Nr. 79.
Sonnabend den 4. August 1883.
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Kreis Hersseld
Ämtüdjes.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 2. August 1883.
Nachdem in Gemäßheit des §. 16 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die communalständische Verfassung im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, die Neuwahl eines Abgeordneten zum Communallandtage im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersfeld nothwendig geworden ist, fordere ich die Herren Ortsvorstäude der Landgemeinden be§ Kreises auf, das Material zu den, den Namen, Stand, Wohnort und das Alter eines jeden Wählers euthältenden Wählerlisten dergestalt vorzubereiten undLereit zu halten, daß Die Ausstellung dieser Listen unmittelbar nach Erlaß des deshalbigen Beschlusses des Bezirks- Ausschusses von der Wahl-Commission (dem Bürgermeister und Gemeinderathe) bewirkt und die Auflegung derselben rechtzeitig stattfinden kann.
Die hierbei genau zu beachtenden Vorschriften sind folgende:
1) Zur Wahl des Abgeordneten der Landgemeinden sind die in dem Kreise Hersfeld mit Ausschluß der hiesigen Stadt wohnhaften Staatsbürger, nach Ausscheidung der Mit- glieder der Ritterschaft undsder höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden unter der Voraussetzung befähigt, daß sie als selhst- ständig zu betrachten sind.
2) Als selbstständig gelten:
diejenigen, welche als Ortsbürger oder Beisitzer einen eigenen Haushalt führen und nicht in Kost und Lohn eines Anderen stehen, sowie diejenigen, welche seit Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres eine direcle Staatssteuer entrichtet haben.
3) Von der Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten sind jedoch ausgeschlossen Alle, welche
a) sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
b) noch nicht das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, oder
c) unter Curatel stehen, oder
d) über deren Vermögen ein Concurs besteht oder bestanden hat, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.
Das Formularpapier zu den Wählerlisten und WahlprotokollenwirdjdemuächstderWahlcommissiou jeder einzelnen Gemeinde zugefertigt werden, ebenso auch für die in Ansehung der örtlichen Verwaltung einer Gemeinde gleichgestellten Gutsbezirke des Kreises von dem Bezirks-Ausschusse diejenige Gemeinde bestimmt werden, mit welcher die an jenen (Ätsbezirkeu wohnhaften Wahlberechtigten den Wahlact vorzunehmen haben.
Was nun die Mitglieder der Ritterschaft und die höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden betrifft, so sind dieselben zwar zunächst in die Wählerlisten aufzunehmen, es werden jedoch von dem Bezirks-Ausschusse demnächst der Wahl- Commission der betreffenden Gemeinde diejenigen, welche wieder zu streichen sind, genau bezeichnet werden.
9766. Der Königliche Landrath _________ Freiherr von B r o i ch.
Hersfeld, den 2. August 1883.
Der von dem communalstündischen Baumeister Herrn Achlauder dahier ausgestellte Landwegebau-Etat für den Kreis Hersfeld pro 1884 liegt vom 6. August d.J. an vierzehn Tage lang zur Einsicht der Ortsvorstäude 2C. des Kreises offen, und zwar:
1) für die zum ersten und bezw. zweiten Aussichtsbezirk gehörigen Gemeinden rc. Aua, Allmershausen, Biedebach, Biengartes, Friedlos, Gittersdorf, Hersfeld, Heenes, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Obergeis, Reilos, Rohrbach, Tann und Untergeis sowie Asbach,
Beiershausen, Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kerspenhausen, Kohlhausen, Kruspis, Ober- haun, Rotensee, Roßbach, Sieglos, Stärklos und Unterbaun im Geschäftslokale des Königlichen Landrathsamtes;
2) für die zum dritten Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden 2C. Allendorf, Eugelbach, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Kemmerode, Kirchheim, Kleba, Mengs- Hausen, Niederaula, Reckerode, Neimboldshau- sen, Rotterterode, Solms und Willingshain im Bürgermeistereilokale zu Niederaula;
3) für die zum vierten Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden 2C. Petersberg, Wilhelmshof, Oberrode, Sorga, Kathus, Wippershain, Malkomes, Dünkelrode, Schenksolz, Lamperts- feld, Schenklengsfeld, Courode, Landershausen, und Wüstfeld im Bürgermeistereilo- kale zu Schenklengsfeld;
4) für die zum fünften Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden Friedewald, tzilmes, Hillartshau- sen, Kleinensee, Lautenhausen, Motzfeld, Oberlengsfeld, Unterweifenborn und Wehrshausen im Bürgermeistereilokale zu Friedewald.
5) für die zum sechsten Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden Ausbach, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heringen, Heimboldshausen, Herfa, Leimbach, Lengers, Nippe mit Röhrigshof, Philippsttzal, Ransbach, Unterneurode, Wöl- fershausen und Widdershausen im Bürger- m ei sterei locale zu Ph ili pp sth al.
Die Herren Ortsvorstünde 2c, wollen diesen Etat während der besagten Zeit daselbst einsehen und sich in Betreff der für ihre bezüglichen Gemeinden rc. vorgeschlagenen Etatssätze alsbald schriftlich beim Königlichen Landrathsamte erklären, indem sonst angenommen werden muß, daß Einwendungen dagegen nicht zu erheben sind und dem Kreistage demnächst bei Vorlage des Etats hiervon Kenntniß gegeben wird.
9676. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Cassel, den 23. Juli 1883.
