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Sonnabe»- den 29. September 1883

Nr. 103.

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Jinis ^ersfesö.

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Neu hinzutretenden Abonnenten wird das Kreis­blatt vom Tage der Bestellung an bis 1. Oktober c. gratis und franco zugesandt.

Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Das unter'm 16. August d. Js. im Kreisblatt Nr. 85 veröffentlichte Verzeichniß der im Jahre 1882 höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbe­treibenden des Kreises Hersfeld, welche zur Wahl eines Abgeordneten in den kommunal-Landtag berufen sind, wird dahin berichtigt, daß der Apo­theker Dr. H. Müller dahier, welcher nachgewiesen hat, daß er im Jahre 1882 einen Steuerbetrag von 88 M. 07 Pfg. gezahlt habe, unter Nr. 32 dieses Verzeichnisses ausgenommen worden ist, und dagegen der unter Nr. 34 des qu. Verzeich­nisses mit einem jährlichen Steuerbetrage von 83 M. 38 Pf. aufgeführte Oekonom Jacob Grenze­bach aus Niederaula a u s s ch e i d e t.

Hersfeld, den 27. September 1883.

Der Bezirks-Ausschuß für die Wahl eines Abge­ordneten zum Communallandtage im Stande der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetrei­benden des Kreises Hersfeld:

Der Wahlkommissar: Die Beisitzer: Freiherr von Broich, Dr. H. Müller.

Königlicher Landrath. Fr. Braun.

_____A. Rech'berg.

In Gemäßheit des §. 25 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Communallandtage des Re­gierungsbezirks Kassel, wird.hierdurch veröffent­licht, daß zur Wahl eines Abgeordneten zum Communallandtage im Stande der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Ge­werbetreibenden des Kreises Hersfeld vom Bezirks-Ausschusse Termin auf

Dienstag den 16. October d. Js.

Vormittags 10 Uhr bestimmt worden ist, und daß diese Wahl im Rathhaussaale hiesiger Stadt vorgenommen wer­den wird.

Hersfeld, am 27. September 1883.

12234. Der Wahlkommissar:

Freiherr von Broich, __________________Königlicher Landrath. _ ____

Zur Wahl eines Abgeordneten für den Commu- nal- Landtag im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld wird hierdurch Termin auf

Dienstag den 9. October d. Js.

bestimmt.

Hersfeld, am 27. September 1883.

Der Bezirks-Ausschuß:

Der Wahlkommissar: Die Beisitzer: Freiherr von Broich, Dr. H. Müller.

Königlicher Landrath. F r. Brau n.

A. Rechberg.

Nachdem die Liste der zur Wahl eines Abge­ordneten für den kommunal - Landtag berufenen höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetrei­benden des hiesigen Kreises in der heutigen Sitzung des Bezirks-Ausschusses definitiv festgestellt worden ist, weise ich die betreffenden Wahlkommissionen im ländlichen Wahlbezirk des Kreises unter Be­zugnahme auf das Ausschreiben vom 2. August d. Js. Nr. 9766 (Kreisblatt Nr. 79) hierdurch an, die in den Bekanntmachungen des Be­zirks-Ausschusses Dom 16. August d. Js. (Kreisblatt Nr.85) und bezwse vomheu­tigen Tage in heutiger Nummer des Kreisblattes speciell ersichtlichen Höchstbesteuerten alsbald nrit ent­sprechendem Vermerk in den Wähler­listen für den ländlichen Wahlbezirk zn streichen bezwse in dieselbe aufzunehmen.

Hersfeld, den 27. September 1883.

12233. Der Wahl-Commissar: Freiherr von Broich, _____Königlicher Landrath.__

Nachdem der Bezirks-Ausschuß für die Wahl eiues Abgeordneten im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld zur Vornahme jener Wahl Termin auf

den 9. October d. Js.

bestimmt hat wird dieses den ländlichen Wahl- Commissionen mit der Weisung mitgetheilt:

a) den bestimmten Wahltermin alsbald in orts­üblicher Weife in den Gemeinden bekannt machen zu lassen, zu diesem Termine auch

b) sämmtliche in den betreffenden Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine durch besondere, gehörig zu bescheinigende Umsagen unter ge­nauer Angabe des Wahllokales und der Zeit des Beginnes der Wahl einzuladen, sodann

c) im Wahltermin die mündliche Abstimmung der erscheinenden Wahlberechtigten unter ge­nauer Bezeichnung des zur Wahl Vorgeschlage­nen in die hierfür bestimmte Spalte der Wählerliste einzutragen, ferner

d) über den Wahlakt selbst ein Protokoll unter Benutzung des mitgetheilten For­mulars zu führen, und

e) dasselbe unter Anschluß der mit der Be­scheinigung der bewirkten achttägigen Offen- legung versehenen Wählerliste alsbald nach Beendigung des Wahlactes, spätestens aber bis zum 11. Oktober d. Js. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der sofortigen Abholung durch einen Warteboten an mich einzusenden.

