Nr. 72.
Donnerstag den 19. Juli 1883.
Daö „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
Greife Herssetd
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho» lung entsprechender Rabatt gewährt.
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Kreis Hersfeld.
Intendantur der 22, Division.
Lassenden 13. Juli 1883.
Das Königliche Landrathsamt benachrichtigen wir ergebenst, daß Abtheilungen des Thüring. Ulaueu-Regts. Nr. 6, des Hess. Hus.-Negts. Nr. 14 und des Hess. Feld-Art.-Negts. Nr. 11 auf dem Marsche zu den diesjährigen Herbstübungen in nachstehend angegebenen Orten des Kreises mit der beigefügten Pferdezahl werden einquartiert werden, für welche der Fourage-Bedarf nach Maßgabe des Gesetzes über die Naturalleistung für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, für die Dauer der Einquartierung im Lertragswege sicher zu stellen ist.
Das Königliche Landrathsamt ersuchen wir er» gebenst, den Bedarf durch die betr. Ortsvorstände kostenfrei ausbieten lassen und uns die darüber anfzunehmenden Verhandlungen, deren Bestätigung wir uns Vorbehalten, und zu welchen die erforderliche Anzahl Formulare nebst den Lieferungs-Be- dingungen hier beigefügt sind, möglichst bald einsenden zu wollen.
Die geforderten Preise sind von der Ortsbehörde zutreffenden Falls als ortsüblich zu bescheinigen, und von dem Königlichen Landrathsamt eventl. zu bestätigen. Die Genehmigung kann von uns jedoch nur dann ertheilt werden, wenn die geforderten
Preise die zuletzt veröffentlichten Durchschnittsmarktpreise des Hauptmarkt-Ortes nicht übersteigen.
Sollte durch das Verdiugungs-Verfahren ein annehmbares Resultat nicht erzielt werden, so ist die betr. Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den Fourage- Bedarf im Requisitionswege gegen Vergütung der Preise des Hauptmarktortes und Lieferungsmonats zu liefern, oder sofern der Bedarf im Gemeinde» Bezirk nicht vorhanden ist, die, zur Heranschaffung desselben aus der nächsten militairischen Verab- reichungsstelle, erforderlichen Wagen — gegen Erstattung der tarifmäßigen Vorspann-Vergütung — zu stellen.
Weidemann. An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.
"I
Ort der Einquartierung.
Unterweisenborn
2 Wehrshausen
3
4
5
6
Conrode Schenklengsfeld Motzfeld Wüstfeld
8
9
10
11
12
13
14
Niederaula Mengshausen Kleba Niederjossa Hattenbach Unterbaun
Unterhaun u. Oberhaun
Ungefährer Bedarf pro Ta g an
Zahl
Zeit
Einquartierung.
Pferde.
Ctr.
Hafer.
Kg.
g-
Ctr.
Heu.
Kg.
g- 1
Ctr.
Stroh Kg.
iTag.
Monat._______j
Reit-
Zug- i
13.
August.
16
—
1
32
400
—
24
—
28
13.
n
15
1
27
250
—
22
500
_
26
13.
16
—
1
32
400
——
24
_
28
13.
63
—
6
24
450
1
44
500
2
10
13.
31
3
09
650
—
46
500
04
13.
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16
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1
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September.
32
5
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3
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52
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9
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450
2
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2
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11. Art.-Regt.
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daß die Genehmigung jedoch nur dann ertheilt wird, wenn die geforderten Preise die zuletzt veröffentlichten Durchschnittsmarktpreise des Haupt- marktortes nicht übersteigen.
einzusenden. ' 8969. Der Königliche Landrath.,
Die Ortsüblichkeit der Preise haben Sie vorher I. V.: Heeg, Kreissecretair.
gedachten Bedingungen vorgedruckten Formular aufzunehmen und diese Verhandlung nebst den von den Unternehmern zu vollziehenden Bedingungen bis spätestens zum 28. d. Mts. an mich
Hersfeld, den 16. Juli 1883, Wird den Herren Ortsvorständen der vorgenannten Gemeinden zur Kenntnißnahme mit dem Auftrage zugefertigt, deu erforderlichen Fourage- Bedarf unter den ihnen in diesen Tagen zugehen- den Bedingungen öffentlich auszubieten, mit den ------ .
Mindestfordernden eine Verhandlung nach dem den auf dem Vertrage zu bescheinigen, wobei ich bemerke,
Berlin, den 13. Juni 1883.
Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom nach Kom
munikation mit dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten ergebenst, daß bei der Ausfertigung und Aushändigung der Legitimationsscheine, auf Grund deren den unbemittelten taubstummen Personen Billets zu ermäßigten Preisen bei Eisenbahnfahrten zu den kleineren Versammlungen erwachsener Taubstummen an Taubstummenanstalten zu verabfolgen sind, eine Vereinfachung des in meinem Cirkular- erlasse vom 31. Mai 1882 — U. III. a. 12278 G I. G II. — angegebenen Verfahrens unbedenklich ist. Die betreffenden Taubstummen mögen sich mit ihren Anträgen auf Ausfertigung der Legitimationsscheine unmittelbar an den Direktor der Taubstummenanstalt wenden. Letzterem werden die Verhältnisse der Antragsteller meistens bekannt sein; anderen Falles würde eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers oder der Polizeibehörde des Wohnorts darüber, daß Bittsteller taubstumm und unvermögend sei, beizubringen sein. 2C.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
(Unterschrift.)
An den Königlichen Ober-Präsidenten 2C. j. Nr. U. lila. 14507.
* * *
Lasse!, den 27. Juni 1883.
Abschrift lasse ich der Königlichen Regierung mit Beziehung anf meinen Erlaß vom 9. Juni v. I. Nr. 2979 zur gefälligen Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen ergebenst zugeheu, die Landräthe
। Ihres Bezirks von der hinsichtlich des Verfahrens ; bei Ausstellung von Legitiwationsscheincn verfügten Vereinfachung mit Nachricht zu versehen und dafür Sorge zu tragen, daß die Taubstummen in geeigneter Weise davon in Kenntniß gesetzt werden, wie sie sich in der Folge mit ihren Anträgen auf Ausfertigung von Legitimationsscheinen unmittelbar an den Direktor der betreffenden Taubstummen- Anstalt zu wenden haben.
Der Ober-Prändent.
In Vertretung: gez. von Brauchitsch. An die Königliche Regierung hier. Nr. 3307.
* * *
Cassel, den 9. Juli 1883.
Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren mit Bezug auf unsere Cirkular-Verfügung vom 23. Juni 1882 I. Nr. AII 5963 zur Kenntnißnahme und Veranlassung des Weiteren.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. A l t h a u s i. V.
An sämmtliche Kgl. Landräthe. A II 9188.
Hersfeld, den 16. Juli 1883.
Wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und werden die Herren Ortsvorstände des Kreises angewiesen, die in Ihren resp. Gemeinde- bezirken vorhandenen Taubstummen noch besonders mit entsprechender Bescheidung zu versehen.
8979. Der Königliche Landrath.
I. V.: Heeg, Kreissecretair.
Cassel, den 22. Juni 1883. _
Nach einem Erlasse des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe sind in neuerer Zeit häufig
im Verkehr gestempelte Meßwerkzeuge vorgefunden worden, aus deren Beschaffenheit hervorging, daß die Aichung ordnungswidrig erfolgt war. So haben insbesondere wiederholt geaichte Gewichte, welche noch nicht in den Verkehr übergegangen waren und mithin eine Veränderung durch den Gebrauch nicht erlitten haben konnten, erhebliche Abweichungen von der zulässigen Fehlergrenze gezeigt, und es sind ferner mehrfach Hohlmaße mit Beschlag belegt worden, welche in ihren Abmessungen den geltenden Vorschriften nicht entsprechen und daher von der Aichung hätten ausgeschlossen werden müssen.
Die Häufigkeit dieser Vorkommnisse läßt erkennen, daß die bei der Ausführung der Aichungen vorkommenden Unregelmäßigkeiten einen die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Umfang angenommen haben. Um gegen die dafür verantwortlichen Aich- ungsämter und Beamten einschreiten zu können, erscheint es geboten, daß derartige Fälle stets zur Kenntniß des zuständigen Aichungs Aufsichtsbeamten gebracht werden.
Ew. Hochwohlgeboren 2C. wollen deshalb die Polizeibehörden Ihres Kreises (Bezirks) mit An» Weisung versehen, daß sie bei Ausübung der Con» trole über die im Verkehre befindlichen Maaße und Gewichte und namentlich bei den periodischen Maß- und Gewichtsrevisionen ihre besondere Aufmerksamkeit darauf richten, ob die vorgefundenen Unregelmäßigkeiten in einer unvorschriftsmäßigen Ausführung der Aichung ihren Grund haben. In allen zur Kenntniß der Polizeibehörden gelangenden Fällen, in welchen nach der Beschaffenheit der vorgefundenen fehlerhaften Maße und Gewichte die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß dieselben