Nr. 49.
-KmsWblatt
Sonnabend den 26. Mai 1883.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
Jireis yersselö.
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Amtliches.
Kreis Hersfelv.
Hersfeld, den 25. Mai 1883.
In Betreff der Tilgung der Schafrllude werden die Herren Ortsvorstände des Kreises hierdurch namentlich auf die §§.120 bis 131 der justruction zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Extra-Beilage zum Amtsblatt Nr. 17 vom Jahre 1881) hingewiesen, mit deren Inhalt Sie Sich genau bekannt zu machen haben.
Im Weiteren mache ich auf Folgendes be
sonders aufmerksam.
Nach den eingegangenen Berichten der Herren Ortsvorstände bezw. gutachtlichen Erklärungen des beamteten Thierarztes herrscht insämmtlmM Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises mehr oder weniger die Schafrände, und sind deshalb sämmtliche Heerden, soweit nicht dnrch ein Attest des Kreisthrerarztes nachgewiesen werben kann, daß die Rände vollständig getilgt ist, der vorge- schriebenen Badekur zu unterwerfen. Es soll diese Badekur unmittelbar nach der Schur und thunlichst gleichzeitig im Kreise oder in den einzelnen Amtsbezirken vorgenommen werden, und sind zu diesem Zwecke folgende Herren: Landwirth Rehren zu Oberlengsfeld, Grau zu Heringen, Möller zu Hersfeld und Schlabach zu Kirchheim mit höherer Genehmigung durch den beamteten Thier- ant instruirt und mit der Leitung nnd Beauf- iWigmtg des Kurverfahrens innerhalb der betreffenden Amtsbezirke beauftragt, was hierdurch zur Kenntniß der Ortsbehörden und Schafhalter gebracht wird. Die Oberaufsicht bezw. Controle des Heilverfahrens wird durch den Herrn Kreis- thierarzt Schmitt ausgeübt, an welchen erforderlichen Falles sich zu wenden ist.
Da, wie bereits erwähnt, sänuntliche Schaf- Heerden des Kreises als räudekrank bezw. rände- verdächtig bezeichnet sind, so muß überall in Ge- mäshcit des §. 121 der gedachten justruction gleichzeitig mit dem Heilverfahren die vorgeschric- bene Desinfektion der Stauungen, Geräthschaften 11. f. W. ausgeführt werden, ebenfalls unter Leitung der oben bezeichneten Persönlichkeiten. Es hat diese Desinfektion, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, überall zu erfolgen, also auch da, wo die Schafbestände inmittelst etwa verkauft
sein sollten. Die Herren Ortsvorstände haben zu emer gemeinsamen Besprechung in den «aal pflichtmäßig darüber zu wachen, daß solches auch ! per Gesellschaft „Verein" hierselbst em und ersuche wirklich geschieht, und andernfalls sofort mir An- 1$ gleichzeitig, etwaige Anträge über Gegenstände, zeige zn erstatten. Die Königliche Gen- welche dabei besprochen resp, berathen werden sollen, " bornierte wird in gleicher Weise strenge Con- mir vorher kurz schriftlich mitzutheilen.
trole üben und eventuell hat dieselbe sofort dieser- Die Herrn Bürgermeister, in deren Wohnsitz der betreffende Verein seinen «itz hat, wollen dem
trole üben und eventuell hat dieselbe sofort dieser halb an mich zu berichten. ■ .
Nachdem nun das Heilverfahren bereits begonnen Vorstände beweiben hiervon Kenntniß geben und hat, treten die Bestimmungen der §§. 125 und wir sodann bis zum 1. ^um er. dieserhalb be- 126 der mehrgedachten Justruction in Kraft, richten und dabei auch angeben, wie viele Mit- wonach also ein Wechsel des Standortes glieder des Vereins voraussichtlich an der Ver- (Gehöftes) der 311 einer räudekranken Heerde ge- sammlung am 7. Jum er. theiluehnien werden. Hörigen Schafe nicht ohne Erlaubniß der 6764. Der Königliche Landiath
Polizeibehörde stattfinden darf, im Uebriaen die Freiherr von Broich.
