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Nr. 63.

Donnerstag den 28. Juni 1883.

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Kreis äersfefo.

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__Die Expedition.

ÄmUlches.

Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Straf- verfügungen wegen Ueher tret» ngen.

V o m 2 3. April 1 88 3.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.

verordnen aus Grund der §§. 453 bis 458 der Strafpro­zeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, waS folgt:

§. 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Be­zirke verübten, in seinen Verwaltungsbereich fallenden Ueber- tretungen die Strafe durch Verfügungen fcstzusetzcn, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu verhängen. Die polizei­liche Strafversügung ist auch gegen Beschuldigte int Statt von 12 bis 18 Jahren zulässig.

Wird Geldstrase festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Hast zu bestimmen.

Die festzusetzende Geldstrafe darf den Betrag von dreißig Mark, die Haft, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer von drei Tagen nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere Strase für gerechtfertigt, so muß die Versolgung dem Amts- aüwalte überlassen werden.

§. 2. Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibe­hörde findet nicht statt:

1) bei Uebertretungen, für deren Aburtheilung dieRhein- schissfahrtsgerichte, die Elbzollgerichte oder dieGewerbegerichte zuständig find; , , ,

2) bei Uebertretungen der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben oder Gefalle;

3) bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften.

ß. 3. Der Beschuldigte kann gegen die Strafversügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung in Gemäß- Heil der Strafprozeßordnung aus gerichtliche Entscheidung antragen.

Ist gegen einen Beschuldigten im Alter von 12 bis 18 Jahren eine Strafversügung erlassen, so kann binnen der sür den Beschuldigten lausenden Frist auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gerichtliche Entscheidung antragen.

§. 4. Die Strafversügung muß außer der Festsetzung der Strase die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendctc Strafvorschrift und die Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, an welche die Geldstrafe zu zahlen ist.

Sie muß die Eröffnung enthalten:

a. daß der Beschuldigte binnen einer Woche nach der Bekanntmachung aus gerichtliche Entscheidung antragen könne;

b. daß der Antrag entweder bei der Polizeibehörde, welche die Strafversügung erlassen hat, oder bei dem zuitändigen Amtsgericht anzubringen sei;

c. daß die Strafversügung, falls innerhalb der bestimmten Frist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ersolge, vollstreckbar werde.

§. 5. Die polizeiliche Strafversügung ist nach Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (§. 13) dem Beschuldigten durch einen öffentlichen Beamten zu behändigen.

§. 6. Für dieses Verfahren (§§. 1 bis 5) sind weder Stempel noch Gebühren anzusetzen, die baaren Auslagen aber fallen dem Beschuldigten nach näherer Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (§. 13) in allen Fällen zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn festgesetzt ist.

§. 7. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes endgültig sestge- setzten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände fallen Demjenigen zu, welcher die sächliche» Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat.

Der Letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Vollstreckung der Strafen emstchenden, von dem Be­schuldigten nicht beizutreibenden Kosten zu tragen.

Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen oder eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufalle», findet die Vorschrift des ersten Ab- satzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben vertragsmäßige Bestimmungen unberührt.

§. 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die poli­zeiliche Strafversügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere wirkungslos.

§. 9. Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Ent­scheidung angetragen, so ist dem Antragsteller eine Be­scheinigung hierüber kostenfrei zu ertheilen.

§. 10. Ist die polizeiliche Strafversügung vollstreckbar geworden, so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder Verbrechen darstcllt und daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit überschritten hat.

In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung der Strasverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Verurtheilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Strasverfügung außer Kraft.

§. 11, Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen nur wegen solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburtheilung im gerichtlichen Verfahren die ordent­lichen Gerichte zuständig sind. Eine Festsetzung von Haft für den Fall des Unvermögens (§. 1 Absatz 2) findet durch die Polizeibehörde nicht statt.

§. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt am I. Juli 1883 in Krast und in denjenigen Lanbestheilen, in welchen zur Zeit das Gesetz vom 14. Mai 1852 Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der dasselbe ergänzenden Be- stimmungen.

Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in denjenigen Sachen, in welchen eine polizeiliche Strafver- fügung noch nicht behändigt ist, die Vorschristcn des gegen­wärtigen Gesetzes maßgebend.

§. 13. Die Minister des Innern und der Justiz haben die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen reglemen- tarischen Bestimmungen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1883.

(L. S.) W i lh e ritt.

von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg, von Goßler. Scholz. Graf von Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 26. Juni 1883.

Der Ackermann Friedrich Schornstein von Reimboldshauseu ist heute als Bürgermeister dieser Gemeinde auf die Dauer von 8 Jahren bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

5685 u. 8203. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 26. Juni 1883.

Die am 26. Juni 1862 zu Mecklar geborene Elisabeth Quanz, hat um Ertheilung eines Reise­passes behufs Auswanderung nach Amerika nach- gesucht.

8207. Der Königliche Laudrath

Freiherr von Broich.

Berlin W., 22. Juni 1883. Einführung des Postauftrags-Verfahrens im Ver- kehr mit Oesterreich-Ungarn.

