Nr. 55.
Das .„Krcisdlott" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
^reis üersselÄ.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar» mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Ämlliches.
Mit dem 1. Januar 1884 tritt das Gesetz Dom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raum« gehalts der Schankgefäße, in Kraft. Wir sehen uns daher veranlaßt, die Gast- und Schankwirthe unseres Bezirks auf den Inhalt dieses nachstehend nochmals abgedruckten Gesetzes besonders hinzu- weisen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen treffen, um sich in ihren Gast- und Schankwirthschaften bis zu dem angegebenen Termin mit vorschriftsmäßigen Schankgefäßen für die Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier (§. 1 bis 3) sowie mit gehörig gestempelten Flüffig- keitsmaßen zur Prüfung ihrer Schankgefäße (§. 4) zu versehen. Für die säumigen Gewerbetreibenden würden sonst die empfindlichsten Nachtheile eintreten, da vom 1. Januar 1884 ab sämmtliche in den Gast- und Schankwirthschaften zur Verabreichung der fraglichen Getränke dienenden Schankgefäße, welche die vorschriftsmäßige Jnhaltsbezeichnung nicht tragen, oder sonst den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen.
Die Bezeichnung der Schankgefäße mit ihrem Sollinhalt trägt nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht den Charakter einer amtlichen Feststellung und Beglaubigung an sich, und ist durch einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe den Aichungsämtern jede Mitwirkung bei der Ausführung der Bezeichnung der zur Mrab reichung von Getränken dienenden Schankgefäße untersagt worden. Auch darf einzelnen Aichmeistern die außerordentliche Uebernahme der bezüglichen Arbeiten nur vorübergehend und mit möglichster Beschränkung gestattet werden. Den Gast- und Schankwirthe» bleibt es daher überlassen, sich auf beliebige Weise die Bezeichnung der in Rede stehenden Gesäße mit dem Sollinhalt zu verschaffen, wobei es selbstverständlich ist, daß sie für die Richtigkeit der Bezeichnung haften.
Vom 1. Januar k. I. ab werden die Ortspolizeibehörden eine strenge Kontrole über die Ausführung des Gesetzes ausüben und hierbei ihre Prüfung sowohl darauf, ob die Schankgefäße die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Bezeichnung ihres Soll- inhalts tragen, als auch darauf richten, ob die Bezeichnung des Sollinhalts innerhalb der im §, 3 des Gesetzes angegebenen Fehlergrenzen dem wirklichen Inhalte der Gefäße entspricht.
Cassel, den 12. Mai 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8.1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Ausstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Zollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Soll- inhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe^ein Liter oder ein halbes Liter betrügt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von */.2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt \4 Liter beträgt.
§. 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centi- meter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centi- meter
betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.
§. 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ‘/so#
b) bei anderen Gefäßen höchstens ‘/so geringer sein als der Sollinhalt.
§ . 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.
§ . 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
§ . 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschloffene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. f. w.) Flasche» und Krüge, sowie auf Schankgefäße von Liter oder weniger nicht Anwendung.
§ . 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 8. Juni 1883.
Die Herren Bürgermeister zu:
Allendorf, Allmershausen, Aua, Eitra, Friedlos, Gersdorf, Heddersdorf, Heenes, Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kleba, Meckbach, Mecklar, Mengshausen, Niederaula, Oberhaun, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Rotensee, Sieglos, Starklos, Tann, Untergeis, Unterhaun, Wip- pershain, Lengendorf, Conrode, Dünkelrode, Gethsemane, Herfa, Heringen, Hillartshausen, Hilmes, Kleinensee, Lampertsfeld, Lanten- Hausen, Leimbach, Lengers, Malkomes, Motz- feld, Oberlengsfeld, Philippsthal, Ransbach, Röhrigshof, Schenksolz, Unterneurode, Unterweisendorn, Wehrshausen, Widdershausen, Wölfershausen und Wüstfeld
werden hierdurch an die Erledigung meiner Verfügung vom 16. v. Mts. Nr. 6048 im Kreisblatt Nr. 46, die Einsendung der in den Jahren 1879 80, 1880/81 und 1881/82 aufgenommenen Verträge aller Art 2c. betreffend, mit Frist bis zum 12. d. MtS. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
6048. Der Königliche Landrath ___ _ Freiherr von Br0ich.
Hersfeld, den 7. Juni 1883.
Der am 9. September 1858 zu Heringen geborene Maurer Johannes Geb aner aus Lengers hat um Entlassung aus dem diesseitigen Staats- verbaude behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
7136. Der Königliche Landrath ____________Freiherr von Br 0 ich.
Behufs Empfanguahme der Klassensteuer-Ver- anlaguugs-Gebühreu pro 1882/83 haben die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des hiesigen Kassenbezirks mit dem Gemeinde-Rechnungsführer
, in den für den Monat Juni c. angesetzten Local- Steuer-Erhebungsterminen zu erscheinen und das Dienstsiegel mit zur Stelle zu bringen.