Ausführung solcher Schafe zum Zwecke sofortiger' Hersfeld, dcu 22. Mai 1883.
(Gehöftes) der 311 einer räudAranken Heerde gehörigen Schafe nicht ohne Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden darf, im Uebriaen die Ausführung solcher Schafe zürn Zwecke sofortiger _ .
Abschlachtung genehmigt werden kann. Eine Nachstehende Polizei - Verordnung Königlicher Ausführung zum Verkauf ist dem Wech- Regierung vom 10. d. Mts. wird den Herren Orts-
fei des Standortes gleichzuachten, und unterliegt also ebenfalls der polizeilichen Erlaub- niß. Diese Erlaubnißertheilnng behalte ich mir vor auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 12. März 1881, und sind demgemäß alle desbezüg- lichen Gesuche durch die Herren Ortsvorstände mit eingehender beachtlicher Darlegung der obwaltenden Verhältnisse und aller in Betracht kommenden Umstände mir zur Entscheidung ein- zureichen.
Zuwiderhandlungen würden nach §. 66 des Reuhsgesetzes vom 23. Juni 1880 eine Geldstrafe bis zn 150 Mark eventuell nach §. 328 des Reichsstrafßesetzbuches Gefängnißstrafe zur Folge haben. Die Herrn Ortsvorstände haben die Schafbesitzer hiernach schleunigst genau zu bescheiden.
Schließlich will ich noch erwähnen, daß die Räudekur auf der Domaine Wilhelmshof unter Leitung des Herrn Kreisthierarztes Schmitt vollständig dnrchgeführt, bei dem ganzen Knrverfahren daselbst ein Verlust an Vieh oder auch nur die Erkrankung eines Schafes nicht vorgekommen ist, und bei der Untersuchung der Heerde vor beut zweiten Bade neue Räudestellen in keinem Falle gefunden worden sind. Dieser günstige Erfolg dürfte hinreichen, um jede etwa noch vorhandene Besorgniß hinsichtlich des Heilverfahrens bei den Schafbesitzern zu beseitigen. 6779. Der Königliche Landrath _____ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 24. Mai 1883.
Die diesjährige Versammlung sämmtlicher Herren Bürgrrmeister undOrtsverwalter des Kreises behufs gemeinsamer Besprechung über Lerwaltungsgegenstände habe ich auf Donnerstag den 7. Juni d. J.
Morgens 8z Uhr im Saale der Gesellschaft „Verein" hierselbst anberaumt.
Ich erwarte, daß keiner der Herren Bürgermeister 2C. ohne dringende Veranlassung dieser Zn- sammenkunft fern bleibt, in jedem Falle dann, v « ^w^»^, ^^.^ «.»v.«».»..» aber durch den Vicebürgermeister sich vertreten des Ortsvorstandes bezw. der Ortspolizeibehörde läßt. Auch ist P ü n k t l i ch e s Erscheinen zu Zugthiere zum Fortschaffen von Spritzen, Waffer- der angesetzten Zeit dringend nothwendig. lasiern, Transportwagen zu stellen haben, muffen
Zu dieser Versammlung sind auch alle Mitglieder dieselben vollständig angeschirrt mit einem Fuhr- der Gemeindebehörden, sowie Kreisangehörige, wann nach ergangener Aufforderung — vergl. welche für öffentliche Verwaltungsangelegenheiten §• 1 — sofort zum Spritzenhause oder , zu der Interesse haben, hiermit eingeladen.
Am Schlüsse der Versammlung werden den Herren Ortsvorständen die Rekrntirungs,Stamm
rollen ausgehändigt.
