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Nr. 53.

KreisDblatt

Dienstag den 5. Juni 1883.

DaSKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

Areis ßerssesö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersseld, den 2. Juni 1883.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. Februar er. Nr. 16099/82 (Kreisblatt Nr. 18) den Verkehr auf den Chausseen und anderen öffent­lichen Wegen in dem angrenzenden Großher- zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach be­treffend, bringe ich hierunter einen zu dem Gesetze vom 16. August 1882 den Verkehr aus den Chausseen betreffend und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes er­lassenen Nachtrag vom 21. März d. J. behufs Beachtung bei vorkommender Benutzung jener Wege zum Abdruck.

6874. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Nachtrag

zu dem Gesetze vom 16. August 1882, betreffend den Verkehr auf den Chausseen, und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes.

Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Groß- Herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blaukenheim, Neu­stadt und Tautenburg rc. rc.

verordnen zu dem Gesetze vom 16. August 1882 den Verkehr auf den Chausseen betreffend (Regie- rungs-Blatt Seite 113) und beziehungsweise zudem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes (Regierungs- Blatt Seite 207) mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:

1. Der §. 1 des Gesetzes vom 16. August 1882 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt die nachfolgende Bestimmung:

Wer, um sich der Entrichtung des Chaussee- oder Brückengeldes zu entziehen, eine Hebestelle umfährt, umreitet oder umtreibt, oder, ohne an- zuhalten und das schuldige Chaussee- oder Brücken­geld zu entrichten, passirt, hat nicht nur die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen sondern auch deren zwanzigfachen Betrag als Strafe zu erlegen. §. 2. Für den hinterzogenen Betrag des zu ent­richten gewesenen Chaussee- oder Brückengeldes sind in allen Fällen die Eigenthümer der betreffenden Fuhrwerke oder Thiere, auch wenn dieselben die in §. 1 bezeichnete Defraudation nicht selbst begangen haben, ohne Weiteres haftpflichtig.

§. 3. Werden Straßen, auf welchen die Er­hebung eines Chaussee- oder Brückengeldes statt- findet, von Fahrzeugen befahren, welche mittelst eigenen Dampfes bewegt werden, so ist hierfür gleichfalls ein entsprechendes Chaussee- oder Brücken­geld zu entrichten, welches dem nach dem betreffenden Erhebungstarise für ein mit acht Zugthieren be­spanntes vierrädriges beladenes Lastfuhrwerk zu entrichtenden Betrage gleichkommt.

Alle über Chaussee- oder Brückengeld überhaupt bestehenden Bestimmungen finden auch hinsichtlich dieser Abgabe entsprechende Anwendung.

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchstergen- händig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben

Weimar, am 21. März 1883.

Carl Alexander.

(L. S.)__Stichling. v. Groß. Bollert.

Hersfeld, den 4. Juni 1883.

Die Herren Bürgermeister zu:

Mecklar, Obergeis, Frielingeu, Friedewald, Petersberg und Heringen werden hierdurch an die Erledigung meiner Ver­fügung vom 24. v. Mts. Nr. 6764 im Kreisblatt Nr. 49, die Anträge über Gegenstände welche bei der am 7. d. Mts. dahier stattfindenden Versamm­lung der Darlehnskassen-Vereine hiesigen Kreises

besprochen werden sollen resp, die Anmeldung der Mitglieder hierzu betreffend, mit Frist bis zum 6. d. MtS. Nachmittags 2 Uhr bei Mel­dung der Zusendung eines Strafboten erinnert. 6764. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 1. Juni 1883.

Für den am 20. Juli 1866 geborenen Adam Holzhauer aus Mecklar ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswande­rung nach Amerika nachgesucht worden.

7084. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

# Das Krankenversicherungsgesetz.

Das erste der socialpolitischen Reformgesetze, welches die Krankenversicherung der Arbeiter be­trifft, hat die parlamentarischen Vorstufen durch­laufen : es hat in der dritten Berathung eine Form erhalten, von der anzunehmen, daß sie zum Gesetz erhoben werden wird.

Ursprünglich war der Entwurf nur als eine Ergänzung zu dem die Unfallversicherung betreffen­den Entwurf gedacht; er war aber eine nothwen­dige Grundlage, ohne welche sich der Aufbau der Unfallversicherung als unthunlich erwies. Am 29. April vorigen Jahres dem Reichstage vorgelegt, hatte derselbe lange Zeit mit dem Unfallgesetz ge­meinsam die zur Vorberathung gewählte Kom­mission beschäftigt. Da es sich als unmöglich herausstellte, in dem natürlichen engbegrenzten Rahmen einer Session beide Entwürfe zum Ab­schluß zm bringen, wurde der Reichstag am 16. Juni bis zum 30. November vertagt, um die bis dahin geschehenen Vorarbeiten als fernere Grund­lage für die weitere Berathung verwerthen zu können. Vorwiegend praktische Gründe gaben den Ausschlag für die einstweilen gesonderte Berathung und Erledigung des Krankenversicherungsgesetzes. Erst in neuerer Zeit, nachdem das Gelingen dieses gesichert schien, sandte sich die Commission zur eingehenden Berathung des Unfallgesetzes. Die auf den Abbruch dieser Berathung zielenden Be­strebungen haben erfreulicher Weise keinen Anklang gefunden, und die Commission ist gegenwärtig mit der Berathung der einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes beschäftigt.

Das Krankenkassengesetz hat mithin eine selbst- ständige Bedeutung erhalten und so sehr es auch zu bedauern ist, daß es, losgelöst von dem Unfall­gesetz, allein zur Erledigung gekommen, so wird man doch keinen Augenblick in Abrede stellen können, daß mit demselben ein erster, auch für sich allein annehmbarer erfreulicher Schritt auf dem Wege der socialpolitischen Reform gethan ist.

