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Nr. 109.

DasKreisblatt" erscheint wöchent- lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Kreis Zersfeld.

Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Gar» mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Miede rho lung entsprechender Rabatt gewährt.

j^-ig?^ Bestellungen auf dasKreiS- blatt" für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 12. October 1883.

- In meiner Verfügung vom 9. August v. I. Nr. 10175 (Kreisblatt Nr. 63) Landwegebau-Rückstände betreffend, habe ich den Herren Ortsvorständen des Kreises bemerklich gemacht, daß ich den in Erledigung der Landwegebau-Arbeiten säumigen Gemeinden die Erlaubniß zur Abhaltung der Kirmesfeier resp. Tanzbelustigungeu überhaupt versagen werde. Diese Berfügung ist nun in einem Spezialfalle von einem Bürgermeister des Kreises dahin aufgefaßt worden, als bezöge sich dieselbe nur auf die vorjährige Kirmesfeier.

Da diese Auffassung meiner Intention selbst­redend nicht entsprechen kann, jene Berfügung viel­mehr den Zweck verfolgt, daß denjenigen Gemein­den, welche sich in der Erledigung ihrer Landwege­bau-Aufgaben säumig zeigen, Erlaubniß weder zu Tanzbelustigungen noch zur Kirmesfeier ertheilt werden soll, so sehe ich mich veranlaßt, die Orts- Polizeibehörden unter entsprechender Modification meiner Berfügung vom 19. September 1879 Nr. 10574 (Kreisblatt Nr. 76) in ihrer Befugniß zur Gestattung von öffentlichen Lustbarkeiten bis Abends 10 Uhr, dadurch zu beschränken, daß so lange eine Gemeinde mit Landwegebau - Arbeiten im Rückstände ist, der Ortspolizeiverwalter vor Gestaltung einer öffentlichen Lustbarkeit selbstredend unter Beachtung meiner Berfügung vom 28. Fe­bruar 1879 Nr. 1004 (Kreisblatt Nr. 19) meine Zustimmung resp. Ermächtigung einzuholen hat.

12832. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 12. October 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Einreichung der durch meine Verfügungen vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 und vom 4. August 1882 Nr. 10257 im Kreis- blalt Wr. 62 geforderten Nachweisungen über die in dem Monat August c. zur Zwangsvollstreck­ung überwiesenen Rückstände an directen Kommunal-, Kreis- und Provinzial-Steuern, sowie «Schulgeld im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 18. d. MtS. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung von Strafe erinnert.

12834. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.)

§. 26. Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr be- nachtheiligender Einwirkungen, welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Ge­nehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegenüber nie- mals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur aus Herstellung von Einrichtungen, welche die benach- theiligende Einwirkung ausschließen, oder, wo solche Ein­richtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe deS Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloehaltung ge­richtet werden.

§. 27. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften der §§. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vor­handen sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungs­behörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes

an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei.

§. 28. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grund­stücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen.

2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

§. 29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.

Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vor- handene Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrath zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht.

Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§. 6), nicht beschränkt.

Dem BundeSrath bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschrittenen Prüfung aus­nahmsweise zu. entbinden sind.

Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in hinein Bundesstaate die Berechlignng zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzt^, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Reich approbirt.

§. 30. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Ent- bindunos» und Privat-Jrrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen:

a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,

b) wenn nach den von dem Unternehmer cinzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.

Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde.

§. 30 a. Der Betrieb deS Husbeschlaggewerbes kann durch die Landesgejetzgebung von der Beibringung eines Prüfungs­zeugnisses abhängig geniacht werden. Das ertheilte Prüsungs- zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs.

§. 31. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See- dampfschiffe und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Besähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.

Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nach­weis der Befähigung. Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Reich, bet Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser.

Soweit im Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Slaalsverträgen' besondere Anordnungen ge­troffen sind, behält es dabei sein Bewenden. (F. f.)

# Die deutsche Armee und die deutsche Fortschrittspresse.

Wenn von fortschrittlicher Seite bei jeder neuen Budgetberathung zu Angriffen und Gehässigkeiten gegen unsere Armee Veranlassung genommen wird, so erklären die Herren Richter und Genossen das aus der Pflicht der Volksvertretung ^alle vorhan­denen Uebelstände und Mängel des Staatswesens an der gehörigen Stelle zur Sprache zu bringen. Bekanntlich ist damit bisher Nichts ausgerichtet worden, weil die große Mehrheit der Nation ver­ständig und gebildet genug ist, um sich zu sagen, daß in einer aus Hunderttausenden von Menschen bestehenden Organisation einzelne Uebergriffe und Rohheiten unvermeidlich sind und daß mehr als strenge Ahndung der zur Kenntniß der höheren Autoritäten gelangten Menschlichkeiten nicht ver­langt werden kann und nirgend in der Welt ver­langt wird. Daß unser Offizierkorps an Bildung und Humanität von keinem anderen übertroffen wird und der deutsche Soldat, trotz der nothwen­digen Strenge der über ihm waltenden Disziplin,

besser daran ist, als der Gemeine aller anderen Heere, ist überdies nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa anerkannt und durch den Umstand bescheinigt, daß unsere Militäreinrichtungen in allen festländischen Kulturstaaten nachgeahmt und zum Muster genommen werden.

