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DasKreisblatt" erscheint wöchent- * lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho« lung entsprechender Rabatt gewährt.

für den

«Kreis ZersselÜ.

Bestellungen auf dasKreis- biutt" für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Die Expedition.

Manches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 25. September 1883.

Nach Srlaß der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind eine Anzahl Abänderungen und Ergänz­ungen über dieses Gesetz ergangen, sodaß sich das­selbe wesentlich umgestaltet hat. Obgleich die be­treffenden Abänderungen und Ergänzungen jedesmal alsbald nach ihrem Erlasse von hieraus durch das Aieisblalt veröffentlicht worden sind, so erachte ich es sowohl im allgemeinen Interesse, als auch zur leichteren Orientirung für die Ortsvorstände 2c. und namentlich mit Rücksicht darauf, daß in einem Theile der Gemeinden des Streifes die Kreisblätter aus den früheren Jahren abhanden gekommen sind, für erforderlich, den Text der Gewerbe-Ordnung, wie er sich aus den seither ergangenen Aenderungen ergibt, nachstehend im Zusammenhänge durch das Kreisblatt zu veröffentlichen. Es wird dabei aus­drücklich daraus aufmerksam gemacht, daß die unter den D. 6, 21 Ziff. 5, 30a, 33a bis incl. c, 40, 35, 42, 42a und b, 43 Abs. 2, 44, 44a, 53 biS incl. 63, 83, 86, 108, 137 Abs. 1, 143, 145, 146, 148 Ziff. 5, 6 und 7, 149 und 150 und 154 pos. 3 aufgeführten Beslimmungeu zufolge des Gesetzes vom 1. Juli d. I. erst mit dem 1. Januar 1884 in Kraft treten.

Zugleich nehme ich hierbei Veranlassung, die Herren Ortspolizeiverwalter und die Königliche Gendarmerie des Kreises auf die durch daS letzt­erwähnte Gesetz erfolgte Abänderung der §§. 56a pos. 3 und 146 bis incl. 149 besonders hinzuweisen und dieselben zu beauftragen, deren demnächsttge Durchführung sorgfältigst zu überwachen.

Weiter lasse ich im Anschlüsse die in Folge des mehrerwähnten Re)chs-Gesetzes vom 1. Juli 1883 ergangenen Aenderungen und Ergänzungen der An­weisung vom 3. September 1876 (Sekte 213 ff. des Amtsblatts), die Besteuerung des Gewerbebe­triebes im Umherziehen betreffend, jolgen,. womit sich die unlerstelllen Organe ebenfalls gehörig ver­traut zu machen haben.

12123. Der Königliche Landrath

Freiherr von B r o i ch.

GetüerVcordnuug für. das T^e u l f $ e Reich.

Titel I. Allgemeine Bestimmungen.

8 . 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen ober Bejchrän- lungen vorgeschrieben oder zugekaffen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Ersordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§ . 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug aus den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung des­selben hört aus. -

§ . 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Ver- kaussstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verlaus Ier selbstversertigten Waaren findet nicht statt.

§ . 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.

§ 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§ . 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Berlegung von Apo­theken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Rotariats-PraxiS, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungßagenten, der Bersicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Bcfugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffs- mannhaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen,

die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lottericloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als das­selbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.

§ . 7. Vom 1. Januar >873 ab sind, soweit die Landes­gesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:

I. die noch bestehenden ousschkießllchen Gewerbcbe- rechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbebetriebe ver­bundenen Berechtigungen, Anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu unter« sagen oder sie darin zu beschränken;

2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen ver­bundenen Zwangs- und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen;

3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung noch den, Jnhalteder Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;

4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Be­stimmungen eintritt, oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen: a; das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau­gerechtigkeit, oder einer Schaukstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von den­selben beziehen (der Mahlzwang, der Branntwein­zwang oder der Brauzwang);

b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustchende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;

t 5. bis Berechtigungen, Konzejsioneuzu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Be­rechtigten zusrehen;

6. vorbehaltlich der au den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auszuerlegen.

Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vor­stehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte u. f. w. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgefetze.

§. 8. Von dem gleichen Zeitpunkte (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:

1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des $. 7 nicht ausgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz hastet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distriktes vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;

2. das Recht, den Inhaber einer Schankstälte zu zwingen, daß er für feinen Wrrthschafisbedarf das Getränt aus einer bestimmten Fabrikationsstätle entnehme.

Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesttze, ______iF- t)

7% CaM, den 25. September 1883.

Nach einer dem Auswärtigen Amte ^gegangenen Mittheilung der Oesterreich-Ungarischen Botschaft -zu Berlin hat Die Oesterreich-Ungarische Regierung die Amtsbezirke ihrer konsularischen Posten in Deutschland anderweit abgegrenzt.

Hiernach sind D,em General-Konsulate in Frankfurt a. M. die Provinz Hessen-Nassau und das Großherzogthum Hessen zugetheilt worden.

Ew. Hochwohlgeboren erhalten hiervon Kenntniß, damit die Konsulatsbeamten in Ausübung ihrer Funktionen nicht behindert werden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Journ. A. 1. 9590. K ü h n e.

An die sämmtlichen Königlichen Ländräthe 2c.

* * * Hersfeld, den 3. October 1883.

Wird den Ortsvorständen des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

12438. Der Köuigliche Landrath.

_______ I. B.: Heeg, KreiSsecretair.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst - Control - Versamm­lungen für die Mannschaften des Beurlaubten­standes im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

1) zu Unterhalt»

Montag den 5. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra,

Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Kruspis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Roß­bach, Wilhelmshof, Rotensee, Stärklos, sieglos, Sorga, Unterhaun, Wippershain und Biengartes.

2) zu Hersfeld

Dienstag den 6. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meisebach, sowie aus den Gemeinden Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach und dem Gutsbezirk Gchhof.

3) zu Obergeis

Mittwoch den 7. November 1883

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- Hausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters­dorf, Goßmannsrode, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis.

4) zu Niederaula

Donnerstag den 8. November 1883

Vormittags 10 Uhr-

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allen- dorf, Asbach, Beiershausertt-Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach,Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchhelm, Kleba, Meugshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimboldshausen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.

5) zu Oberlengsfeld

Freitag den 9. November 1863

Vormittags 10 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Motz- feld, Oberlengsfeld, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wustfeld.

6) zu Heimboldshausen Freitag den 9. November 1883

Nachmittags 3 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethfemane, Harnrode, Heim- boldshauscn, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lauten- hausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.

Zu strenger Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:

1) Zu den Herbst-Control-Versammlungen haben zu erscheinen:

a) alle diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1871 sowie die 4jährig freiwillig gedienten der Cavallerie, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1873 einge­treten sind und deshalb zum Laudsturm übergeführt werden,

b) sämmtliche Reservisten und Dispositions­Urlauber,

c) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.

2) Wie den Mannschaften schon früher mitge­theilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Aus­rufen in fämmtlichen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.

3) Die Mannschaften aus einzelnen, hier nicht genannten Höfen, Mühlen 2c. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.

4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen.

5) Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an den Bezirksseldwebel zu richten und sonnen nur durch das Bezirks-Commando genehmigt