Ueber das Grundprinzip der Vorlage, den Ver­sicherungszwang, hat in letzter Zeit kaum noch eine Meinungsverschiedenheit stattgefunden; nur ging die äußerste Linke darauf aus, den Versicher­ungszwang nicht allgemein dnrch Gesetz, sondern durch Beschlüsse der Gemeinden einführen zu lassen. Die Opposition fiel in diesem Punkte aber kaum nennenswerth ins Gewicht, da Conservative, Centrum und Nationalliberale, ja selbst ein Theil der Secessionisten in dieser Beziehung auf den Boden der Regierungsvorlage traten.

Der Hauptstreit drehte sich schließlich nur noch um Hie Frage, ob die allgemeine Versicherungs­pflicht auch von Gesetzeswegen auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter auszudehnen sei. Die Regierung hatte daran festgehalten, daß für die Einführung des Versicherungszwangs dieser Ar­beiter ebenso wie für einzelne andere Kategorien, z. B. Handlungsgehülfen, ein Beschluß der Ge­meinde oder eines weiteren Communalverbandes erforderlich sein müsse, weil die socialen Verhält­nisse der ländlichen Arbeiter in den verschiedenen Gegenden zu verschieden und vor allen Dingen ganz anders geartet seien, als die der industriellen Arbeiter. Die Regierung hatte also für die länd­

lichen Arbeiter die facultative, von Beschlüssen der Gemeinde abhängige Versicherungspflicht in Vor­schlag gebracht, wie sie von der Fortschrittspartei für sämmtliche Arbeiter gefordert wurde. Statt dessen drang die Fortschrittspartei, ihrem Prinzip entgegen, auf die obligatorische Heranziehung der ländlichen Arbeiter zur Versicherungspflicht, also auf die Verwirklichung eines Prinzips, welches sie als schädlich betrachtete und welches sie im Inter­esse der industriellen Arbeiter bekämpft hatte. Diese widerspruchsvolle Haltung konnte ihren Grund nur in der Erwägung und Hoffnung finden, daß das Gesetz für die Regierung unannehmbar werden könne, wenn es (mit Hülfe der Fortschrittspartei) bezüglich der ländlichen Arbeiter eine den Wünschen der Regierung nicht entsprechende Gestalt erhalten würde.

Glücklicherweise hat diese Spekulation der Fort­schrittspartei nicht den gewünschten Erfolg gehabt: wenn auch nur mit geringer Mehrheit, sind die hierauf bezüglichen Anträge der Regierung durch­gegangen und damit verhütet worden, daß das Krankenkostengesetz in seiner Ausführung erschwert und die ländlichen Arbeiter in Verhältnisse ge­drängt werden, die vielfach sich als eine Verschlech­terung für sie dargestellt hätten, da an vielen Or­ten bereits in bester Weise durch Herkommen und Verträge für sie im Falle der Krankheit gesorgt ist. Wo dies nicht der Fall, wird nach dem Gesetz die Gemeinde das Recht erhalten, sie der Wohl­that des Gesetzes also wo für sie wirklich von einer Wohlthat die Rede sein kann theilhaftig zu machen.

Das Metz ist eiu Werk der Regierung und der Conservativen, des Celltrums und der National- liberalen. Möge dasselbe der arbeitenden Bevöl­kerung zum Nutzen, den Parteien, die es haben in's Leben rufen helfen, zur Genugthuung, dem Vaterland zum Segen gereichen und sich als ein wirksames Mittel zur Anbahnung des socialen Friedens erweisen.

politische Kachrichten.

Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers ist andauernd vortrefflich und mit jugendlicher Frische und Rüstigkeit hat der greise Monarch trotz der heißen Witterung die mit den täglichen Truppen- besichtigungen und der Abnahme der großen Früh­jahrsparade am Mittwoch verbundenen Strapazen überwunden.

Das Abgeordnetenhaus berieth am Don­nerstag, d. 31. Mai, an erster Stelle die Abände­rung des Gesetzes betr. die Landesbank in Wies­baden. Die Kommission hatte einen Zusatz des Inhalts beantragt, daß Kredite an.Landwirthe zu gewähren seien. Minister des Innern von Putt- kamer sprach sich dagegen aus, weil hierin nicht genug Garantie gewährleistet werde. Doch wurde der Kommissionsantrag genehmigt. Danach ge­langte man zu dem Gesetze über das Staats­schuldbuch. Es entstand zu 8 1 eine vollständige Generaldiscussion. Interessant war, daß Finanz­minister von Scholz einigen Aeußerungen der Abgg. v. Rauchhaupt und Dr. Wagner entgegen- trat. Der erstere hatte die bloße Bescheinigung der Eintragung eines Betrages in das^ Staats­schuldbuch nicht für genügend erklärt. Das be­kämpfte der Staatsminister. Der Abg. Wagner hatte gemeint, daß bei der Manipulation etwa ein Zehntel Procent gewonnen würde. Staatsminister von Scholz bestritt dies, nannte das Ganze ein Experiment und erklärte darauf, daß kein Grund vorläge, die entstehenden ziemlich bedeutenden Kosten dem Fiskus aufzulegen.

Der König von Dänemark ist am 1. d. zu mehrwöchigem Kurgebrauch in Wiesbaden ein­getroffen.

Zwischen Deutschland und der Türkei finden seit einiger Zeit Verhandlungen über eine Revision des deutsch-türkischen Zolltarifs statt.