Nach einer uns gewordenen Mittheilung des Herrn Ministers des Innern ist Der Simon Schropp'schen Hof-Landkartenhandlung zu Berlin der CommissionsVerlag der in 2. Auflage erschienenen Uebersichtskarte der Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Eisenbahn -Directioneu übertragen worden. Der Preis der gedachten Karte ist auf 6 M. festgesetzt worden.
Zu diesem Preise kann die qu. Karte durch alle Buchhandlungen oder auch birect bezogen werden. Das Porto beträgt letzteren Falles 50 Pfennige. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. II. Nr. 10153. Kühne.
An den Königlichen Polizeidirector hier und die sämmtlichen Königlichen Landräthe 2c.
* * *
Hersfeld, den 1. August 1883.
Wird veröffentlicht.
9762. Der Königliche Landrath
Freiherr v o n B r o i ch.
Hersfeld, den 1. August 1883.
Der Ackermann Heinrich Jäger von Motzfeld ist heute als Bürgermeister für diese Gemeinde auf die Dauer von 8 Jahren bestätigt und eidlich verpflichtet worden.
9790. Der Königliche Landrath _________Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 1. August 1883.
Die Ortspolizeiverwaltuugeu und die Königliche Gendarmerie des Kreises benachrichtige ich hierdurch, daß die vorläufige Beschlagnahme der Druckschriften: a) Rathgeber für Neuvermählte von Dr. Raymund Schnabel, prakt. Arzt in Wien;
b) die Wunder der Zeugung von Dr. F. G. K. Hildebrand in Berlin (1 Lieferung) erstere aus dem Verlage von C. A. Hagen in Chemnitz
und letztere aus dem Verlage von C. Mecklenburg in Berlin stammend,
durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Friedrichstadt vom 18. Juni 1883 auf Grund des 8. 184 Strafgesetzbuchs und §. 98 Strafprozeß» Ordnung bestätigt worden ist.
9771. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Samariter-Schuten.
(Vortrag, gehalten zu Berlin am 2. Juni von Herrn Geheimerath Professor Dr. Fr. Esmarch.)
Wenn ich auf den Wunsch des Ausschusses dieser Ausstellung es übernommen.habe, im Anschluß an die von dem Deutschen Samariter-Verein ausgestellten Lehr- und Hilfs-Mittel einiges über den Zweck und die Aufgaben der Samariter- Schulen zu sagen, so darf ich wohl als allgemein bekannt voraussetzen, daß im vorigen Jahre in Kiel der Deutsche Samariter-Verein gestiftet wurde, daß Ihre Majestät unsere allergnädigste Kaiserin und Königin das Protectorat, und S. Königl. Hoheit Prinz Heinrich von Preußen das Ehren- Präsidium zu übernehmen geruhten.
Dieser Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die Kenntnis von der ersten Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen unter Laien zu verbreiten, durch Er^ Achtung und Unterstützung von Samariter-Schulen.
In diesen Schulen sollen nur diejenigen Hilfen und Handgriffe gelehrt werden, welche von jedem Laien bei plötzlichen Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes angewendet werden können, um drohende Lebensgefahr abzuwenden oder weiteren Schaden zu verhüten.
Keineswegs soll in diesen Schulen die ärztliche Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen gelehrt werden, wie von einigen Seiten fälschlich vorausgesetzt worden ist. Im Gegentheil wird bei dem Unterricht immer auf das nachdrücklichste betont, daß bei jedem Unglücksfalle vor allem und so rasch wie nur irgend möglich ärztliche HUfe herbeigeholt werden müsse.
Daß die wenigsten Menschen wissen, wie sie bei solchen Unglücksfällen sich und anderen helfen können, ist ja wohl allgemein bekannt. Wie oft verlieren «nicht schwer Verletzte ihr Leben durch Verblutung, wo ein einfacher Druck an geeigneter Stelle den Verunglückten hätte retten können. Wie oft wird die beste Zeit versäumt, wenn man Ertrunkene oder Erstickte, die nur scheintodt sind, ohne Hilfe liegen läßt, bis der Arzt kommt, weil wenige wissen, daß durch sofort angestellte Athembewegungen das Leben oft noch zurückgerufen werden kann. Die meisten Menschen thun in solchen Fällen entweder gar nichts, oder sie wenden aus Unwissenheit gradezu schädliche Mittel an, welche den Zustand der Verunglückten nur noch verschlimmern.
Diese Unwissenheit ist aber ein Mangel unserer Erziehung, und der Zweck der Samariter-Schulen ist int wesentlichen nur der diesem Mangel ab- zuhelfen.
Von Rechtswegen sollte man verlangen, daß jeder Mensch von der Schule diejenigen Kenntnisse mitbrächte, welche nöthig sind, um in l olchen Fällen den verunglückten Nebenmenschen nicht elend zu Grunde gehen zu lassen.
Ich habe früher es schon einmal ausgesprochen, daß ich mir nicht getraute, an die Schule die Forderung zu stellen, daß sie auch in der „ersten Hilfe" ihre Schüler unterrichte, weil ich fürchtete, durch eine solche Forderung die „Ueberbürdung" nur noch zu steigern und daher den Widerstand der Schulmänner hervorzurnfen.
Da aber neulich auf der Allgemeinen Deutschen ; Lehrerversammlung in Bremen von Dr. Scholz die These aufgestellt worden ist, daß die Gesundheitslehre ein obligatorischer Lehrgegenstand der Volksschule werden müsse und als ein Theil der Naturkunde zu behandeln sei, und da diese Förde-