Nr. 60.
AreisWolatt
Donnerstag den 2L Imi 1883.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Aöonnements-Kinladung.
Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt." Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark 40 Pfg.
^ben, da das KreiS- blatt die größte Verbreitung im hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
Die Expedition.
Ämlliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 18. Juni 1883.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises, welche mir in Gemäßheit meiner Verfügung vom 28. Februar 1880 Nr. 2182 (KreisblattNr. 18) bis zum 20. September jeden Jahres Anzeige darüber zu erstatten haben, daß die Einzahlung der Forstgelder für das den Gemeinden nach dem Gesetze vom 6. Juni 1878 zur Taxe überwiesene Brennholz an die zuständige Königliche Forstkasse erfolgt ist, werden hierdurch angewiesen, diesen Termin auch fernerhin strengstens innezuhalten und zu dem Zwecke auf Grund der Verhandlung in der Wr- germeister-Versammlung vom 7. d. Mts., bekanntlich abgedruckt in der Beilage zum Kreisblatt vom 16. d. Mts., das hierzu erforderliche Geld aus der Gemeindekasse eventuell durch Vermitteluug der Raiffeisen'schen Darlehnskassen vorzuschießen, sowie dahin zu wirken, daß den Holzcmpfängern zur Zahlung der Forstgelder an die Gemeindekasse Frist bis zum 1. Dezember gewährt wird, was schon in den Holzverabfolgezetteln zu vermerken sein würde.
7753. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 18. Juni 1883.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft, da der Verdacht hinreichend begründet, daß der Inhalt von Giovanni Boccaccios Dekameron übersetzt von D. W. Soltan nebst den Illustrationen von Boucher und Gravelot unzüchtig ist, auf Grund des §. 41, 42, 184 Strafgesetzbuches, §. 27 des Paßgesetzes vom 7. Mai 1874 und §. 477 ff. Strafprozeßordnung das Hauptverfahren wegen Unbrauchdarmachung der Druckschrift sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen durch Beschluß der Strafkammer II des Königlichen Landgerichts I zu Berlin eröffnet worden ist.
7173, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
— “ "Caffel, den 17. Juni 1883.
Der nach Unterschlagung amtlicher Gelder am 7. April flüchtig gewordene Postgehülfe Emil Butt aus Miloslaw ist einer Mittheilung der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Posen zufolge nach Amerika entkommen.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector. z u r Lind e. An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. 12257.
Hersfeld, den 19. Juni 1883.
Wird unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 21. April c. ad Nr. 5091 (Kreisblatt Nr. 37) hiermit veröffentlicht.
7956. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
I. Bedingungen zur Aufnahme von Kranken in das Hessische Diakonissenhans.
1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Confession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.
I 2) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.
3) Die Pflege in der Anstalt soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen.
4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, eine schriftliche oder mündliche Anmeldung vorausgchen, widrigenfalls der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden könnte.
5) Die Ausnahmegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonisfenhauses zu richten und sind zu begleiten:
a. von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken;
b. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflege- kosten.
6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt, Arznei und Verpflegung werden für jeden angesangenen Tag berechnet:
III. Cl. Pflege in den Krankensälen
pro Tag........1,25 Mark
II. Cl. 2 Kranke in einem Zimmer pro Tag........2,50 „
I. Cl. Einzelzimmer pro Tag . . 4 „
Wein und natürliche Brunnen sind bei den Kranken I. und II. Classe in obige Pflegesätze nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Classen den Hausarzt besonders zu honoriren.
Die Ausnahmen von obigen Pflegesätzen bestimmt der Vorstand.
7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pfg. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Cl.
8) Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakonissen- Hauses und des Dienstboten-Abonnement treten die in dem Reglement angegebenen Ermäßigungen der Pslegesätze ein.
II. Bedingungen
für das Dienstboten-Abonnement in dem Hessischen Diakonissenhause bei Caffel.
Das Hessische Diakonissenhaus eröffnet zur Pflege er- krankter Dienstboten ein Abonnement unter folgenden Bedingungen:
i) Das Abonnement lautet auf den Namen der versicherten Dienstboten und geht bei Dienstwechsel aus die nachfolgenden Dienstboten über.
2) Der Preis beträgt 3 Mark jährlich für eine Person, für jeden weiteren Dienstboten derselben Herrschaft 2 Mark mehr.
3) Dafür wird im Erkrankungsfalle der Versicherte in das Diakonissenhaus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.
4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als i0 Wochen beansprucht werde». Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegeld von 1,20 Mark pro Tag zu entrichten.
5) Die Ausnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, fei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder der Arztes des Diakonisfenhauses.
6) Von der Ausnahme sind ausgeschlossen: Krätz«, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.
7) Das Abonnement nimmt seinen Anfang am I. April. Im März wird die Bezahlung, die prnvnuluerniMo geschieht, mit Quittungen eingeholt.
8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das lausende Quartal voll bezahlt wird.
9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am I. Juli das Abonnement abgeschlossen hat, kann erst vom
15. Juli an einen Patienten in die Anstalt bringen. Kommt vor der Zeit ein Krankheitsfall vor, so muß das gewöhnliche Kostgeld bezahlt werden.
III. Bedingungen. zum Eintritt in das Kleinkinderlehrerinnen-Seminar des Hessischen Diakonisfenhauses bei Caffel.
1) Die sich zum Eintritt Meldenden dürsen in der Regel nicht unter 17 und nicht über 30 Jahre alt sein.
2) Eine gründliche Elementarschulbildung und Anlage zum Singen sind durchaus ersorderlich und es geht deshalb der Ausnahme ein Examen voraus.
3) Gute Gesundheit, namentlich gesunde Athmungsorgane und Nerven sind nothwendig.
