welcher ich darauf besonders aufmerksam gemacht habe, daß nach §. 19 Absatz 2 der Hirten-Ordnung die Ortsvorstände dafür verantwortlich sind, daß kein unverpflichteter Hirt gehalten wird.
12236. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Verordnung vom 18. Oktober 1828, über das Hirtenwesen und andere damit zusammenhängende Gegenstände.
Von Gottes Gnaden Wir W i t h e l m der II., Kurfürst rc. rc.
in der Absicht, die Erfordernisse und Obliegenheiten der Hirten, sowie andere auf das Hirtengeschäft sich beziehenden Verhältnisse zu besserer Handhabung einer deshalbigen zweckmäßigen Ordnung näher zu bestimmen,
verordnen wie folgt:
§. 1. (Hüten des weidenden Viehes durch Hirten.) Für alles Vieh, welches zur Weide geht, sollen Hirten (unter welchen in dieser Verordnung die Schäfer mitverstanden sind) in jedem Orte oder den zusammen eine Heerde haltenden Orten, wo es nicht bereits geschehen, bestellt werden. Nur in Ansehung derjenigen Ortschaften, für welche wegen eines geringen, die Weide benutzenden Viehstandes oder hinsichtlich einiger Vieh.Arten und nach den übrigen Verhältnissen eine Ausnahme statthaft erscheint, hat der Kreisrath im Einverständnisse mit der betreffenden Polizei- Kommission oder Deputation (oder sonst einschlägigen Polizeibehörde des Amtes) für eine anderweite zweckmäßige Versehung des Hirtengeschäftes die höhere Genehmigung besonders auszuwirken.
§. 2. (Unstatthaftes Einzelhüten.) Den einzelnen Gemeindegliedern oder anderen Einwohnern ist das Hüten mit einer solchen Gattung von Vieh, für welche ein Hirt bestellt worden oder nach §. 1 zu bestellen ist, auf gemeinen Rasen, fremden Grundstücken und in Waldungen völlig untersagt.
Dieses Verbot findet auch Anwendung hinsichtlich des eigenen Grundbesitzes der Viehhalter, falls nicht durch gehörige Befriedigung oder auf die im §. 3 erwähnte Weise der Beeinträchtigung fremden Eigenthums durchaus vorge- beugt ist.
Ebenwohl bleibt gänzlich verboten das Hüten mit einzelnem Viehe, welches wegen Mangels eines Hirten nicht zu einer Heerde gehört, zwischen bestellten und nach der Aernte noch nicht abgeräumten Feldern, sowie aus den dazu gehörigen Pfaden und allen nicht zur Trist unentbehrlichen Wegen, selbst wenn das Vieh am Stricke geführt wird.
§. 3. (Koppeln u. dergl. Vorsichrsmaaßregeln.) Das Anbinden (Anpfiöcken) oder Koppeln der Pferde und anderer Thiere soll auf den öffentlichen.Weiden, wo es zur Verhütung von Schaden nöthig ist, gebührend bewirkt werden.
Auch ist stösiges Rindvieh, auf dessen Abschaffung nach Möglichkeit Bedacht genommen werden muß, nicht ohne vorgängiges Absägen der Hornspitzen, oder ein gehöriges Schirmbrett vor dem Kopfe, zur Weide zu lassen.
Ebenfalls ist das Federvieh, dessen Ueberfliegen über die Befriedigungen Schaden befürchten läßt, hieran durch g«. nügendes Stümpfen der Flügel oder auf sonst geeignete Weise zu verhindern.
§. 4. (Beschränkungen des Hütens rücksichtlich gewisser Viehgattungen und örtlicher Beschaffenheit.) Die Schweine und die Gänse dürfen niemals auf Wiesen oder gehegte Weiden gelassen werden.
Die Pferde und das Rindvieh sollen selbst während der offenen Zeit im Herbst und Winter nicht auf nassen und sumpfigen Wiesen weiden. Auch darf auf oder über fremde Wiesen das zur Hute berechtigte Schafvieh nur dann getrieben werden, wenn dieselben in so weit trocken geworden sind, daß durch das Betreten kein dauernder Nachtheil entstehet.