6757. Der Königliche Landrath
________________Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 24. Mai 1883.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 14. April er. Nr. 4762 Kreisblatt Nr. 33 resp, auf mein Ansschreiben vom 5. Januar er. Kreisblatt Nr. 2, labe ich hierdurch die Mitglieder der D a r l e h n s k a s s e u - V e r e i n e hiesigen Kreises
und alle Freunde der guten Sache auf
Donnerstag den 7. Juni er.
Morgens 11 Uhr
Polizeiverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme, besonderen Beachtung und unter dem Bemerken hierdurch mitgetheilt, daß dadurch der in meiner Verfügung vom 4. April 1882 Nr. 22131 (Kreisblatt Nr. 27) angeregte Erlaß einer solchen Local- Polizei-Verordnung seine Erledigung gefunden hat. 6669. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Palizei-Vkrordnung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 wird unter Aufhebung der von uns unter'm 29. September 1877 — Amtsblatt S. 329 — erlassenen, den gleichen Gegenstand betreffenden Polizei-Verordnung für den Umfang des Regierungsbezirks Folgendes bestimmt:
§. 1. Jeder der Pflichtfeuerwehr eingereihte Ortsbewohner hat bei jedem in seinem Wohnort entstandenen und durch Alarmzeichen oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemachten Brande bei der Feuerwehr-Abtheilung, welcher er zugetheilt ist, in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig sich einzufinden und den Befehlen des ihm Vorgesetzten Feuerwehr-Commandanten pünktlich Folge zu leisten.
Sofern ein Pflicht-Feuerwehrmann zur Mithülfe bei der Löschung eines auswärtigen Brandes in Folge allgemeiner oder specieller Anordnung verpflichtet ist, hat er nach erfolgter Anzeige des Brandes auf dem Versammlungsplatz seiner Abtheilung zum Zwecke des Ausrückens nach dem Brandorte in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig zu erscheinen und dem Befehle des ihm Vorgesetzten Feuerwehr-Commandanten Folge zu leisten.
Ebenso hat der Pflicht-Feuerwehrmann zu Uebungen, zu denen er auf Anordnung des Brandmeisters oder Ober-Brandmeisters bestellt, oder durch
ortsübliche Bekanntmachung (Ausruf, Aufforderung in den Tagesblättern 2c.) oder durch Alarmzeichen gerufen worden ist, auf dem bestimmten Versammlungsplatze pünktlich und vorschriftsmäßig ausgerüstet sich einzufinden und an denselben in ordnungsmäßiger Weise sich zu betheiligen.
8. 2. Geschirrhalter, welche nach Anordnung
sonst bezeichneten Stelle senden. Der Fuhrmann hat den Befehlen der Feuerwehr-Commandanten überall Folge zu leisten.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorbemerkten Vorschriften werden, sofern nicht durch die Gesetzgebung höhere Strafen dafür angedroht sind, mit Geldbußen bis zn 15 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Cassel den 10. Mai 1883.
Königliche Reg ierun g, Abtheilung des Innern.
Hersfeld, den 24. Mai 1883.
Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 8. März d. I. Nr. 2688 (Kreisblatt Nr. 20) weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, mir bis zum 15. Juni d.J. zu berichten, ob die empfohlene Justruction für Straßen- und Obst« baumwärter von Dr. Ed. Lucas, Zweite Auflage für ihre Gemeinden beschafft worden ist, eventuell
weshalb nicht.
3534.
Der Königliche Landrath Freiherr von Br0ich.
Cassel, den 16. Mai 1883.
In der Elwert'schen Universitätsbuchhandlung zu Marburg, ist soeben eine kleine Schrift über „das Kurverfahren bei der Schafräude" vom Königlichen Kreisthierarzt Dr. Kaiser erschienen, welche sich über alle Vorbedingungen und Vorbereitungen zum Räudebad auf das Eingehendste verbreitet und dieses Letztere selbst und die damit verbundenen Manipulationen so genau und deutlich schildert, daß es sich als ein ganz zuverlässiger Rathgeber bei Ausführung der bevorstehenden Räudebäder erwersen