satt Donnerstag den 6. September 1883.
Da« „Kreisblatt" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstag«, Donnerstag« und Sonnabend«. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Psg. pro Quartal.
für den
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho» lung entsprechender Rabatt gewährt.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 31. August 1883.
Nach Beschluß des Bundesrathes vom ra«F 1882 |oa di- im Jahre 1878 zum ersten Male vorgenommene Ermittelung der laud- wirthschaftlichen Bodenbenutzung für das Jahr 1883 wiederholt und gleichzeitig eine sorgfältige Schätzung des durchschnittlichen in dem Zeitraum von 1878—1882 einschließlich vom Hectar gewonnenen Ernteertrages solcher Fruchlarten bewirkt werden, für welche nach BundeSrathsbeschluß vom 24. April 1882 in Zukunft eine alljährliche Erhebung des Ernteertrages nach den Erdruschergebnissen nicht mehr vorzunehmen ist. Beide Ermittelungen sollen innerhalb der Zeit vom 15.October bis 15. November c. unter denjenigen Modalitäten (Unterschieden) statt- finden, welche sich aus den zu diesem Behufe aufgestellten Erhebungsformularen A. und B. sowie der sub C. erlassenen Jnstruction für die Ortsvorstände des Näheren ergeben.
Es werden demgemäß den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises in den nächsten Tagen je 2 Exemplare des zur Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung bezw. des durchfchntUlichrn Ernteertrages dienenden Formulars A. und B. zugehen, welche übereinstimmend nach Maßgabe der denselben weiter zugehenden Jnstruction (Formular C) von denselben auszufüllen sind.
Das Formular A enthält — zur leichteren Bildung eines richtigen Urtheils — die im Königlichen statistischen Büreau handschriftlich eingetragenen Nachweise des 1878er Ergebnisses.
Bis spätestens zum 20« Stovember d. J. ist mir sodann je 1 Exemplar der richtig und deutlich auszufüllenden und sauber zu haltenden Formulare A. und B. mit Datum und Unterschrist des betreffenden Ortsvorstandes versehen, bei Meidung der Zusendung eines Stras- boten, wieder einzureichen, während das andere Exemplar in der Gemeinde - Repositur sorgfältig aufzubewahren ist.
Sofern die Mitwirkung besonderer ehrenamtlich fungirender SchätzungS - Commissionen als nothwendig erachtet werden sollte, ist mit deren Bildung, hinsichtlich welcher ich auf die Verfügung vom 1. Juni 1878 im Kreisblatt Nr. 45 Hinweise, sofort vorzugehen; im klebrigen nehme ich Bezug auf den Inhalt der im Kreisblatt Nr. 45 vom Jahre 1878 abgedruckten Ansprache des Königlichen statistischen Büreaus über Wesen und Bedeutung der Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und des Ermeertrages, und erwarte in Anbetracht des darin dargelegten Zweckes und der Wichtigkeit der bezüglichen Ermittelungen, daß die Herren Ortsvorsrände diese Sache mit der erforderlichen Gründlichkeit und Sorgfalt erledigen werden.
Schließlich mache ich noch auf einige andere wesentliche Bemerkungen des Königlichen statistischen Büreaus, deren Nichtbeachtung in 1878 vielfach zu Zweifeln und Rückfragen Anlaß gegeben hat, aufmerksam, und muß erwarten, daß dieselben hier vorliegend auf das pünktlichste Beachtung finden:
1) Der Begriff der Neben- (Vor-, Nach- oder Stoppel-) Frucht war nicht immer richtig erfaßt. Wir bemerken für Zweifelsfälle, daß als Neben-, Nach- oder Stoppelfrüchte nur solche anzuseheu sind, welche im Erntejahr 1883 mit (neben, vor oder nach) einer Hauptfrucht aus derselben Fläche geeintes werden. Welche von zwei neben oder aufeinander folgenden Früchten die Hauptfrucht ist, entleibet sich überall nach der überwiegenden
Wichtigkeit. Ferner waren die Flächenangaben für Nebenfrüchte bei der Erhebung im Jahre 1878 öfters irrthümlich auf die verlängerte Zeile derjenigen Fruchtart gesetzt, neben welcher sie gebaut wurden, statt auf die Reihe derjenigen Fruchtart, welche als Neben- frucht gewonnen wurde, z. B. die in Roggen eingesäte, mithin als Nebenfrucht gebaute Serradella wurde aufgeführt in der bezüglichen Spalte hinter Roggen, anstatt in derjenigen hinter Serradella rc.
2) Auch Flächenangaben für Hauptfrüchte waren nicht an richtiger Stelle gemacht, sondern fanden sich oft eine Zeile zu tief oder zu hoch eingetragen, was hier in der Regel etst in vorgeschrittenen Stadien der Bearbeitung als unrichtig erkennbar wird.
3) Bei Angabe von Bruchtheilen der Hektare fand sich ferner das Komma vielfach an falscher Stelle.^
4) In Spalte 4 des Formulars A fanden sich oft Einträge, ohne daß auf der betreffenden Zeile in Spalte 2 oder 3 Angaben gemacht waren, was nach dem Kopf der Tabelle keinen Sinn hat. Andererseits fehlten in Spalte 4 sehr oft Angaben bei solchen Früchten, bei denen sie mit Sicherheit erwartet werden können, z. B. bei Mais, Flachs, Hanf 2c.
5) Schließlich ließ die Richtigkeit der Addition der Flächen innerhalb des Formulars viel zu wünschen übrig.
11159. Der Königliche Landrath ______Freiherr von Broich.
Cassel, 1. September 1883.
Der Postassistent Albrecht Kutzner aus Ruh- bank hat sich am 28. August 4 Uhr Nachmittags nach Unterschlagung von 431 Mark K'assengeldern von seinem Stationsorte in der Richtung nach Neurode und Glatz zu entfernt.
Das Königliche Landrathsamt ersuche ich er» gebenst, auf Kutzner zu fahnden, denselben im Be- tretungsfalle zu verhaften und demnächst der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Liegnitz und der Königlichen Staatsanwaltschaft in Hirschberg (Schlesien) Mittheilung zu machen.
Signalement des Kutzner. Alter: 22 Jahre, von schlankem Wuchs, Augen: graublau, dunkelblondes Haar und blonder Schnurrbart, über mittelgroß, Gesichtsfarbe: blaß, Anzug: kaffeebrauner Gehrock und desgleichen Beinkleid, Schuhe mit gelben Schnallen, schwarzer runder Filzhut. Kutzner ist von eleganter Erscheinung und gewandten Manieren.
Der Kaiserliche Ober Postdirector zur Linde. An das Kgl. Landrathsamt in^Hersfeld. 17344.
Hersfeld, den 3. September 1883.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kemuniß- nahme und Fahndung nach dem rc. Kutzner hierdurch mitgetheilt.
11233. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind. für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster
Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Heffen- Nast au eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht, daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach besten §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) ourch Baarzahlung des acht zehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20 suchen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schule« und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4 prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von IV/^ Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56*/, 2 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des KurhessifchÄl Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle fer dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzunasbehörde beantragt Mrden, wieder zugelasten ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen dir