§. 5, (Fortsetzung.) In so weit gewisse Hute-Orte für die Gesundheit des Viehes überhaupt oder zu gewissen Zeiten schädlich sind, sollen die Hirten sorgfältige Rücksicht auf diese ungesunde Beschaffenheit nehmen.
§. 6. (Verbotenes Nachthüten.l Da alles Hüten des Viehes (mit Ausnahme der in geschlossenen Kämpen gehörig verwahrten Fohlen, Kühe und Rinder, der eingepferchten Schafe und der in die Waldmast getriebenen Schweines zur Nachtzeit gänzlich, und zwar bei schwerer Strafe s. Feld- ic. Rüge-Ordnung vom 30. Dezember 1826, §. 16) verboten ist; so muß das Weidevieh erst nach Sonnen-Aufgang aus- getrieben und spätestens mit dem Untergänge der Sonne heimgetrieben werden.
Außer der Winterzeit sollen die Kreis- und Landbereiter, sowie die Gendarmerie zuweilen, und die Ortsvorstände aus dem Lande monatlich einige Mal, unvermuthet in der Nacht die Ställe und Pferche nachsehen, und wenn das Vieh hierin, nachdem bereits die Sonne über eine Stunde untergegangen ist, sich nicht vorfinden würde, ohne daß der Besitzer die Abwesenheit sofort genügend rechtfertigen könnte, davon ungesäumt bei der betreffenden Polizei-Gerichlsbehörde zur weiteren Untersuchung und Bestrafung Anzeige thun.
§. 7. (Vorsicht wider Viehseuchen.) Das Austreiben von krankem Viehe ist im Falle einer davon zu besorgenden Ansteckung durchaus verboten. Auch kann das Austreiben der ganzen Heerde zur Zeit einer in der Nähe ausgebrochenen ansteckenden Krankheit von dem Ortsvorstände oder der Polizeibehörde nach Erfordern der Umstände untersagt werden.
§. 8. (Bildung der Heerden, Zeit des Aus- und Heim- treibens k.) Wie viel Hirten an einem Orte zu halten, und in wie weit mehrere Viehgattungen zur gemeinschaftlichen Hute, doch ohne Hintanfctzung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, einem Hirten zu übergeben seyen, auch zu welcher Zeit und zu welchen Tagesstunden das Aus- und Heimtreiben der Heerde, sowie in welcher Reihefolge die Behütung der verschiedenen Weideplätze geschehen sollen, bleibt der Bestimmung der Viehhalter und bei Ge- meindeheerden der Ortsvorgesetzten überlassen, gleichwohl ohne Ueberschreitung ihrer Gerechtsame und vorbehaltlich solcher besonderen Verfügungen, welche in der einen oder anderen Hinsicht von der Polizei-Behörde entweder nach den Forderungen der landwirthschaftlichen Polizei, oder aus begründete Veranlassung der Forstbehörde, ertheilt werden müßten.___________ - (F. f.)
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Taglöhner
Christian Willhardt aus Kathus, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichts-Gefängniß zu 'Cassel abzu- liefern, mit Nachricht hierher zu den Akten 1.11. 1325/83.
Cassel, den 25. September 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
i. A.: Chuchul.
Beschreibung: Alter: 17 Jahre, Statur: klein, Haare: blond, Augen: blond.
Po(itisd)e .Nuchnchlm.
Deutschland.
Die Kaisertage von Hombnrg sind nun mit ihren glänzenden Festlichkeiten und den Manövern des 11. Armeeeorps vorüber. Während sechs Tagen befanden sich Ihre Kaiserlichen Majestäten und das Kronprinzliche Paar in Homburg: drei Könige, die von Spanien, Sachsen und Serbien, der Prinz von Wales und der Kronprinz von Portugal, sowie mehrere deutsche Fürstlichkeiten, vor Allem der Großherzog von Hessen, waren Zeuge der Liebe und Verehrung, welche dem deutschen Kaiser aller Orten entgegengetragen wird, und Zeuge der vortrefflichen militairischen Leistungen des Truppentheils, welcher die Ehre hatte, vor Seiner Majestät und seinen hohen Gästen Proben der militairischen Ausbildung unserer Armee an den Tag zu legen. König Alfons von Spanien, der in diesem Jahre zum ersten Male Gast des deutschen Hofes war, hat wiederholt Gelegenheit genommen, seiner tiefen Verehrung für Kaiser Wilhelm und seiner Bewunderung für das deutsche Heer warmen Ausdruck zu geben. Seitens unseres Kaisers wurden dem spanischen Könige die Auszeichnung zu Theil, daß er zum Chef des in Straßburg garnisonirenden Schleswig-Holsteinischen UlanemRegiments Nr. 15 ernannt wurde.
