Nr. 104.
AreisMlalt
Dienstag den 2. October 1883.
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Der Empfang, welcher Mir in Homburg bei rathsamts zu Rotenburg a/F. ist unter dem Meiner Ankunft bereitet ist und die sympathische Undviehbestand der Gemeinde Nenterode auf 7 - ... ' , ™ V Gehöften dre Maul- und Klauensenche ausge-
Begrnßung, welche Mir seitens feiner Bewohner brachen.
sowie in der Umgegend, soweit Ich gekommen 12255.
bin, überall bemerklich geworden ist, haben Mich
sehr angenehm and sehr wohlthnend berührt,1 J'S,”,^^ ^
und gereicht es Mir zur lebhaften Befriedigung, hierfür Meinen Dank und Meine Anerkennung auszusprechen. Auch habe Ich gern erfahren, daß die Truppen des 11. Armee-Corps, soweit sie bei den diesjährigen großen Uebungen die Provinz Hessen-Nassau berührt haben, in entgegenkommender Weise ausgenommen sind. Ich beauftrage Sie, dies der Provinz bekannt zu machen.
Homburg vor der Höhe, den 26. September 1883. gez. Wilhelm.
An den Ober-Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau.
, Vorstehenden Allergnädigsten Erlaß bringe ichi hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Homburg vor der Höhe, den 26. September 1883, Der Ober-Präsident Graf zu Eulenburg
Kreis Hersfeld.
Nachdem der Bezirks-Ausschuß für die Wahl eines Abgeordneten im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld zur Vornahme jener Wahl Termin auf
den 9. October d. Js.
bestimmt hat wird dieses den ländlichen Wahl- Commissionen mit der Weisung mitgetheilt:
a) den bestimmten Wahltermin alsbald in ortsüblicher Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lassen, zu diesem Termine auch
b) sämmtliche in den betreffenden Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine durch besondere, gehörig zu bescheinigende Umsagen unter genauer Angabe des Wahllokales und der Zeit des Beginnes der Wahl einzuladen, sodann
c) im Wahllermin die mündliche Abstimmung der erscheinenden Wahlberechtigten unter genauer Bezeichnung des zur Wahl Vorgeschlage- nen in die hierfür bestimmte Spalte der Wählerliste einzutragen, ferner
d) über den Wahlakl selbst ein Protokoll unter Benutzung des mi 1 getheilteu Formulars zu führen, und
e) dasselbe unter Anschluß der mit der Bescheinigung der bewirkten achttägigen Offeu- legung versehenen Wählerliste alsbald nach Beendigung des Wahlactes, spätestens aber bis zum 11. Oktober d. I s. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der sofortigen Abholung durch einen Warteboten an mich einzusenden.
Schließlich mache ich noch auf die Bestimmung, „daß die Abgeordneten jedes Standes aus der Zahl der sämmtlichen in dem betreffenden Stande zur Wahl berechtigten Personen g e w ä h l t werden", besonders ausmerksam.
Hersfeld, den 27. September 1883.
Der Wahlkommissar für die Wahl eines Abgeordneten zum Communallandtage im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld.
Freiherr von B r o i ch, 12233. Königlicher Landrath. Hersfeld, den 28. September 1883. j Nach einer Mittheilung des Königlichen Land-
Der Königliche Landrath.
I. V.: Heeg, Kreissecretair
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Niederaula, den 29. September 1883.
Der Bürgermeister Bieber.
Unter dem Rindvieh des Unterzeichneten ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Rohrbach, den 29. September 1883.
Der Bürgermeister Hildebrandt.
Verordnung vom 18. Oktober 1828, über das Hirlenwesen und andere damit zusammenhängende Gegenstände.
(Fortsetzung.)
§. 9. (Beitrag zum Hirtenlohn bei eingeführter Stall- fütterung.) Diejenigen Einwohner, welche wegen eingeführter vollständigen Stallfütterung ihr Vieh außer der Zuchtzeit nicht durch den Hirten mittreiben lassen, sind nicht verbunden, zum Hirtenlohne mehr, als für diese Zeit sich ge. bührt, zu leisten; wogegen sie zu den Kosten des Faselviehes gehörig beizutragen haben.
