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Nr. 64.

Sommbeud den 30. Juni 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

-Kreis ßersscsö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

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C^tt^t^#'^ haben, da das Kreis- blatt die größte Ver­breitung im hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Psg.

Die Expedition.

Amtliches.

angegebenen Fehlergrenzen dem wirklichen Inhalte der Gesäße entspricht. Das Ergebniß dieser Prü­fungen ist am Schlüsse der Protokolle über Revi­sion der Maaße 2C. niederzuschreiben.

In dem Terminkalender ist hiernach das Nö­thige zu notiren.

8174. Der Königliche Landrath

_____Freiherr von Broich.

Cassel, den 21. 'Mai 1883.

In einem Erkenntniß des Königlichen Kammer- gerichts, betreffend das Vereins- und Versamm­lungswesen vom 6. November 1882, ist der Grund­satz ausgesprochen, daß im Sinne des Vereinsge­setzes vom 11. März 1850 die Versammlung eines bestimmten Vereins (§2 1 c.) als ordnungsmäßig angemeldet nur dann angesehen werden kann, wenn der Polizei-Behörde die Natur der bezweckten Ver­sammlung als einer Vereinsversammlung aus­drücklich zur Kenntniß gebracht wird. Eine An­meldung einer Versammlung, aus welcher sich nicht erkennen läßt, daß es ein bestimmter bestehender Verein sei, der sich versammeln wolle, genügt dem­nach nicht den Vorschriften der §§ 1 und 3 des citirten Gesetzes und hat die Auflösung der Ver­sammlung und die Bestrafung der Betheiligten zur Folge.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühn e.

An sämmtliche Königliche Landräthe 2c.

I. A II Nr. 3835. * *

Hersfeld, den 26. Juni 1883.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen des Kreises im Anschluß an die Verfügungen vom 14. Juli und 25. August 1876 (Kreisblatt Nr. 57 und 69) zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt. 7178. Der Königliche Landrath

J. V : Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 27. Juni 1883.

Für die am 15. April 1869 geborene Katharina Elisabeth Schmitt zu Oberneurode ist um Er- theilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

8270. Der Königliche Landrath.

__I. V: Heeg, Kreissecretair. Hersfeld, den 27. Juni 18^3.

Die am 13. September 1857 geborene Elisabeth Führer zu Lautenhausen hat um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesncht.

8269. Der Königliche Landrath.

__I V.: Heeg, Kreissecretair. ;

HerSseld, den 27. Juni 1883.

Die am 4. Februar 1855 geborene Anna Ka­tharina Sand rock zu Unternenrode hat um Ertheilung eines Reisepasses behnfs Answan- dernng nach Amerika nachgesncht.

8268. Der Königliche Landrath.

J. V.: Heeg, Kreissecretair.

Anweisung vom 8. Juni 1883 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Ueber» tretungen (Ges.- Samml. S. 65 ff.). *v)

§. 1. Die Bcfugniß zum Erlasse der polizei­lichen Strafverfügung steht derjenigen Person oder derjenigen Behörde, welche die Polizei-Ver­waltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, wegen der in diesem Bezirke innerhalb ihres Verwaltungsbereichs begangenen Ueber» tretungen zu.

Ist gesetzlich die Verwaltung der Polizei für einzelne Gegenstände, wie die der Hafen-, Strom» und Schifffahrtspolizei, die Deich-, Eisenbahn- nnd Chausseepolizei, nicht der Polizeibehörde des Orts, sondern einer besonderen Behörde über­tragen, so gebührt nur dieser die Befagniß zur polizeilichen Strafverfügung wegen der innerhalb ihres Bezirks begangenen Uebertretungen der­jenigen Strafvorschriften, welche die ihr über»

*) Abgedruckt in Nr. 63 dcö Kreisblatts.

Kreis Hersfeld.

Cassel, den 23. Juni 1883.

Das Lerfahren zur Tilgung der Schafräude kann nur dann sicher Erfolg haben, wenn jede Gelegen­heit zur Ansteckung, welche die dem Heilverfahren, bereits ausgesetzt gewesenen Heerden möglicher'' Weise ausgesetzt sein könnten, auf das Sorgfäl­tigste vermieden wird. Es ist deshalb ungehörig wenn die Heerden Einer Ortschaft in einer Zwischen­zeit von mehreren Tagen gebadet werden, wie dies vorkommen soll, namentlich dann, wenn, wie dies fast überall der Fall ist, von den Heerden dieselben Wege und Huten benutzt werden. Das erste so­wohl, wie das zweite Bad der verschiedenen &eer» den muß deshalb wo thunlich in Einem oder doch in 2 aufeinander solgenden Tagen bewirkt werden. Selbstverständlich muß zwischen dem 1ten und2ten Bade eine Frist von 5 bis 6 Tagen liegen.

Euer tzochwohlgeboren wollen sich »dieses gefäl­ligst zur Nachachtung dienen lassen.

Auch machen wir daranf aufmerksam, daß nach 8.128 der Jnstruction zur Ausführung des Reichs- gesetzes vom 23. Juni 1880 Wolle von rändc- kranken Schafen nur in festen Säcken verpackt aus den Seuchengehöften ausgeführt werden darf.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

K ü h u e.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc. I. Nr. A. II. 8657.

* *

Hersfeld, den 27. Juni 1883.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises unter Hinweis auf meine Verfügung vom 30. v. Mts. Nr. 6951 im Kreisblatt Nr. 51 zur strengsten Beachtung hierdurch mitgetheilt.