Schließlich mache ich noch auf die Bestimmung, daß die Abgeordneten jedes Standes aus der Zahl der sämmtlichen in dem betreffenden Stande zur Wahl be­rechtigten Personen gewählt wer- d e h , besonders aufmerksam.

Hersfeld, den 27. September 1883.

Der Wahlkommissar für die Wahl eines Abgeord­neten zum Communallandtage im Stande der

Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

Freiherr von Broich,

12233. Königlicher Landrath.

HerSfeld, den 27. September 1883.

Nach den Jahresberichten der Hessischen Brand- versicherungs-Anstalt findet eine nicht geringe Zahl der Brandnuglücke ihre Eutstehuugsursache in Dem Spielen der Kinder mit Streichhölzern und sonstigen Zündstoffen.

Ich sehe mich daher veranlaßt, jetzt, wo beim Hüten des Viehes die Kinder Streichhölzer bei sich führen, um der verderblichen Sitte gemäß im Felde resp, auf dem Weideplätze Feuer auzumachen und Kartoffeln 2c. zu braten, au die Bewohner des Kreises die dringendste Aufforderung zu richten, die Streichhölzer doch so aufzubewahren, daß sie unverständigen Kiudern nicht zugänglich sind, denn :

es sind Fälle vorgekommen, daß Kinder, ebenso wie im Freien, in Wohnräumen, Scheunen 2c. ein Feuer'chen angezündet haben, wodurch dann große Schadenfeuer entstanden sind.

Daß auch die Herren Lehrer ihren Einfluß in dieser Hinsicht auf die Schulkinder zur Geltung zu bringen wissen werden, setze ich als selbstredend voraus.

11395. Der Königliche Landrath

__Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 27. September 1883.

Es ist zu meiner Kenntniß gebracht, daß in vielen Gemeinden des hiesigen Kreises an den Böschungen der Landstraßen und Landwege das Einzelhüten ausgeübt wird, bei welcher Gelegen­heit nicht nur die Grasnarbe verletzt, sondern auch Bäume in fahrlässiger Weise beschädigt und abge­brochen werden.

Die Herren Ortsvorstände und Gendarmen des Kreises werden daher unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom heutigen Tage Nr. 12236, die Hirten-Ordnung vom 18. Oktober 1828 betreffend, auch noch auf die Strafbestimmung des §. 14 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (abgedruckt in den Kreisblättern Nr. 37, 38, 39, 40, 41 und 42 von 1880) aufmerksam gemacht, auf Grund welcher sie derartigen Weidefreveln entgegenzutreten haben und erwarte ich daher die genaueste Beachtung dessen für die Zukunft.

11860. Der Königliche Landrath

__ Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 25. September 1883,

Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrathsamts zu Homberg ist unter den Schaafen zu Leuderode die Räudekrankheit ausgebrochen, was hiermit veröffentlicht wird.

12154. Der Königliche Landrath ____________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 26. September 1883.

Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Hirten-Ordnung vom 18. October 1828 nicht mehr überall in den Landgemeinden genügend be­kannt ist.

Indem ich mich dadurch veranlaßt sehe, dieselbe nachstehend zum Abdruck zu bringen, erwarte ich Seitens der Herren Ortsvorstände des Kreises deren genaueste Beachtung in Zukunft und bemerke zu deren Erläuterung noch Folgendes:

Die Hirten-Ordnung besteht im Allgemeinen noch zu Recht, abgesehen von einzelnen einschlägigen Bestimmungen der neueren Gesetze, wie z. B. §. 12 und 16 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880, welche lauten:

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt" und

Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verur- theilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Verurtheilung an gerechnet entlassen werden" wodurch der Schlußsatz des §. 17 bezw. Absatz 2 des §. 11 der Hirten-Ordnung aufgehoben sind.

Desgleichen sind die Strafbestimmungen der hessischen Feldrüge-Ordnung vom 30. Dezember 1826, soweit dieselben nicht durch frühere Gesetze (Verordnung vom 25. Juni 1867 betreffend das Strafrecht rc. und das Strafgesetzbuch) beseitigt sind, durch das Feld- und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880 in Wegfall gekommen.

Von den §§. 1 und 2 der Hirten-Ordnung, die Bestellung von Hirten bezw. unstatthaftes Einzelhüten betreffend, kann die Königliche Re­gierung gemäß Ermächtigung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 1867 Nr. 9551, Dispensation ertheilen.

Was die Verpflichtung der Hirten anbetrifft, so nehme ich Bezug auf meine Verfügung vom 4. Sep­tember 1880 Nr. 10160 (Kreisblatt Nr. 72) in