1 Gleichzeitig wird bemerkt, daß die Elementar- lehrer-Witwenkaffen-Beiträge pro 1883/84 und die Bruchzinsen für die empfangenen Basaltsteine im oben gedachten Termin gezahlt »erben müssen. Hersfeld, am 7, Juni 1883.
Königliche Steuerkasse. Wiskemann, Rechnungsrath.
Der Steckbrief hinter dem Commis und Handlungsreisenden Hermann Jacob aus Unterhaun vom 29. Mai 1883 wird zurückgezogen.
Kassel, den 6. Juni 1883.
Der Erste Staatsanwalt.
Im Auftrage: Stintzing.
# Das neue kirchenpolitische Gesetz.
Dem Abgeordnetenhause ist seitens der Staatsregierung eine Vorlage wegen Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze gemacht worden. Dieselbe bezweckt eine vollständige Revision der auf die Anzeigepflicht bezüglichen Bestimmungen. Zu dem Ende soll erstens in Zukunft bei Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden können, sowie bei Anordnung einer Stellvertretung oder Hülfsleistung in einem geistlichen Amt die Anzeigepflicht überhaupt in Wegsall kommen. Soweit die Anzeigepflicht bestehen bleibt, sollen ferner die Gründe, welche für ba# Einspruchsrecht des Staates maßgebend sein sollen, ändert sormulirt werden, und endlich soll die Entscheidung auf eingelegte Berufungen gegen einen erhobenen Einspruch nicht mehr von dem Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten, ! sondern vom Cultusminister gefällt werden. Die letztge- dachten beiden Vorschläge sind dem Landtage schon im vorigen Jahre gemacht worden; bei der gegenwärtigen Erneuerung derselben ist zugleich in weiterer Ausgestaltung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens näher bestimmt worden, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht nur bei Uebertragung eines geistlichen Amtes, sondern auch bei Anstellung als Lehrer oder zur Wahrnehmung der Disciplin bei kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, und bei Ausübung von bischöflichen Rechten oder Verrichtungen in erledigten katholischen Pfarreien aufgehoben werden soll.
Der Verzicht aus die Anzeigepflicht bei Uebertragung von Seelsorgeämtern und bei Anordnung von Hilfsleistungen oder Stellvertretungen entspricht den in anderen deutschen Staaten und in Oesterreich bestehenden Zuständen. Die Regierung hält dagegen die Anzeigepflicht bei den fundationsmäßig dauernd zu besetzenden geistlichen Aemtern, mit denen pfarramtliche Rechte verbunden sind, aufrecht, ebenso auch bei Bestellung von Verwesern solcher Aemter. Indem die Versehung der Seelsorgeämter und die Anordnung von Hilfsleistungen und Stellvertretungen nicht mehr von der Anerkennung der Anzeigepflicht abhängig gemacht wird, ist die durch die Novelle vom Jahre 1880 zugelassene Erleichterung, wonach nur den „gesetzmäßig angestellten Geistlichen" die Straffreiheit der Vornahme geistlicher Amtshandlungen, und zwar nur in „erledigten* Pfarreien, verbürgt war, dahin erweitert worden, daß nun« mehr solche Amtshandlungen unterschiedslos in allen geist. lichen Aemtern und von allen Geistlichen vorgenommen werden dürfen. Mit diesen Bestimmungen ist der Ha uptbes ch w e rd epunkt, welcher gegen die bisherige kirchenpolitische Gesetzgebung im Interesse der Seelsorge-Be- dürfnisse der katholischen Bevölkerung erhoben wird, beseitigt.
Die Grundzüge des vorstehend skizzirten Gesetzentwurfs sind denen, welche die Note des preußischen Gesandten in Nom an den Cardinal-Staatssecretair vom 5. Mai gelesen haben, nicht neu. In dieser Note war hervorgehoben, daß die Regierung ohne Verletzung der Jntereffen des StaateS eine solche Neuregelung der Anzeigepflicht dem Landtage vorschlagen zu können glaube. Die bezüglichen Ausführungen haben, wie wir jüngst constatirten, in der presse fast aller Parteien Beifall gefunden.
Der Entwurf fordert nun die Zustimmung des Landtags zu dieser Neuregelung der Anzeigepflicht. Wenn bis jetzt das hierfür in der Note geforderte Entgegenkommen der Curie sich noch nicht verwirklicht hat, so liegt darin kein Grund, die Erleichterungen, welche die Regierung den katholischen Unterthanen gewähren zu können glaubt, ihnen länger vorzuenthalten. Der Staat kann das, was er im Interesse der katholischen Unterthanen für nothwendig, thunlich und räthlich hält, nicht von Factoren abhängig machen, welche außerhalb des gesetzgeberischen Gebietes, auf dem er allein souverän ist, stehen.
Dieser Standpunkt ist auch bei den früheren kirchenpolitischen Vorlagen maßgebend gewesen; einen bezeichnenden Ausdruck findet er in der Depesche des Reichskanzlers »am