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Nr. 67.

KreisMlatt

Sonnabend den 7. Juli 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

.Kreis Hersseld.

Bekanntmachungen aller Lrt werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

WMRm» Bestellungen auf das Kreis- MMW^M blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

___________Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 3. Juli 1883.

In Gemäßheit des §. 7 der Körungs-Ordnung

I vom 17. Januar 1879 bringe ich nachstehend die Istachweisung über die im Frühjahr des laufenden Jahres stattgehabte Körung der Zuchtbullen des hiesigen Kreises zur öffentlichen Kenntniß.

Zugleich weise ich die Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises an, das bezügliche Resultat alsbald in ihren Gemeinden 20. auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse der Körungs-Commission zur Ausführung gelangen, insbesondere aber darüber zu wachen, daß die für untauglich erklärten und der Commission nicht vorgeführte Bullen zum Springen für fremde Kühe nicht benutzt, im Uebertretungsfalle aber die Eigen­

thümer gemäß §. 9 der Körungs-Ordnung zur sofortigen Bestrafung gebracht werden.

8492. Der Königliche Landrath.

____I. B.: Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 3. Juli 1883.

Der Ackermann Conrad Schwalm zu Gers­dorf ist heute als Bürgermeister dieser Gemeinde auf die Dauer von 8 Jahren bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

8489. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

über die Körung

Nachweisung

der Zuchtbullen im Kreise Hersfeld für das Jahr 1883. (Frühjahrskörung.)

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Namen der

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Namen der Eigenthümer der anzu- körenden Bullen.

Resultate der Körung.

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Bemerkungen.

Datum der Körung.

Alter ) Nähere Bezeichnung | Besund

Kemeinden rc.

und Race des Bullen nach Farbe des

5 Jo

des Bullen. und sonstigen Abzeichen. Bullen.

1 Äua

1

Schmidt, Martin

A.

23. Juni

«örung-bezirk: Amtsgericht-bezirk Her-feld.

1/« Jahr, Simmenthaler hellbraun, weißen Kopf u. gut bis zum I.

für die Gemeinde un*

2

Gitteridors

1

Schade, Heinrich

weiße Füße Novbr. 1883

2 Jahr, Landrace braun, ohne Abzeichen gut

passende Race.

3

Mecklar

1

Böttner, George

2 Jahr, Landrace braun mit Stern !gut

4

Meisebach

I

Roll, Franz

l1/» Jahr, Frankenrace !rothbraun ohne Abzeichen gut

5

Sorga

1

Maurer, Jacob

W

l1/« Jahr, Landrace hellbraun ohne Abzeichen ;gut

XirungOt|irf: Amt«gericht-b«zirk vliederaula.

Stippich, Jacob

16. Juni

BeierShausen

1

noch tauglich

braun

1

3 Jahre, (Race nicht erkenn­bar)

2

Riederaula

3

4

Stärklos Frielingen

PWölfershausen ||

1 Ausbach

2 Landershausen Z^Röhrigshof

1

1 l

1

Rohrbach, Sebastian

Fischer, Georg

Efchstruth, Ritterguts.

Pächter

ljSchmidt, George

1 Metz, Johannes

I Reinhardt, Bürgermeister

1 Wiegand, Heinrich

w

C.

20. Juni

1 Jahr, Berner Kreuzung

2 Jahr, Berner Race l'/4 Jahr, Simmenthaler

Kreuzung

braunschäckig mit weißem Kopf

rothschäckig mit weißem Kopf braunroth ohne Abzeichen

tauglich

tauglich tauglich

«örung-bezirk: Amtsgericht-bezirk Friebewalb.

2'/2 Jahr, Landschlag ^rothgelb mit dunklem Kopf untauglich.

V ^örung»bezirk: Amtsgericht-bezirk Schenkleng-felb,

12. Juni 2 Jahr, Landrace

dunkelgelb

w

l*/a Jahr, Ellinger Race gelb mit blauer Nase l1 /« Jahr, Frankenrace igelb

Hersfeld, den 3. Juli 1883.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in Ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und _ .

Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte, noch in von Cholera oder Kraft befindliche, Kurhessische Regierungsverordnung stände und von dem behandelnden Arzte, in jedem vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.-Samml. S. 16) Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrauk- betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch Heit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau * ....... " '

zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

8512.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ver­pflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeinge­fährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 Kurheff. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschen- blattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregelst wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 ^des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. Sep­tember 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Fol­gendes :

§. 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, so­bald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungs­weise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsan- fälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden un­

gut. gut. gut.

mittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe: des Tages der Erkankung, des Vor- und Fami- lien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftliche An­zeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle : Pocken vom Haushaltungsvor-

behandelnden Arzte allein.

§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisckpeontagiöser Krankheiten, als:

Unterleibs- und Rückfell-Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, contagiöse Augenent- zündung, durch besondere Erlasse unserseits auf­erlegt werden.

§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ent­sprechender Haft bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Regierungs Ausschreiben vom 3. Februar 1817 die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. Dezem­ber 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen An­ordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht

Nur bis zur nächsten Herbstkörung zur Züch­tung zuzulasten.

gegeben wird.

Alle Greben und Schultheisen werden daher an­gewiesen, sofort beim Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land-Phystkus und den Justiz-Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungs-Falle sollen sie das erste Mal von dem Justiz-Beamten in eine unerlaffliche Straf« von zehn Kammergulden verurtheilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justiz-Beamten, mit Beifügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Be­richt zu erstatten.

Cassel den 3. Februar 1817.

Kurfürstlich-Hessische Regierung. Für deren Bezirk.

Hersfeld, den 4. Juli 1883.

In Folge gegebener Veranlassung werden die Herren Ortsvorstände des Kreises hierdurch ange­wiesen, alljährlich wiederholt in Ihren Ge­meindebezirken öffentlich bekannt machen zu lassen, daß Gesuche um Entlaffung activ dienender Sol­daten oder Beurlaubung derselben zur Disposition des Truppenteils in keinem Falle an das König­liche General-Commando, sondern stets an daS Landrathsamt zu richten sind, welches darauf alsbald das Weitere veranlaffen wird.

Im Terminkalender ist hiernach das Nöthige zu notiren. ,

8138. Der Königliche Landrath

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

Rotenburg, den 5. Juli 1883.

Der durch Beschluß der Königlichen Regierung zu Schleswig vom 8. Juni er. I. A. 21744 aus dem Reichsgebiete ausgewiesene Arbeiter Andreas Birosch (Birusch) aus Rodiensgan (Rodlenzka) in Ungarn, welcher bis zu seinem Weitertransport an die Schubbehörde in Gerstungen im hiesigen Amts-