Nr. 53.
KreisDblatt
Dienstag den 5. Juni 1883.
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Areis ßerssesö.
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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersseld, den 2. Juni 1883.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. Februar er. Nr. 16099/82 (Kreisblatt Nr. 18) den Verkehr auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen in dem angrenzenden Großher- zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, bringe ich hierunter einen zu dem Gesetze vom 16. August 1882 den Verkehr aus den Chausseen betreffend und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes erlassenen Nachtrag vom 21. März d. J. behufs Beachtung bei vorkommender Benutzung jener Wege zum Abdruck.
6874. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 16. August 1882, betreffend den Verkehr auf den Chausseen, und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes.
Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Groß- Herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blaukenheim, Neustadt und Tautenburg rc. rc.
verordnen zu dem Gesetze vom 16. August 1882 den Verkehr auf den Chausseen betreffend (Regie- rungs-Blatt Seite 113) und beziehungsweise zudem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes (Regierungs- Blatt Seite 207) mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
1. Der §. 1 des Gesetzes vom 16. August 1882 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt die nachfolgende Bestimmung:
Wer, um sich der Entrichtung des Chaussee- oder Brückengeldes zu entziehen, eine Hebestelle umfährt, umreitet oder umtreibt, oder, ohne an- zuhalten und das schuldige Chaussee- oder Brückengeld zu entrichten, passirt, hat nicht nur die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen sondern auch deren zwanzigfachen Betrag als Strafe zu erlegen. §. 2. Für den hinterzogenen Betrag des zu entrichten gewesenen Chaussee- oder Brückengeldes sind in allen Fällen die Eigenthümer der betreffenden Fuhrwerke oder Thiere, auch wenn dieselben die in §. 1 bezeichnete Defraudation nicht selbst begangen haben, ohne Weiteres haftpflichtig.
§. 3. Werden Straßen, auf welchen die Erhebung eines Chaussee- oder Brückengeldes statt- findet, von Fahrzeugen befahren, welche mittelst eigenen Dampfes bewegt werden, so ist hierfür gleichfalls ein entsprechendes Chaussee- oder Brückengeld zu entrichten, welches dem nach dem betreffenden Erhebungstarise für ein mit acht Zugthieren bespanntes vierrädriges beladenes Lastfuhrwerk zu entrichtenden Betrage gleichkommt.
Alle über Chaussee- oder Brückengeld überhaupt bestehenden Bestimmungen finden auch hinsichtlich dieser Abgabe entsprechende Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchstergen- händig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 21. März 1883.
Carl Alexander.
(L. S.)__Stichling. v. Groß. Bollert.
Hersfeld, den 4. Juni 1883.
Die Herren Bürgermeister zu:
Mecklar, Obergeis, Frielingeu, Friedewald, Petersberg und Heringen werden hierdurch an die Erledigung meiner Verfügung vom 24. v. Mts. Nr. 6764 im Kreisblatt Nr. 49, die Anträge über Gegenstände welche bei der am 7. d. Mts. dahier stattfindenden Versammlung der Darlehnskassen-Vereine hiesigen Kreises
besprochen werden sollen resp, die Anmeldung der Mitglieder hierzu betreffend, mit Frist bis zum 6. d. MtS. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der Zusendung eines Strafboten erinnert. 6764. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 1. Juni 1883.
Für den am 20. Juli 1866 geborenen Adam Holzhauer aus Mecklar ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
7084. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
# Das Krankenversicherungsgesetz.
Das erste der socialpolitischen Reformgesetze, welches die Krankenversicherung der Arbeiter betrifft, hat die parlamentarischen Vorstufen durchlaufen : es hat in der dritten Berathung eine Form erhalten, von der anzunehmen, daß sie zum Gesetz erhoben werden wird.
Ursprünglich war der Entwurf nur als eine Ergänzung zu dem die Unfallversicherung betreffenden Entwurf gedacht; er war aber eine nothwendige Grundlage, ohne welche sich der Aufbau der Unfallversicherung als unthunlich erwies. Am 29. April vorigen Jahres dem Reichstage vorgelegt, hatte derselbe lange Zeit mit dem Unfallgesetz gemeinsam die zur Vorberathung gewählte Kommission beschäftigt. Da es sich als unmöglich herausstellte, in dem natürlichen engbegrenzten Rahmen einer Session beide Entwürfe zum Abschluß zm bringen, wurde der Reichstag am 16. Juni bis zum 30. November vertagt, um die bis dahin geschehenen Vorarbeiten als fernere Grundlage für die weitere Berathung verwerthen zu können. Vorwiegend praktische Gründe gaben den Ausschlag für die einstweilen gesonderte Berathung und Erledigung des Krankenversicherungsgesetzes. Erst in neuerer Zeit, nachdem das Gelingen dieses gesichert schien, sandte sich die Commission zur eingehenden Berathung des Unfallgesetzes. Die auf den Abbruch dieser Berathung zielenden Bestrebungen haben erfreulicher Weise keinen Anklang gefunden, und die Commission ist gegenwärtig mit der Berathung der einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes beschäftigt.
Das Krankenkassengesetz hat mithin eine selbst- ständige Bedeutung erhalten und so sehr es auch zu bedauern ist, daß es, losgelöst von dem Unfallgesetz, allein zur Erledigung gekommen, so wird man doch keinen Augenblick in Abrede stellen können, daß mit demselben ein erster, auch für sich allein annehmbarer erfreulicher Schritt auf dem Wege der socialpolitischen Reform gethan ist.