§. 10. (Nothwendige Eigenschaften der Hirten.) Zu Hirten sollen nur solche Leute angenommen werden, welche hinreichende körperliche Tüchtigkeit besitzen, sofern sie Ausländer sind, mit Hetmathscheinen von tortdauernder Gültigkeit für sich und ihre Familien versehen sind, und welche sich genügend ausweisen können sowohl über ihre bisherige
gute Aufführung, als wo möglich über eine wenigstens " ,r»thdürfUgc- Kenntniß schädlicher Huten und Tränke»,
nachtheiliger Witlerungs-Einflüsse, auch der gewöhnlichen Krankheiten der betreffenden Vieh-Arie», sowie der Mittel, welche bei der Beschädigung oder dem Erkranken des Viehes in Eilfällen vor eintretender ärztlichen Hülse (z. B. bei dem Aufblühen) oder überhaupt bei gewöhnlichen, nicht seuchen- artigen Krankheiten des zur Heerde gehörenden Viehes ohne Verordnung eines ThierarzteS unbedenklich angewendet werden können.
Den bereits vorhandenen und künftig anzustellenden Hirten ist daher, insoweit sie diese Kenntnisse noch nicht besitzen, darin von dem Krcis-Thierarzte während einer dazu schicklichen Jahreszeit gegen eine durch die Viehhalter zu leistende billige Vergütung Unterricht zu ertheilen.
§. 11. ^Verabschiedung der Hirten.) Ein jeder Hirt, welcher den Eigenthümern der Heerde zu Beschwerden Anlaß giebt, darf zu jeder Zeit gegen orüständige Vergütung eines vierteljährigen Lohnes nebst Zubehör (im durchschnittmäßigen Anschläge nach den jedesmaligen Preisen) ohne Beweis der Untüchtigkeit, der Untreue oder einer anderen Pflichtwidrigkeit, welche zu sosoltiger Verabschiedung ohne werteren Lohn berechtiget, entlassen werden, und soll künftig jede etwaige entgegenstehende Verabredung ungültig seyn.
Auch soll derjenige Hirt, welchem wegen mehrsacher Hute, srevel in Gemäsheil des §. 14 der Verordnung vom 3 Osten Dezember 1826 das Recht zum Hirtenberuse gerichtlich abgesprochen worden ist, in seinem bisherigen Dienste nicht über die gewöhnliche Wechselzeit hinaus beibehaiien werden.
Im Uebrigen entscheiden hinsichtlich der Mieth. und Wechselzeit Verabredungen und Observanz.
§. 12. (Miethstreitigkeiten) Die Streitigkeiten zwischen den Viehhaltern und dem Hirten über Mieth- und Dienst- verhältnisse sollen vor die Polizei-Gerichtsbehörden gleich den Gesindesachen gehören.
§. 13. (Unstatthafte Geschenke.) Bei keiner Gelegenheit aber dürfen der Gemeindevorstand und der Hirt von einander Geschenke oder Bewirthung begehren oder annehmen.
§. 14. ^Heimathsicchl der Hirten.) Die Hirten erhalten durch die Annahme zum Hirtendienste kein Beisitzer- oder Einwohner-Recht (vergl. §. 10); jedoch kann ihnen dasselbe nach zehnjähriger guten Dlcnstsührung ohne besondere Gründe nicht versagt werden.
§. 15. (Mittreiben eigenen Viehes.) Den Hirten, als solchen, ist es untersagt, eigenes Vieh mitzutreiben, außer einem oder zwei Stück, deren Halten die Besitzer der Heerde gestattet haben werden. Den Schäferei-Besitzern bleibt es gleichwohl unbenommen, ihren Schäfern statt anderen Lohnes einen Antheil an der Heerde und deren Auskommen im Ganzen (eine Quote) zu bewilligen, so daß einzelne Schafe in der Heerde niemals ein ausschließliches Eigenthum des Schäfers seyen.
In keinem Falle aber dürfen, selbst nicht unter Einwilligung der Viehhalter, bei einer Schaf- oder andern Heerde Ziegen aus die noch nicht völlig abgeräumten Felder oder da, wo sonst von diesen Thieren Huteschade irgend zu besorgen wäre, mitgetrieben werden. (Schluß folgt.)
Die Eulhüllungsfeier auf dem Niedermalde.
