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DaSKreisblatt" erscheint wöchent- lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Psg. pro Quartal.

für den

«Kreis ^ersfesö.

Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

M^^^»>°- Bestellungen auf dasKreis- drall" für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Die Expedition.

Amlliches.

Der Herr Ober-Präsident hat auf Nachsuchen des Vorstandes der Jdioten-Anstalt zu Scheuern bei Nassau genehmigt, daß, wie seither, so auch in den Jahren 1884, 1885 und 1886 je eine einmalige Sammlung freiwilliger Gaben zum Besten der ge­nannten Anstalt innerhalb der Provinz Hessen- Nassau abgehalten werden darf.

Eassel den 28. September 1883. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung.

Der Königliche Steuerempfänger Schenk zu Friedewald hat unter seiner vollen persönlichen Berantwortlichkeit mit unserer Genehmigung seinen Privatgehülfen Karl Fellmeden zur Ertei­lung von Quittungen über Zahlungen an die Steuer- und Forstkasse dortselbst bevollmächtigt.

Eassel, den 2. October 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.

P e t e r s e n.

C I. 11097._____

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 8. October 1883.

Für den am 26. Dezember 1864 geborenen Johann George N e u r o th zu Mecklar ist um Ent­lassung aus dem diesseitigen Staatsverbaude be­hufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

12656. Der Königliche Landrath.

____I. V.: Heeg, Kreissecretair.

Unter den Schaafheerden der Schäfer Heinrich Strack und Johannes Jäger 1r dahier ist die Räudekrankheit ausgebrochen.

Motzfeld, den 7. October 1883.

___Der Bürgeruleister^^ä g e r.

Uol'izei-Ierordnüng.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung m den neu erworbenen Landestheilen, ist mit Zu- stimmnng der Gemeindevertretung folgende für den Bereich der Gemeinde Oberhaun gültige orts- polizeiliche Anordnung getroffen worden.

Wer während der Saatzeit vom 1. April bis zum 10. Mai, und vom 20. September bis Ende October seine Haustauben ins Feld fliegen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu neun Mark oder entsprechender Haft be­straft.

Oberhaun, den 15. September 1883.

Der Bürgermeister Wenzel.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.) . , _

§. 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrecht- lichen Titeln beruhen, sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die Ge­nehmigung der Anlage abhängig gemacht wird.

Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu erörtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung nach den im §. 18 enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eröffnen.

§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die »ächstvor« gesetzte Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß.

Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen versehen sein.

§. 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl in der ersten als in der Rekurs- Inslanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhallen:

1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu ver­anlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Be­weis in vollem Umfange zu erheben.

2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so er­theilt sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgtet Ladung und Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Ge­nehmigung ertheilen will, und der Antragsteller inner­halb vierzehn Tagen nach Empfang des, die Ge­nehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.

3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgtet Ladung und Anhörung der Parteien.

4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller); sowie diejenigen Personen zu betrachten, welche Ein­wendungen erhoben haben.

5. Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechen­der Anwendung der §§. 173 bis 176 deS Gerichtsver- sasfungsgesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§. 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsen­den Kosten fallen dem Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem Unternehmer zur Last.

In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich die VerlheUung der Kosten festgesetzt.

§. 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der §§. 17 bis 22 die dafür be­stehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privat-Schlächtereien zu untersagen.

Der Landesgesetzgebung bleibt ferner Vorbehalten, zu verfügen, inwieweit durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der im § 18 erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzu> lassen sind.

§. 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Ge­nehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung er­forderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizusügen.

Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, fetter« und gesundheitspolizeilichen Vor- schristen, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesralh über die Anlegung von. Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu verjagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.

Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu unter­suchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszuferligenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die im §. 147 angedrohte Strafe verwirkt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für beweg­liche Dampfkessel.

Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21.

§. 25. Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16 und 24 bezeichneten Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Be­triebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maß­gabe der §§. 17 bis 23 einschließlich, beziehungsweise des §. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforder­lich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe einer der im §. 16 genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Be­kanntmachung (§. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueber- zeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nachtheile, Ge- fahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.

Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (§§. 16 und 24) Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben. (F- f.)

