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Nr. 54.

Areis

Donnerstag den 7. Juni 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

,Kreis HersselÄ.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt,

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XII zu den Neu märkischen Schuldverschreibungen.

Die Zinsscheine Reihe XII Nr. 1 bis 8 zu den Neumärkischen Schuldverschreibungen über die Zinsen für die Zeit vom I. Juli 1883 bis 30. Juni 1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe XIII werden vom 11. k. M. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs- Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Em- Pfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten

die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.

Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Ver­zeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be- scheiniguna, so ist es doppelt vorzutegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangs­bescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle ab mit Fuhrwerk nickst paffirt werden.

der Staatspapiere sich mit den In- 7257. Der Königliche Landrath

der Staatspapiere sich mit den In­habern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genann­ten Provinzial-Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse ein- zureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückge­geben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich­nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­

geltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen be­darf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 19. Mai 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Merleker. Michelly. I. 928. * * *;

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfang­nahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unent­geltlich zu haben sind.

Cassel, den 28. Mai 1883.

Königliche Regierung.

C. 1. K. 2875. J. V.: Küh n e.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 13. »I 1883.

In neuerer Zeit haben einem Berichte der Re­gierung zu Posen zufolge wiederholt Behörden, denen die Polizeiverfassung der Provinz Posen unbekannt ist, ihre Gesuche um Ertheilung von Auskunft in polizeilichen Angelegenheiten direct an die Ortspolizeibehörde des betreffenden länd­lichen Ortes gerichtet, und diese Schreiben sind

der Adresse gemäß den Schulzen bezw. den In­habern der selbstständigen Gutsbezirke zugcstellt worden, was Beschwerden wegen verzögerter bezw. mangelhafter oder gänzlich unterlassener Erledigung der Requisitionen und sonstige Unzuträglichkeiten hervorgerufen hat. Namentlich gilt dies auch von Requisitionen der Steuerbehörden in Klassensteuer­sachen und der Bezirkscommando's in Militärsachen.

Die Königliche Regierung veranlasse ich daher, die Ihr Nachgeordneten Behörden anzuweisen, sich mit ihren Requisitionen statt an die Gemeinde- bezw. Gutsvorstände der Provinz Posen fortan an die Polizei-Districts-Commissarien dieser Pro­vinz, und zwar, soweit ihnen nach Lage des Falles das zuständige Districts-Amt bekannt ist, direct, event, durch Vermittelung des betreffenden Land­rathsamtes, zu wenden.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: gez. v. Z a st r o w.

An die Königliche Regierung zu Lasset. II. 4633.

* * *

Cassel, den 26. Mai 1883.

Abschrift zur Nachachtung und zur entsprechenden Bescheidung der Ortsbehörden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die sämmtlichen Kgl. Landräthe rc. A. 11.7227.

* * *

Hersfeld, den 5. Juni 1883.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises ? zur Beachtung hierdurch mitgetheilt.

7181. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 6. Juni 1883.

Die Werra - Brücke bei Philippsthal kann wegen Reparatur derselben vom 7. d. M ts.

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 5. Juni 1883.

Im Interesse und zur Förderung des Feuerlösch­wesens halte ich es für nothwendig, daß nicht nur bei den alljährlich mehrmals vorzunehmenden Uebungen der Feuerwehren in den Landgemeinden hiesigen Kreises die wesentlichsten Bestimmungen des Feuerlösch-Reglements vorgelesen und der Feuer­wehr eingeschärft werden, sondern daß, wie dies bei der Feuerwehr hiesiger Stadt bereits eingeführt ist, auch jeder Feuerwehrmann in den Besitz eines Separat-Abdruckes der einschlägigen Vorschriften gelangt, um damit jede Entschuldigung wegen Uu- kenntuiß der Bestimmungen über Disciplin und Dienstleistung abzuschneiden.

Die Buchdruckerei von Gebr. Funk hat sich be­reit erklärt, diesen Abdruck in Form eines Büchelchens für den sehr billigen Preis von nur 4 Pfg. pro Exemplar herzustellen.

Ich weise daher die Herren Ortsvorstünde des Kreises an, mir bis zum 15. d. Mts. zu be­richten, wie stark zur Zeit die Ortsfeuerwehr ist und wie hoch sich darnach der Bedarf an solchen Abdrücken für die betreffende Gemeinde belauft, woraufhin die Zusendung derselben erfolgen wird.

7244. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich

Hersfeld, den 5. Juni 1883.

Gemäß diesseitiger Verfügung vom 18. Juni 1877 Nr. 116 (Kreisblatt Nr. 49) und vom 19. Juni 1878 Nr. 6053 sKreisblalt Nr. 49) haben die Herren Bürgermeister des Kreises, in deren Verwaltungsbezirken sich Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude befinden, diese Gebäude alljährlich mehrmals zu revidiren und mir über deren Zustand bis zum 15. M ä r z eines jeden Jahres z n berichten.