Ueber das Grundprinzip der Vorlage, den Versicherungszwang, hat in letzter Zeit kaum noch eine Meinungsverschiedenheit stattgefunden; nur ging die äußerste Linke darauf aus, den Versicherungszwang nicht allgemein dnrch Gesetz, sondern durch Beschlüsse der Gemeinden einführen zu lassen. Die Opposition fiel in diesem Punkte aber kaum nennenswerth ins Gewicht, da Conservative, Centrum und Nationalliberale, ja selbst ein Theil der Secessionisten in dieser Beziehung auf den Boden der Regierungsvorlage traten.
Der Hauptstreit drehte sich schließlich nur noch um Hie Frage, ob die allgemeine Versicherungspflicht auch von Gesetzeswegen auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter auszudehnen sei. Die Regierung hatte daran festgehalten, daß für die Einführung des Versicherungszwangs dieser Arbeiter ebenso wie für einzelne andere Kategorien, z. B. Handlungsgehülfen, ein Beschluß der Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes erforderlich sein müsse, weil die socialen Verhältnisse der ländlichen Arbeiter in den verschiedenen Gegenden zu verschieden und vor allen Dingen ganz anders geartet seien, als die der industriellen Arbeiter. Die Regierung hatte also für die länd
lichen Arbeiter die facultative, von Beschlüssen der Gemeinde abhängige Versicherungspflicht in Vorschlag gebracht, wie sie von der Fortschrittspartei für sämmtliche Arbeiter gefordert wurde. Statt dessen drang die Fortschrittspartei, ihrem Prinzip entgegen, auf die obligatorische Heranziehung der ländlichen Arbeiter zur Versicherungspflicht, also auf die Verwirklichung eines Prinzips, welches sie als schädlich betrachtete und welches sie im Interesse der industriellen Arbeiter bekämpft hatte. Diese widerspruchsvolle Haltung konnte ihren Grund nur in der Erwägung und Hoffnung finden, daß das Gesetz für die Regierung unannehmbar werden könne, wenn es (mit Hülfe der Fortschrittspartei) bezüglich der ländlichen Arbeiter eine den Wünschen der Regierung nicht entsprechende Gestalt erhalten würde.
Glücklicherweise hat diese Spekulation der Fortschrittspartei nicht den gewünschten Erfolg gehabt: wenn auch nur mit geringer Mehrheit, sind die hierauf bezüglichen Anträge der Regierung durchgegangen und damit verhütet worden, daß das Krankenkostengesetz in seiner Ausführung erschwert und die ländlichen Arbeiter in Verhältnisse gedrängt werden, die vielfach sich als eine Verschlechterung für sie dargestellt hätten, da an vielen Orten bereits in bester Weise durch Herkommen und Verträge für sie im Falle der Krankheit gesorgt ist. Wo dies nicht der Fall, wird nach dem Gesetz die Gemeinde das Recht erhalten, sie der Wohlthat des Gesetzes — also wo für sie wirklich von einer Wohlthat die Rede sein kann — theilhaftig zu machen.
Das Metz ist eiu Werk der Regierung und der Conservativen, des Celltrums und der National- liberalen. Möge dasselbe der arbeitenden Bevölkerung zum Nutzen, den Parteien, die es haben in's Leben rufen helfen, zur Genugthuung, dem Vaterland zum Segen gereichen und sich als ein wirksames Mittel zur Anbahnung des socialen Friedens erweisen.
politische Kachrichten.
Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers ist andauernd vortrefflich und mit jugendlicher Frische und Rüstigkeit hat der greise Monarch trotz der heißen Witterung die mit den täglichen Truppen- besichtigungen und der Abnahme der großen Frühjahrsparade am Mittwoch verbundenen Strapazen überwunden.
Das Abgeordnetenhaus berieth am Donnerstag, d. 31. Mai, an erster Stelle die Abänderung des Gesetzes betr. die Landesbank in Wiesbaden. Die Kommission hatte einen Zusatz des Inhalts beantragt, daß Kredite an.Landwirthe zu gewähren seien. Minister des Innern von Putt- kamer sprach sich dagegen aus, weil hierin nicht genug Garantie gewährleistet werde. Doch wurde der Kommissionsantrag genehmigt. Danach gelangte man zu dem Gesetze über das Staatsschuldbuch. Es entstand zu 8 1 eine vollständige Generaldiscussion. Interessant war, daß Finanzminister von Scholz einigen Aeußerungen der Abgg. v. Rauchhaupt und Dr. Wagner entgegen- trat. Der erstere hatte die bloße Bescheinigung der Eintragung eines Betrages in das^ Staatsschuldbuch nicht für genügend erklärt. Das bekämpfte der Staatsminister. Der Abg. Wagner hatte gemeint, daß bei der Manipulation etwa ein Zehntel Procent gewonnen würde. Staatsminister von Scholz bestritt dies, nannte das Ganze ein Experiment und erklärte darauf, daß kein Grund vorläge, die entstehenden ziemlich bedeutenden Kosten dem Fiskus aufzulegen.
Der König von Dänemark ist am 1. d. zu mehrwöchigem Kurgebrauch in Wiesbaden eingetroffen.
Zwischen Deutschland und der Türkei finden seit einiger Zeit Verhandlungen über eine Revision des deutsch-türkischen Zolltarifs statt.