Rüdes heim, 28. September. Se. Majestät der Kaiser traf soeben aus Wiesbaden ein. Der Extrazug hielt auf einer vor der Ewald'schen Schaumwein-Fabrik improvisirten Rampe. Zum Empfange hatten sich Regierungs-Präsident von Wurmb, Landrath Gras Bernstorff und Stallmeister Gebhardt eingefunden. Eine Kompagnie des 88. Infanterie-Regiments bildete die Ehrenwache. Nachdem Se. Majestät die Front abgeschritten hatte, begann die Fahrt nach dem Niederwald unter dem Geläute der Kirchenglocken, den Klängen der Nationalhymne und enthusiastischen Hochrufen der Bevölkerung. In dem ersten der offenen Wagen hatte Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin, die Großherzogin von Baden und Prinzeß Viktoria Platz genommen; im zweiten folgten der König von Sachsen mit dem Großherzog und Erbgrotzherzog von Baden. Se. Majestät der Kaiser in der Uniform des 1. Garde-Regiments nahm, begleitet von Sr. Kaiser!, und Königl. Hoheit dem Kronprinzen, welcher die Uniform der Pasewalcker Kürassiere trug, den dritten Wagen ein. Beim Herannahen des kaiserlichen Wagens zu der Höhe des Niederwaldes erscholl eine Fanfare der Capelle des Königs-Hu- saren-Regiments. Auf dem Festplatze angelangt, verließ ^e. Majestät alsbald den Wagen und wurde am Kaiserzelt von dem aeschäftsführeuden Ausschuß, den anwesenden deutschen Fürsten, den Prinzen und Prinzessinnen begrüßt. Nachdem
m die Vorstellung des großen Denkmalcomitss entgegengenömmen Hütte, wurde Se. Majestät von den Ehrenjungfrauen begrüßt.
Der stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer des Ausschusses, Landesdirector Sartorius, erbat die Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers zum Beginn der Enthüllungsfeier mit folgender Anrede. „Als Ew. Majestät vor 6 Jahren diesen Platz verließen, riefen Alle: Auf Wiedersehen! und heute rufen Alle, Alle: Willkommen! Das Denkmal steht vollendet und verwirklicht, was Ew. Majestät bei der Grundsteinlegung als Sinn und Bedeutung des Ganzen erklärten: „den Gefallenen widmen wir die Palmen, Kränze den Lebenden und den künftigen Geschlechtern zeigt die Germania das hochzuhaltende Kleinod, des Reiches Krone." Wir übergeben das Denkmal dem deutschen Reiche und bitten Ew. Majestät, dieses Zeichen der Dankbarkeit des deutschen Volkes in Schutz nehmen zu wollen und zu gestatten, daß die Enthüllungsfeier beginne."
Nach ertheilter Genehmigung stimmte die Festversammlung den Choral an: „Nun danket Alle Gott." Alle Anwesenden waren von dem Gesänge des Chorals tief ergriffen.
Die vom Vorsitzenden des Ausschusses, Staatsminister und Oberpräsident Graf zu Eulenburg, gehaltene Festrede lautet: „Deutschlands Einigkeit! so hallte es wieder im ganzen Vaterlaude, als der Sieg erkämpft, das Reich neu erstanden und durch den ruhmvollen Frieden das Errungene besiegelt war. Das Hochgefühl, welches die Brust jedes Deutschen durchbebte, verlangte einen ebenbürtigen Ausdruck, ein bleibendes Zeichen des Danks und der Freude, ein Vermächtnis an die Zukunft. Deutschlands Erhebung durch Kriegs- unb Friedensthat, durch Waffensieg und politische Wiedergeburt, seine Einigung, die Wiederaufrich- tung des deutschen Reichs, das soll durch ein fRationalbentmal gemeinsam gefeiert und verherrlicht werden. Dasselbe darf nur da seinen Platz finden, wo beim Ausbruch des Kriegesdes deutschen Volkes Zorn und seine Begeisterung in unwiderstehlichem Strome sich ergossen; wo Deutschlands Wart war, muß Deutschlands Ehrendenkmal sich erheben. Mit seinem Volke fühlend, gab der Kaiser dem Gedanken Beifall und zündend gewann er die Herzen und Geister." Nachdem Graf Eulenburg dann über die Ausführung des Baues berichtet, fuhr er fort:, „Mit freudig bewegtem