Da bis jetzt nur aus verhältnißmäßig wenig Gemeinden Anzeigen über den Beginn des Heil­verfahrens zur Tilgung der Schafräude dahier em- gegangen sind, so erinnere ich zugleich die mit be­sagter, in meiner erwähnten Verfügung vorgeschnc- benen Anzeige rückständigen Herren Ortsvorstände an die sofortige Erledigung dieser Auflage. 8196. Der Königliche Landrath. ____ I. B.: Hee-g, Kreissecretair.

Hersfeld, den 25. Juni 1883.

Im Anschlüsse au das mit dem 1. Januar k. I. in Kraft tretende Gesetz vom 20. Juli 1881, be­treffend die Bezeichnung des Räumgehaltes der Schankgefäße und die daranf hin ergangene im Kreisblatt Nr. 55 veröffentlichte Verfügung der Königlichen Regierung vom 12. Mai d. I. weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, bei den in Gemäßheit meiner Verfügung vom 16. März 1878 Nr. 904 (Meisblatt Nr. 23) viertel­jährlich resp, alljährlich vorzunehmenden Revisionen der im Verkehre befindlichen Maaße und Gewichte vom nächsten Jahre ab in Ausführung des Ein­gangs gedachten Gesetzes auch eine strenge Con- trole sowohl darüber auszuüben, ob die Schank­gefäße die im § 1 des Gesetzes vorgeschriebene Be­zeichnung ihres Sollinhalts tragen, als ihre Prü­fung auch darauf zu richten, ob die Bezeichnung des Sollinhalts innerhalb der im § 3 des Gesetzes

tragene besondere Polizei-Verwaltung betreffen.

Ausgeschlossen von der polizeilichen Strafver- fügung sind die im §. 2 des Gesetzes angeführten Uebertretungen, für deren Murtheilung die Rhein­schifffahrtsgerichte (Ges. v. 8. März 1879 G. S. S. 129) oder die Elbzollgerichte (Ges. v. 9. März 1879 G. S. S. 132) zuständig sind, sowie die­jenigen, für deren Aburtheilung Gewerbegerichte als besondere Gerichte gemäß §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungs - Gesetzes vom 27. Januar 1877 zuständig sind; (Verordng., die Gewerbege­richte in der Rheinprovinz betreffend, vom 7. August 184§^tf. S. 403), endlich die der berg- pollzeilichen Vorschriften, welche durch §. 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juli 1865 (G. S. S. 705) von dem administrativen Strafverfahren ausge- fchlossen sind.

Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung findet ferner nicht statt bei Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 (Ges. S. S. 221), da die in diesem ange- drohte Freiheitsstrafe, auch wenn sie nur an die Stelle einer Geldstrafe tritt, nicht in Haft, sondern in Gefängniß besteht.

Was nachstehend für Polizei-Verwalter bestimmt ist, findet da, wo die Polizei nicht von einzelnen Personen, sondern von Behörden verwaltet wird, in gleicher Weise auf die letzteren Anwendung.

§. 2. Wenn auch der §. 1 des Gesetzes dem Polizei Verwalter nicht bte Verpflichtung aufer­legt, sondern nur die Befugniß verleiht, polizei­liche Strafverfügungen wegen Uebertretungen zu erlaffen, so hat doch der Polizei-Verwalter zur Wahrung der polizeilichen Interessen in allen dazu geeigneten Fällen von der gedachten Befug- niß Gebrauch zu machen, da sonst die Absicht des Gesetzes vereitelt werden würde. Derselbe hat daher in jcbem einzelnen, zu seiner Kenntniß ge­langenden Falle einer in seinem Verwaltungsbe­reiche begangenen Uebertretung zu prüfen, ob er selbst eine polizeiliche Strafverfügung zu erlassen oder die Sache an den Amtsanwalt zur gericht­lichen Verfolgung abzugeben hat.

Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung hat der Polizei-Verwalter sich zu enthalten, wenn er die Anwendung eines seine Kompetenz über» steigenden Strafmaßes für angezeigt erachtet (alinea 3 §. 1 des Gesetzes), oder wenn er in Erfahrung bringt, daß der Amtsanwalt bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer Ueber­tretung gethan hat. Dasselbe gilt von allen den­jenigen Fällen, in welchen der Polizei-Verwalter ein persönliches Interesse an dem Ausgange der Sache hat.

Berechtigt ist der Polizei-Verwalter, von dem Erlasse einer polizeilichen Strafverfügung abzu- sehen und die Verfolgung beut Amtsanwalt zu überlassen, wenn er es wegen der Zweifelhaftig- keit des Falles in Betreff der Feststellung des Thatbestandes oder der Auslegung der Strafvor- schrift, oder aus einem sonstigen besonderen Grunde im Einzel falle für angemessen erachtet.

§. 3. In den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat sich der Polizei-Verwalter, wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebertretung Kenntniß erhält, zunächst davon, zu welcher Zeit, wie und von wem sie verübt ift, Ueberzeugung zu verschaffen.

§. 4. Hat er die Uebertretung selbst wahrge- nommen, ober die Ueberzeugung davon durch amt­liche, auf eigener Wahrnehmung des Anzeigenden beruhende, oder durch Angaben glaubwürdiger Zeugen unterstützte Anzeigen oder Protokolle eines Beamten erlangt, so bedarf es weiterer Nach­forschung nicht, sofern nur daraus die zur Straf­verfügung erforderlichen Umstände (§. 10) her­vorgehen.

§. 5. Ebenso wird es, falls er anderweitig von einer Uebertretung Kenntniß erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf