Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
für den
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 7. Mai 1883.
Die Herren Ortsvorstände zu:
Allendorf, Eitra, Frielingen, Gethsemane, Hatten bach, Heringen, Hillartshauscn,Kalkobes, Kathus, Kirchheim, Kleba, Leimbach, Meckbach, Mecklar,Menflshauseu, Niederaula, Oberlengsfeld, Obergeis, Röhrigshof, Roßbach, Sieglos, Sorga, Stärklos, Tann, Unterhaun, Unterneurode, Wehrshansen, Wölfershausen und Wüstfeld, welche nach einer Mittheilung des Königlichen Katasteramts dahier noch mit der Rücksendung der ihnen zur Ausfüllung übersandten Nachweisungen über die im Bestände der Gebäude in der Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883 vorgekommenen Veränderungen, rückständig sind, werden hierdurch an Erledigung der Sache mit Fritz bis zum 15. d. Mts. bei Meldung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
3781.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. Mai 1883.
Das diesjährige O b e r - E r s a tz - G e s ch ä f t für
den hiesigen Kreis findet am
Mittwoch den 30» Mai d. und
Donnerstag den 31» Mai d. J.
jedesmal von Morgens präcis 7 Uhr „ .. .
an im Hiesigen städtischen Rathhause aller Interessenten, statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:
a) am 30« Mai d. J.
1) die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militairpflichtigen,
2) sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für dauernd untauglich befundenen Militair- pflichtigen,
3) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen,
4) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Mannschaften,
5) diejenigen beim Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militairpflichtigen, von deren Seite reklamirt worden ist,
6) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,
7) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Recruten,
8) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjahrig-Freiwilligen,
9) die gemäß §. 14 pos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reservisten rc.,
10) sämmtliche Zugänge.
b) am 31* Mar d. J. sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militairpflichtigen, soweit sie nach Vorstehendem (a, Nr. 5) nicht schon am ersten Tage zur Vorstellung gelangen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt-und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Vorladungen alsbald den betreffenden Militairpflichtigen auSzu- händigen und mit den letzteren pünktlich in dem besagten Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslocale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Recla- mationen, auf Grund deren taugliche Militair- pflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht werden, sowie die Reclamations-Anträge, auf welche eine abweichende Entscheidung durch die Ersatz- Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission
zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder Nicht arbeit sfähigkeit es bei Beur- theilung der Reclamationen a n- kommt, (alsoauch die etwaigenjüngeren oder älteren Brüder des-Reclamir- ten) int Termin mit zu erscheinen haben, widrigenfallseiueBerücksich- tigung der betreffenden Reclama- t i o n nicht st a t t f i u d e n kann.
Die Herren Ortsvorstände 2C. haben das Vorstehende in ihren Bezirken wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, daß sie mit vollstäudigreinem Körper undreiner Wäsche zu erscheinen haben.
Bis zum 18. Mai er. ist mir von dem Geschehenen Bericht zu erstatten.
5772. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 7. Mai 1883.
Für den 16 Jahre alten Heinrich Schneider
aus Oberhaun ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
6040. Der Königliche Landrath
__ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 8. Mai 1883.
Nachstehendes bringe ich hiermit zur Kenntniß
6002.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Euer Hochwohlgeboren
ersuche ich ganz ergebenst die nachstehende Bekanntmachung im KreiSblatt veröffentlichen zu wollen.
Hochachtungsvollst Bodo Trott zu Solz Verbands-Direktor des Hessen-Kaffelschen Darlehnkassen-Vereins.
Jmshausen, den 7. Mai 1883.
An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn von Broich, Hochwohlgeboren zu Hersfeld.
Den 4. Juni d. I. Vormittags 9Z Uhr findet für dieses Jahr in Bonn im Saale des Bürgervereins der Verbandstag der ländlichen Genossenschaften, nach Reiffeisen'schem System, statt.
Die Tagesordnung ist folgende:
1) Erstattung des Jahresberichts pro 1882 durch den Anwalt.
2) Entlastung der Anwaltschaft bezüglich der Rechnung pro 1882.
3) Ergänzungswahl des Anwaltschaftsrathes.
4) Abänderung der Statuten des Auwaltschafts- verbandes, nähmlich am Schlüsse des §. 3 hin- zuzufügen:
e) sich der Controle durch die Anwaltschaft zu unterwerfen und jederzeit die durch letztem anzuorduendenRevisionen zuzulassen.
5) Petition an die hohe Reichsregierung und den hohen Reichstag bezüglich des in Aussicht genommenen neuen Genossenschaftsgesetzes, dahin gehend: die unbeschränkte Haftpflicht bciznbc- halten, die Theilhast nicht zuzulassen und die Controle über die Geschäftsführung der Vereine diesen bezw. der von ihnen gegründeten Anwaltschaft zu überlassen und eine staatliche Controle nicht einzuführen.
6) Wahl einer Commission als Beirath der Anwaltschaft behufs Vermittelung der gemein- schaftlichen Bezüge von Consumartikeln.