# Die Bedeutung des deutsch-spanischen Handelsvertrages.

Schon weil er zu der Einberufung einer außer­ordentlichen Session des Reichstages die Veran­lassung gegeben, hat der im Juni d.J. abgeschlossene deutsch-spanische Handelsvertrag, außerordentlich viel von sich reden gemacht. Zu der Bekanntschaft der Nation mit dieser wichtigen internationalen Vereinbarung haben die meisten der demselben ge­widmeten Reden und Zeitungsartikel indessen nur wenig beigetragen. Zeitungen und Wortführer der Opposition haben vielfach gethan als sei der Vertrag wesentlich wegen der bei Gelegenheit seiner Annahme zur Sprache gekommenen staatsrechtlichen Fragen von Bedeutung und als bilde die Bestim­mung betreffend die Beschränkung der niedrigeren Zollsätze für Spiritus auf rein-deutsches Fabrikat, den wichtigsten Punkt seines Inhalts. Was es mit der Sache eigentlich auf sich hat, ist in weite­ren Kreisen so wenig bekannt, daß einige Bemerk­ungen darüber willkommen sein werden.

Zunächst muß erwähnt werden, daß das deutsche Reich seit Abschluß des deutsch-italienischen und des deutsch-spanischen Vertrages in die günstige Lage versetzt worden ist, in allen europäischen Staaten, in denen sog. Differential-Zolltarife be­stehen, meistbegünstigt zu sein. Daß unsere Er­zeugnisse sich allenthalben des Vortheils erfreuen, nur den niedrigsten der vorhandenen Zollsätze zu unterliegen, muß aber besonders hervorgehoben werden, weil die Freihändler bei Gelegenheit der Tärifreform von 1879 behauptet hatten, das Aus­land werde diese Maßregel mit einer allgemeinen Erschwerung der Einfuhr deutscher Fabrikate be­antworten. Die freihändlerischen Vorhersagungen sind also auch in dieser Beziehung Lügen gestraft worden.

Aus mehrfachen Gründen war die Herbeiführ­ung einer Verständigung mit Spanien für das deutsche Reich besonders wichtig und besonders schwierig. Besonders wichtig, weil Spanien das einzige europäische Land ist, in welchem unser ge« I fährlichster Concurrent, das reiche und gewerbe- ! fleißige England nicht die Rechte der meistbegünstig­ten Ration besitzt. Gelang es der deutschen Industrie niedrigere, als die von englischen Er- ! zeugnissen erhobenen spanischen Zölle zu sichern, so bedeutete das einen kapitalen Vorsprung! Einen um so größeren, als Rußland, unser Con­current in der wichtigen Spiritusbranche, und das mit in Betracht kommende Königreich Italien sich ; bezüglich Spaniens in derselben Lage befinden wie j England, d. h. als auch von russischen und ita- ; lienischen Artikeln die höheren spanischen Zollsätze erhoben werden. So lange diese Verhältnisse fort- dauern, hat die deutsche Industrie zu Folge der ihr erwirkten Meistbegünstigung auf den spanischen Einsten mithin nur mit einigen der bedeutenderen Industrie-Staaten (Oesterreich, Frankreich, der Schweiz und Belgiens) den Concurrenz-Kampf zu bestehen. Da (wie in der Folge gezeigt werden wird) fast alle wichtigeren deutschen Industrie- Branchen in Spanien aus Absatz zu rechnen haben, bedentete die Erlangung deutscher Meistbegünstig­ung in diesem Lande eine Interesse ersten Ranges.

Im Verhältniß zu diesem Interesse standen aber auch die von den deutschen Unterhändlern zu be­siegenden Schwierigkeiten. Es galt den Wider­stand zu überwinden, der von einer zahlreichen und durch ihre parlamentarischen Verbindungen einflußreichen Klasse spanischer Interessenten der Vertragserneuerung bereitet wurden. Weinbauer und Weinhändler verlangten Herabsetzung des deutschen Zolls auf spanische Weine, die diesseitig nicht bewilligt werden konnten und von denen es längere Zeit hieß, sie bildeten die Vorbedingung jeder Verständigung; von einer Anzahl größerer Kapitalisten war der Plan gefaßt worden, ein­heimische Branntwein-Brennereien anzulegen und I diesen durch Ausschluß der deutschen Spriteinfuyö