4) Vor der Ausnahme sind an den Vorstand des Diako« ; nissenhauses (Poststation Wehlheiden) einzusenden: 1. ein Taus-, 2. ein versiegeltes Sittenzeugniß des Ortsgeistlichen und andere Legitimationspapiere, 3) ein Schul-, 4) ein Gesundheitszeugniß, 5- ein selbst verfaßter Lebenslauf, 6) ein Garantieschein für die pünktliche Zahlung der Pension.
5) Die Pension beträgt 330 Mark, in Quartalsraten praenumerando zu zahlen, für das Bett werden 15 Mark besonders gerechnet. Auf Wunsch stellt die Anstalt die Bettwäsche auch für 15 Mark jährlich. Zur Anschaffung der nöthigen Bücher sind circa 25 Mark erforderlich.
6) Der Cursus ist einjährig und zerfällt in zwei Semester, welche im Mai und Oktober beginnen.
7) Auf besonderen Wunsch werden die Schülerinnen auch in den nothwendigsten Handgriffen der Krankenpflege ausgebildet.
8) Schülerinnen, welche durch Betragen, Fleiß und
Leistungen den Ansprüchen genügen und das Schlußexamen bestanden haben, erhalten ein empfehlendes Abgangszeugniß und werden vom Vorstände des Seminars nach Kräften zur Erlangung von passenden Stellen unterstützt.
9) Für junge Mädchen, welche als Lehrdiakonissin sich dem Verbände der Schwestern deS Hessischen Diakonissen« Hauses anschließen wollen, bestehen besondere Bedingungen.
_^ IV. Bedingungen,
unter denen Kranke in die Krankenabtheilung des Diakonisfenhauses zu Treysa ausgenommen werden.
1) Von der Aufnahme sind alle Kranken ausgeschlossen, welche an Krätze, geschlechtlichen, chronischen und unheilbaren Krankheiten leiden, sowie Geistesgestörte.
2) Der Pflegesatz für unbemittelte Kranke beträgt täglich für Erwachsene 0,75 Mark, für Kinder . . 0,50 „ für bemittelte Kranke werden die Pflegesätze nach Verhältniß erhöht.
3) In der Regel kann die Aufnahme der Kranken nur nach vorheriger Anmeldung und erhaltener Antwort erfolgen. Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest über die Art und den bisherigen Verlauf der Krankheit beizufügen, in welchem ausdrücklich angegeben sein muß, ob die Krankheit heilbar ist.
4) Aufnahmegesuche sind zu richten an den unterzeichneten Vorstand resp. an die Vorsteherin der Erziehungs-Anstalt zu Treysa oder an den Hausarzt daselbst, Herrn KreisphysikuS Dr. N o t h n a g e l.
V. Bedingungen, unter denen Kinder in die mit dem Diakonissenhaus« zu Treysa verbundene Erziehungs-Anstalt für verwahrloste Mädchen ausgenommen werden.
1) Die aufzunehmenden Mädchen dürfen in der Regel nicht unter 6, nicht unter 12 Jahre sein.
2) Dieselben müssen gesund sein, namentlich dürfen sie nicht an unheilbaren, chronischen, oder anstehend«» Krankheiten leiden.
3) Der Leitung der Erziehungs-Anstalt muß bis zur Entlassung der Kinder die volle elterliche Gewalt über dieselben eingeräumt werden.
4) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahre müssen die Mädchen in der Regel in der Anstalt bleiben.
5) Die Pension beträgt für Kinder, welche von Privaten oder ärmeren Communen untergebracht werden, jährlich 120 Mark, in Quartalsraten praenumerando zu zahlen, sonst 150 Mark.
6) An Kleiderentschädigung sind beim Eintritt des KindeS 45 Mark zu entrichten.
7) Bei der Anmeldung find einzusenden: a. Taufzeugniß, b. Sittenzeugniß mit Angabe der Ursache, weswegen daS Kind der Anstalt überwiesen werden soll, c. Schul-, d. Gesundheits-, e. Jmpszeugniß, f. Garantieschein deS Zahlungspflichtigen für die Zahlung der jährlichen Pension.
8) Anträge sind an den unterzeichneten Vorstand zu ' richten. Wehlheiden den 26. Januar 1883.
Der Vorstand des Hessischen Diakonisfenhauses bei Caffel.
Wird veröffentlicht.
Caffel am 29. Januar 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Jmshauseu, den 8. Juni 1883.
Der Verbandstasi der Darlehukasseu-Vereiue des HessemKasselfcheu Verbandes (System Raiffeisen) findet Donnerstag den 28. d. Mts. Morgens 11 Uhr in Bebra, Hotel Schlüter, statt.
Gegenstand der Tagesordnung:
1) Mittheilungen über den Vereinstag der ländlichen Geuvssenschaften zu Bonn am 4. Juli.
2) Berichterstattung über die Aufstellung von Normalstatuten.
3) Anschluß der Vereine an die Anwaltschaft in Neuwied.
4) Heranziehung der Vereine zur Gewerbesteuer.
5) Mittheilungen über die Geschäftsführung und die Entwickelung der Vereine.
6) Wahl des Vorstandes u. s. w. pro 1883,84.
Der Verba ndsdirektor Bodo Trott zu Solz.
# Aus einem Pariser Geschäftsbrief.
„Unverkennbar hat die gegenwärtige Regierung mehr Aussichten auf Bestand, als von der Mehrzahl ihrer Vorgängerinnen gerühmt werden konnte. Allen Bemühungen und Anstiftungen der Gegner zum Trotz befestigt das Vertrauen sich wieder und hält die Masse der Bevölkerung — namentlich der ländlichen — an der Republik fest. Schüttelt man auch zu der einen und zu der anderen Maßregel