Es hängt wohl mit der Erfolglosigkeit der par­lamentarischen Feindseligkeiten gegen das deutsche Heerwesen zusammen, daß die fortschrittliche Presse Jahr aus und Jahr ein einen kleinen aber systema­tischen Krieg gegen Alles führt, was mit unseren Kriegseinrichtungen zusammenhängt. Statt das Volk darüber zu belehren, daß Hunderttausende junger, in den Jahren der Vollkraft und überschäu­mender Lebenslust stehender Männer nur durch strenge Ordnungen zusammen gehalten werden können und daß gelegentliche Ausbrüche des Ueber- muths derselben ebenso unvermeidlich sind, wie einzelne Ungehörigkeiten und Uebergriffe der mit der schweren Arbeit der Einübung und Beaufsich­tigung der Mannschaften betrauten Chargen, sieht diese Presse es für ihre Pflicht an, aus jeder Soldatenrauferei eine Bedrohung der bürgerlichen Ordnung, aus jeder Handgreiflichkeit eines Unter- officiers einen Akt des schändlichstes Despotismus zu machen, die geringfügigsten Vorgänge in über­triebener Weise aufzubauschen und die öffentliche Meinung gegen die Einrichtungen anzustiften, welche dem Soldaten eine andere Stellung anweisen, wie ; dem Staatsbürger im schwarzen Rock und runden Hut. Absichtlich wird darauf hingearbeitet, vor In- und Ausland die Dinge so darzustellen, als bilde die deutsche Armee eine gefährliche Kaste, in welcher Rohheit und Despotismus groß gezogen, alle für das bürgerliche Leben geltenden Grundsätze mit Füßen getreten und künstliche Schranken zwischen Soldaten und Bürgern aufgerichtet werden. Ge- . Häffiger als es in gewissen fortschrittlichen Organen geschieht, könnte eine feindliche, bei uns zur Kriegs- zeil einmarschirte Truppe kaum behandelt werden.

Wie verträgt sich das mit dem Patriotismus, den gerade unsere vorgeschrittenen Liberalen gepach­tet zu haben die Miene annehmen? Als neulich in einer Berliner kommunalen Wähler-Versamm­lung Beschwerden über Mängel der Stadtverwal­tung verlautbart wurden, sagte ein Mitglied dieser , Verwaltung es sei ein schlechter Vogel, der das eigene Nest beschmutze. Alseigenes Nest" darf unsere Armee mit ungleich größerem Rechte bezeich­net werben, als die Stadt Berlin, mit welcher das Ausland sich nur beiläufig beschäftigt und in welcher nur ein Theil der Deutschen lebt. Jeder­mann aber weiß, daß Alles, was der gefürchtetsten Armee des besten Landes angehängt werden kann, die Runde durch die Welt macht und von unseren Feinden und Neidern mit Jubel ausgenommen wird. Und die Verunglimpfung dieser Armee wird von der Fortschriltspresse und ganz besonders von dem 1 vom Abg. Richter herausgegebenen Reichsfreunde ' dennoch handwerksmäßig betrieben!

politische Nachrichten.

Deutschland.

Beide Majestäten, welche zur Zeit noch in Baden-Baden weilen, erfreuen sich nach den von dort eingehenden Berichten eines erwünschten Wohlbefindens. Der Kaiser nimmt täglich die Vorträge der in seiner Begleitung weilenden Räthe entgegen und erledigt die laufenden Regierungs- geschäfte. Im klebrigen nimmt er an verschiede­nen festlichen Veranstaltungen Theil und begab sich im Laufe der letzten Woche wiederholt nach Jffezheim, um dort den alljährlich zur Zeit des Aufenthalts Sr. Majestät in Baden-Baden statt- findenden Armeerennen beizuwohnen. Die Mck- kehr des Kaisers nach Berlin steht jetzt nahe be­vor, während die Kaiserin noch längere Zeit in Baden-Baden verweilen wird.

Am 7. Oktober waren es fünfundzwanzig Jahre, daß derhochfelige König Friedrich Wil-