Es ist in letzterer Zeit zu meiner Kenntniß ge­kommen, daß zu diesen Revisionen, welche nach den obengedachten Verfügungen in Gemeinschaft mit den Herren Pfarrern bezw. Küstern und Lehrern vorgenommen werden müssen, diese Herren nicht

immer zugezogen worden sind, woraus sich dan« in der Regel Unzuträglichkeiten ergaben.

Um dies zu vermeiden, weise ich die Herrey Bürgermeister an, meine erwähnten Verfügungen in Zukunft genauer zu beachten, da ich jede fernere Nichtbeachtung fortan unnachsichtig ahnden müßte.

Schließlich bringe ich hierbei noch meine Ver­fügung vom 1. April 1879 Nr. 4004 (Kreisblatt Nr. 27) in Erinnerung, wonach der zu erstattende Bericht alle Mängel bezeichnen muß,welche voraussichtlich während des laufendenJahres zu beseitigen sind.

7230. Der Königliche Landrath _____________ Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 6. Juni 1883.

In Verfolg meines Ausschreibens vom 6. April c. (Kreisblatt Nr. 29) bringe ich hierdurch zur all­gemeinen Kenntniß, daß die öffentliche Prüfung der Zöglinge des seit dem 24. v. Mts. von Eichhof nach Biengartes-Mühle verlegten Lehrcursus für Drainage und Wiesenbau am 15. d. Mts. Morgens 8. Uhr beginnen wird und labe ich daher alle Interessenten ein, jener Prüfung beizuwohnen und sich dem Zwecke an gedachtem Tage etwas vor 8 Uhr auf dem Hofe von Bien­gartes-Mühle einzufinden.

7255. Der Königliche Landrath _______Freiherr von Bro ich.

Hersfeld, den 5. Juni 1883.

Für:

1) Johannes Pfaff, geb. am 28. Januar 1866, W Heinrich Pfaff, geb. am 21. Februar 1869, beide aus Kerspenhausen, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswan­derung nach Amerika nachgesucht worden.

7251. Der Königliche Landrath

_ Freiherr von Broich.

Dolizei-Kerordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen. Stuf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel, wie folgt:

§. 1. Die gegenwärtige Polizei-Verordnung findet An­wendung aus Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Benzin, Ligroin, Reolin, Naphtha, Petroleum-Essenz. rcclificirtes Petroleum, Putzöl, Schmieröl u. f. w ), aus Braunkohlentheer oder Steinkohlentheer be­reitete Oele fPhotogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferöle.

§. 2. Die im §. I ausgesührten Flüssigkeiten werden, wenn sie unter einem Barometerstände von 760 mm schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe ent­weichen lassen, zu Classe I, im entgegengesetzten Falle zu Classe II gerechnet.

Die Untersuchung derselben auf ihre Entflammbarkeit hat mittels des Abevschen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem Reichskanzler gemäß §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (R. G. Bl. S. 40) erlassenen Vorschriften zu erfolgen.

§. 3. Mengen von mehr als 10000 lrA Flüssigkeiten der Classe II, sowie Mengen von mehr als 1000 kg Flüssig, leiten der Classe I dürfen nur aus besonderen Lagerhöfen und nur mit Erlaubniß der Landespolizeibehörde gelagert werden.

Diese Erlaubniß ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig oder nothwendig erscheinen lassen, an folgende Bedingungen zu knüpfen:

a. der Lagerhof muß mit einer mindestens 2,50 m hohen Mauer umgeben und so belegen sein, daß er bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren werden kann;

d. die gelagerten Flüssigkeiten sowohl wie auch die dieselben etwa umschließenden Baulichkeiten müssen mindestens 60 m von allen außerhalb des Lagerhoss befindlichen Gebäuden entfernt sein;

c. die Sohle derjenigen Theile des Lagerhofs, welche zur Lagerung der Flüssigkeiten dienen, muß aus undurchlässigem, unverbrennlichem Material hergestellt sein und ein Gefälle von mindestens 1:100 nach einer oder mehreren vergitterten Sammelgruben haben; sie muß ferner entweder tiefer als die sie umgebende Terrainsohle liegen, oder mit einer aus feuersicherem Material hergestellten ununterbrochenen Um­fassung versehen sein. In beiden Fällen muß der Raum zwischen den Umfassungswänden mit Einschluß des Raum- inhaltS der Sammelgruben groß genug sein, die gesummte Menge der dorr ausbewahrten Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens aufzunehmen;

d. falls die Flüssigkeiten nicht im Freien oder unter offenen Schuppen, sondern in Gebäuden gelagert werden, müssen die letzteren massive Umfassungswände, keine Zwischen«