Vom 1. Juli ab kann im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn die Einziehung von Geldern bis zum Betrage von 400 Mark bz. 200 Gulden österr. Währ, im Wege des Postauftrags stattfindeu. Zu Postaufträgen nach Oesterreich- Ungarn ist das für den inneren Verkehr Deutsch­lands vorgeschriebene Formular zu benutzen. In demselben ist die einzuziehende Summe in öster­reichischer Währung anzugeben. Bei den Postauf trägen nach Ungarn muß das Formular besonders deutlich ausgefüllt werden; die Namen sind in lateinischen Buchstaben zu schreiben. Die im Vor­aus zu entrichtende Taxe für den Postauftragsbrief beträgt, wie für Einschreibbriefe nach Oesterreich- Ungarn, bei Briefen bis 15 Gramm (einschl.) 30 Pfennig, bei schwereren Briefen 40 Pfennig. Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber, nach Abzug der Postanweisungsgebühr, mittels Postan­weisung übersandt. Die Aufnahme von Wechsel­protesten bz. die Weitergabe der Postaufträge an dritte Personen wird im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn postseitig bis auf Weiteres nicht vermittelt. Ueber die sonstigen näheren Bestimmungen ertheilen die Postanstalten auf Befragen Auskunft.

Der Staatsseeretair des Reichs-Postamts. Stephan.

#Amerika, Du hast es bester." ii.

Nord-Amerika einArbeiterland," einegroße Arbeiter-Republik" zu nennen ist eigentlich niemals, auch nicht zu jener längst vergangenen Zeit zutreffend gewesen, wo die Erlangung von Grundbesitz auch für ärmere Einwanderer ein erreichbares Ziel bil­dete. Wer nichts als seine zwei Hände besaß, mußte auch zu den Tagen, aus denen die landläufigen deutschen Vorstellungen von der Herrlichkeit der neuen Welt stammen, als Lohnarbeiter anfangen und in sehr zahlreichen Fällen Lohnarbeiter bleiben. Damals war Amerika das Land der kleinen Unter« nehmer und kleinen Spekulanten; die eigentliche harte Arbeit wurde im Süden von schwarzen Skla­ven, im Norden großen Theils von denjenigen Einwanderern bestritten, die Nichts als ihre Fauste über den Ocean mitgebracht hatten. Dabei kam freilich in Betracht, daß Arbeitgeber und Arbeiter in wesentlich gleichartigen Verhältnissen lebten, daß in weit ausgedehnten Districten kleinere Farmer die Regel bildeten und daß der Arbeitslohn hoch genug bemessen war, um dem fleißigen und betrieb­samen Arbeiter Ersparnisse zu ermöglichen, mit deren Hilfe er zum selbstständigen Unternehmer werden konnte.

So lange das Angebot von Arbeitskräften ein beschränktes blieb, ungeheure Massen fruchtbaren Landes zu geringen Preisen käuflich waren und das erst seit den letzten dreißig Jahren ins Kraut geschossene Großunternehmerthum nur als Aus­nahme vorkam, erhielten diese Verhältnisse sich, war der Unterschied zwischen Arbeitgebern und Ar­beitern kein fühlbarer und empfindlicher und bestand in einem großen Theile des Landes eine durchschnitt­liche Vermögensgleichheit. In gewissen Districten des fernen Westens, wo noch ein Rest öffentlicher Ländereien okkupirbar ist, (nicht auf den vielge­rühmten Prärien, wo der Ansiedler bereits zum Spielball gewissenlosester Spekulation geworden ist) und in denjenigen Theilen des Landesgebietes, wo die Bedingungen eines gesunden Landbaues noch bestehen, z. B. in einzelnen Theile» von Wiscon­sin, Minnesota, bezieh. Michigan und Iowa, haben ähnliche Verhältniffe sich noch gegenwärtig erhalten. Man täuscht sich nur über die Ausdehnung dieser Distrikte, die mehr und mehr im Verschwinden be­griffen sind. Die Aussicht auf Selbständigkeit, welche den Strom der Einwanderer in Bewegung setzt, ist bereits seit Jahren in unaufhaltsamem ' Rückgang begriffen. In vielen Theilen der Union i giebt es überhaupt kein okkupirbares Land mehr, in anderen nur noch solches, zu dessen Fruchtbar- i machung es eines erheblichen Capitals bedarf. ! Außerdem sind weite Landstrecken in die Hände i wucherischer Großcapitalisten gerathen, wieder andere | bezüglich ihrer Rentablität unsicher geworden, weil ihr Werth von dem Belieben der schrankenlos herrschenden Eisenbahn-Gesellschaften abhängt. ' Gleich hier sei bemerkt, daß viele Millionen Acker Landes den großen Eisenbahn-Compagnien auf eine gewisse Anzahl Jahre überlassen, beziehentlich ganz geschenkt worden sind und daß diese Gesellschaften Dank dem Einfluß, den sie auf die Gesetzgebung üben, alle Mittel besitzen, um die ein Mal in ihre Hände gerathenen Territorien fest zu halten und für ihre Interessen auszubeuten. Man hat berechnet, daß nicht weniger als 60 Millionen Acker, die von Rechts wegen an den Staat zurückfallen ' sollten, durch die gesetzgebenden Körperschaften im ' Laufe der Jahre den Bahn-Gesellschaften neu ge» i währt, d. h. der Erwerbung durch kleinere, mit beschränkten Mitteln ausgestattete Ansiedler ein für alle Male entzogen worden sind. In dem Programm : eines der ältesten amerikanischen Arbeiter-Orden ! der s. g. Knights of labour war darum bereits vor 20 Jahren die Forderung aufgestellt, daß künf­tig kein Land au Eisenbahngesellschaften verschenkt oder an große Spekulanten verkauft, sondern daß dafür gesorgt werden solle, daß der Grund und ; Boden an wirkliche Ansiedler komme. Von Aus- 1 nahmen abgesehen, liegen die Dinge gegenwärtig