Während die Kaiserin sich nach Beendigung der Homburger Festlichkeiten zu längerem Aufenthalte nach Baden-Baden begeben hat, stattete der Kaiser am Donnerstag zunächst der Stadt Frankfurt einen Besuch ab, wo ihm ein glänzender Empfang bereitet wurde.
Der Reichskanzler F ü r st v o n B i s m a r k ist am 27. d. M. früh aus Gastein nach Berlin wieder zurückgekehrt.
Nach übereinstimmenden Mittheilungen katholischer Blätter hat der Papst angeordnet, daß die Dispensanträge für die nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgebildeten jungen Geistlichen nicht von den einzelnen Bischöfen, sondern von dem Bischof von Kulm, v. d. Marwitz, in seiner Eigenschaft als Senior des preußischen Episkopats für alle Diöcesen an den Kultusminister gerichtet werden sollen.
Die Verhandlungen wegen Abschlusses einer Li- terarkonvention mit Belgien nach dem Muster der mit Frankreich geschlossenen Konvention werden demnächst beginnen und deutscherseits von den nämlichen Bevollmächtigten geführt werden, welche seiner Zeit mit Frankreich verhandelten.
Frankreich.
Ueber die Beziehungen Frankreichs zu China herrscht die bisherige Unklarheit, da eine Antwort des Botschafters Tseng auf die Vorschläge des Herrn Ferry noch nicht vorliegt und es durchaus zweifelhaft erscheint, ob man sich in Peking dem von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleich zustimmig erklären werde. Am 28. dieses Monats soll König Alfons von Spanien in Paris eintreffen. Zur Zeit ergeht die dortige Presse sich in den heftigsten Angriffen gegen den König, weil derselbe die ihm von unserem Kaiser übertragene Jnhaberschaft eines in Straßburg garnisouierenden Ulanenregiments angenommen hat. Den Wünschen der Pariser Staatsmänner für Herstellung eines freundschaftlichen Verhältnisfes zu dem benachbarten Spanien werden diese thörichten Gehässigkeiten sicher keinen Vorschub leisten.
Rußland.
Aus Rußland (dessen Monarch z. Z. noch in Copenhagen weilt) wurde im Laufe der letzten Woche der Erlaß von Verordnungen gemeldet, welche die Fortdauer des über den größten Theil des Reiches verhängten Zustandes der „verschärften Aufsicht" (einer Art von „kleinem Belagerungszustand") anordnen. — Der aus dem Auslande nach St. Petersburg zurückgekehrte Finanzmi- nister Bunge soll sich mit der Absicht tragen, eine neue Anleihe im Betrage von 100 Millionen Rubel aufzunehmen. Daraus dürfte zu erklären sein, daß in dem Course des russischen Papier- i
aeldes neuerdings wieder ein gewisser Rückgang bemerkbar geworden ist.
Serbien.
Die in dem jungen Königreich Serbien vorge- nommeneu Wahlen Zur Skuptschtina (dem Parlamente) sind tm Sinne der radicalen Partei ausgefallen, welche nicht nur Gegnerin der bestehenden Regierung ist, sondern zugleich eine der serbisch-österreichischen Alliance feindliche Gesinnung zur Schau trägt und im Verdachte großserbischer Tendenzen steht. Bekanntlich leben im südlichen Ungarn zahlreiche Glieder des serbischen Volkes, zu welchem außerdem die Bewohner Bosniens gerechnet werden: ginge es nach dem Willen der Partei, welche bei den Wahlen gesiegt hat, so müßte die Belgrader Regierung diese zum österreichisch-ungarischen Staatsverbande gehörigen Serben unter ihre Botmäßigkeit bringen und im Bunde mit den übrigen südslavischen Völkern gegen den Kaiscrstaat gemeinsame Sache machen. Begreiflicher Weise werden diese dem Frieden feindlichen Absichten des Großserben- thums nicht öffentlich bekannt, sondern hinter allerlei Vorwänden versteckt. Von einer Veränderung der auswärtigen Politik ist barum vor- länfig nicht die Rede, sondern immer nur von inneren Reformen im radikalen Sinne. — Man nimmt an, daß König Milan nicht nur auf dem Anschluß an Oesterrreich-Ungarn beharren, sondern zugleich den Versuch machen werde, das gegenwärtige Kabinet Piroschanez beizubehalten. Die nächste der neuen serbischen Volksvertretung vorzulegende Angelegenheit wird die im Mai d. I. zu Wien abgeschlossene Eisenbahn-Convention betr. Serbiens Theilnahme an der Erbauung der Salonikibahn sein. Ist die Mehrheit klug genug, diese Vorlage auzunehmen, so läßt sich eine Ausgleichung der vorhandenen Gegensätze hoffen.
Aus Heffen-Naffau.
Hersfeld, 28. September. In der am 25. d. Mts. stattgefundenen Sitzung des Schwurgerichts zu Cassel erhielt der Anszüger Johannes Kauf- f u n g e r aus Oberhaun wegen Brandstiftung eine Zuchthausstrafe von drei Jahren, sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf gleiche Dauer. Der Angeklagte hatte aus Aerger darüber, daß er von»seinem Sohne nicht zur Feier der Verlobung desselben eingeladen war, in die seinem Sohne gehörige Scheune ein brennendes Streichholz geworfen, welches in das Stroh fiel und so die Scheune in Brand setzte. Das schlechte Verhältniß zwischen Vater und Sohn war durch Ersteren veranlaßt.
A HerSfeld, 28. September. Allenthalben trifft man jetzt an Häusern, Zäunen und Mauern, besonders in der Nähe der Felder und Gärten, die gefräßigsten, gelbgestreiften Raupen des großen Kohlweißlings, Pieris brassi- cae, welche nun, nachdem sie unsere Kohlfelder verwüstet und sich ansgefüttert haben, einen sichern Schlupfwinkel aufsuchen um dort als Puppen zu überwintern und im nächsten Mai oder Juni als Schmetterlinge wieder zum Vorschein zu kommen. Es bietet sich also jetzt noch vielfach Gelegenheit eine Anzahl dieser lästigen Feinde unserer Kohl- kultur zu vertilgen. Häufig findet man auch direct neben einer solchen Raupe, die dann gewöhnlich schlaff und leblos erscheint, oder gar schon todt ist, eine Anzahl, zu einem Knäuel vereinigter länglich eirunder gelber Körperchen, ähnlich kleinen Ameisen- eiern. Diese Larvengespinste, denn solche sind es werden noch vielfach irrthümlich für Raupeneier gehalten und im falschen Eifer zerstört. Leider zerstört man damit nicht die Brüt der Raupe, — denn eine Raupe legt keine Eier es thut dies vielmehr erst das vollkommene Jnsect, der Schmetterling — sondern man zerstört damit die Brut des gefährlichsten Feindes der Raupe, der sogenannten Raupenschlupfwespe. Das Weibchen dieser Schlupfwespe legt vermittelst seines spitzen Lege- stachels seine Eier direct in den Körper der lebenden Raupe, wo sich dieselben nach einiger Zeit zu kleinen Maden entwickeln, welche die Raupe innen ausfressen, nachdem sie ausgewachsen sind die äußere Haut derselben durchbohren, sich dann einspinnen und zur Larve werden. Aus jeder dieser Larven entwickelt sich, wenn sie nicht vorher zu Grunde geht, im nächsten Frühjahr wieder eine Schlupfwespe. Die Raupe selbst geht dabei zu Grunde, wie man dies ja oft zu beobachten Gelegenheit hat. Es empfiehlt sich also demgemäß, diese kleinen Schlupf- mespenlarvengespinnste nicht zu zerstören, sondern nach Möglichkeit zu schützen und zu schonen.
* Aus Anlaß der Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers und Königs in der Provinz Hessen-Nassau ist eine große Anzahl von Orden 2c. verliehen worden. Von diesen Auszeichnungen fallen auf