7) Beschluß über Bestätigung der betreffenden bereits gebildeten bezw. noch zu bildenden Verbände und Unterverbände.
8) Behandlung der Reste auf Darlehn.
9) Besprechung sonstiger Vereinsangelegenheiten, besonders Mittheilung über die Wirksamkeit, der Vereine.
Die Vorstände und Mitglieder der Darlehn- kassenvereine werden aufgefordert sich möglichst zahlreich an diesem Verbandstage zu betheiligen.
Der Verbands-Director des Hesfen-Kaffel'schen Darlehnkassen-Vereivs.
Bsdo Trott zu Solz._______
In Folge Anordnung des Herrn Finanz-Ministers vom 21. v. M., sollen die in monatlichen Raten fälligen directen Staatssteuern vom laufenden Steuerjahr ab quartalsweise und zwar in dem je zweiten Quartalsmonate erhoben werden.
Die Steuerzahler hiesiger Stadt werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß unter Zurückziehung der auf den in Kürze ausgegeben werdenden Steuerzetteln angesetzten Terminen für das Etatsjahr 1883 84 folgende Termine als:
1) für das I. Quartal (April-Juni) vom 2. bis 7. Juni 1883,
2) für das II. Quartal (Juli-September) vom 2. bis 7. August 1883,
3) für das lii. Quartal (Oktober-Dezember) vom 3. bis 8. November 1883,
4) für das IV. Quartal (Januar-März) vom 2. bis 7. Februar 1884 anderweit anberaumt sind.
Hersfeld, den 7. Mai 1883.
Königliche Steuerkasse: äßiSfemann, Rechnungsrath.
Au« der Bauern-Zeitung vom 1. April 1883.
In Folge eines sehr bedauerlichen Mißverständnisses sind in dem in der vorigen Nummer veröffentlichten Bauernprogramm einige Sätze weggelasien worden. Wir sehen uns daher veranlaßt, das Programm nochmals und zwar in seiner vollkommenen Fassung, unsern Lesern zu bringen, was wir um so lieber thun, als dadurch auch unsere zahlreichen neuen Abonnenten in die Lage gesetzt werden, gleich zu wissen, was und wohin wir wollen:
Zur Hebung der schwer darniederliegenden Landwirthschaft sowie zur Erhaltung eines selbstständigen, leistungssähigen Bauernstandes, von dessen Wohlergehen der Bestand und bte Wohlfahrt des deutschen Reiches und der Einzelstaaten adhängt, sind folgende wirthschaftliche und gesetzliche Maßregeln unerläßlich:
1) müssen die Ausgaben des Bauern verringert werden durch: Möglichste Sparsamkeit im gesammten öffentl. Haushalt;
Gründliche Steuerreform zu Gunsten des überbürdeten Grundbesitzesund der erwerbenden VolkSklassen, insonderheit Aufhebung jeglicher Doppelbesteuerung und schärfere Heranziehung des zur Zeit höchst begünstigten großen Geldcapitals;
Revision des gesammten Tax- und Stempelwesens behufs Gleichstellung des Grundbesitzes mit dem beweglichen Vermögen, insonderheit:
Abminderung der Taxen bei Verträgen über Immobilien und Eigenthumsübertragungen auf 3 vom Tausend; Aufhebung der Taxen bei Hypothekenbestellungen und öffentlichen Versteigerungen;
Einführung einer Börsensteuer nach Procenten des Umsatzes mit mindestens l vom Tausend;
Staatliche oder genossenschaftliche Regelung des Versicherungswesens.
Ausdehnung und Erweiterung des indirekten Steuersystems behufs Gewinnung von Mitteln zum Erlaß direkter Steuern, und Verminderung der Gemeinde- umlagen.
2) müssen seine Entnahmen vermehrt werden durch: genügend hohe Schutzzölle auf alle landwirthschaftlichen Erzeugnisse, damit die heimischen Producte nicht durch die übermäßige aus Raubbau fußende Concurrenz des Auslandes aus Preise herabgedrückt werden, um die sie bei uns ohne Verlust nicht herzustellen sind. Mög- linste Beseitigung des Zwischenhandels. Regelung der Eisenbahntarife im Interesse der Landwirthschaft. Einführung geeigneter Hausindustrieen. *
3) muß der Bauer aus der Schuldknechtschaft des Geld- kapitals befreit und wieder zum freien unabhängigen Mann aus seiner Scholle gemacht werden durch Ablösung der Hypothekenschulden mit Hilfe des Staates und Verwandlung derselben nach Art der Grundablösung in unkündbare Schuldverpflichtungen mit jähr- sicher Tilgung.
4) muß er in seinem Eigenthum geschützt und eine weitere Ueberschuldung verhütet werden durch eine dem Wesen des Grundbesitzes besser entsprechende Erbfolgeordnung und ein Heimstättengesetz, welches den zur Fortführung der Wirthschaft nöthigen Theil an Gebäuden, Grundstücken, Vorräthen, Geräthschaften und Vieh von der Pfändung und Zwangsversteigerung frei läßt.