 33 b. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde.
§. 33 c. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landeSrechtlichen Bestimmungen.
§. 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese ist zu verjagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß von dem Hgchweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig i sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des LootsengewerbeS besondere Genehmigung erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf welche alS solche geprüft und konzessionirt sind. (& f.)
Iol'izei-Merordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu -erworbenen Landestheiken ist mit Zustimmung der Gemeindebehörden folgende für den hiesigen Gemeindebezirk gültige. Polizei-Verordnung erlassen worden.
Während der Saatzeit vom 1. April bis zum 10. Mai und vom 20. September bis zum 1. November darf Niemand seine Tauben ins Feld fliegen lassen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Sieglos, den 29. September 1883.
Der Bürgermeister Döring.
Unter der Schaafheerde des Schäfers Heinrich M o h r dahier ist die Schafräude ausgebrochen.
Friedewald, am 12. October 1883.
Der Bürgermeister H ö l l. Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Georg Heinrich Geb au er alias Gebühr aus Heringen, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unter- schlaguna verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in - das Amtsgerichts-Gefängniß zu Friedewald ab- zuliefern, mit Nachricht hierher zu den Akten i I. II. 93/83.
Cassel, den 11. October 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt. Im Auftrage: Chuchul.
Beschreibung: Alter: 18 Jahre, Statur: gewöhnlich groß und schlank, Haare: schwarz, Augen: grau.
: Berlin W., 1. Oktober 1883.
Postkarten mit Antwort im Verkehr mit Hawaii und mit den Britischen Kolonien Bahama Inseln, Gambien, Guyana und Tabago.
Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, nach welchen Postkarten mit Antwort abgesandt werden können, sind nunmehr auch Hawaii und die Britischen Kolonien Bahama Inseln, Gambien, Guyana und Tabago beigetreten. Das Porto für derartige Postkarten nach den bezeichneten Ländern beträgt 20 Pfennig.
Der Staatssecretär des Reichspostamts. Stephan.
# Parlamentarisches und monarchisches Regiment.
Die wilde Jagd nach parlamentarischem Regiment wird von unserer fortschrittlichen Demokratie mit einem Eifer fortgesetzt, als ob es sich um die Jagd nach dem wahren Glücke handele. Immer und immer hören wir von dieser Seite, daß das deutsche Volk in seiner politischen Entwicklung noch weit hinter anderen Völkern, die sich im Besitze des „wahren" Constitutionalismus befinden, zurück sei, und daß es erst dann auf der Höhe der Vollkommenheit angelangt sein werde, wenn das Volk von i seinem natürlichen Recht der „Selbstbestimmung" Gebrauch mache, d. h. wenn das Volk direct oder durch seine Vertreter der Regierung den Weg vor- schreibe, den sie zu gehen habe.
Was es mit diesem Zustande der „Vollkommen'