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Nr. 33.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

JireU flerssesö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Allerhöchste Votschaft an den Reichstag.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

thuen kund und fügen hiermit zu wissen:

Wir haben es jederzeit als eine der ersten von Uns als Kaiser übernommenen Pflichten erkannt, der Lage der arbeitenden Klassen im ganzen Reiche dieselbe Fürsorge und Pflege zuzuwenden, welche Wir in Preußen zur Fortbildung der von Unserem in Gott ruhenden Pater im Anfänge dieses Jahr­hunderts begründeten Reformen zu bethätigen suchen. Wir haben Uns diese Pflicht besonders gegenwärtig gehalten seit dem Erlasse des Sozialistengesetzes und schon damals Unsere Ueberzeugung kundgegeben, daß die Gesetzgebung sich nicht auf polizeiliche und strafrechtliche Maßregeln zur Unterdrückung und Abwehr staatsgefährlicher Umtriebe beschränken darf, sondern suchen muß, zur Heilung oder doch zur Minderung des durch Strafgesetze bekämpften Uebels Reformen einzuführen, welche dem Wohle der Arbeiter förderlich und die Lage derselben zu bessern und zu sichern geeignet sind.

Wir haben dieser Ueberzeugung insbesondere in Unserer Botschaft vom 17. November 1881 Aus­druck gegeben und Uns gefreut, als einen ersten Erfolg Unserer Sorgen und Bestrebungen in dieser Richtung in Unserem Königreich Preußen wenigstens die beiden ersten Stufen der Klassensteuerpflichtigen von dieser Abgabe au den Staat befreien zu können.

Dankbar für die einmütige Unterstützung Unterer hohen Verbündeten, dankbar für die Hinzebende Arbeit Unserer Behörden, sehen Wir auch auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung den Anfang des Reformwerkes soweit gediehen, daß dem Reichstage beim Beginne der jetzigen Session der Entwurf eines Gesetzes über Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle in neuer, mit Rücksicht auf die früheren Verhandlungen umgearbeiteten Fassung vorgelegt und ergänzt werden konnte durch einen Gesetzentwurf zur Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens.

Seitdem haben Wir, den Verhandlungen des Reichstages über diese Vorlagen mit besonderer Aufmerksamkeit folgend und zu jeder möglichen Erleichterung derselben gern die Hand bietend, an dem Wunsche wie an der Hoffnung festgehalten, daß diese Session des Reichstages nicht zu Ende gehen werde, ohne daß jene Vorlagen in einer ihrem Zweck entsprechenden, ihre Ziele sichernden und ihre Sanktion als Gesetze ermöglichenden Gestalt zur Annahme gelangten. .

Wir haben auch mit Anerkennung und Befriedigung gesehen, wie die ernste Arbeit, welche der Berathung des Krankenkaffengesetzes gewidmet worden ist, diesen Theil der Gesammtaufgabe bereits soweit gefördert hat, daß in bezug auf ihn die Erfüllung Unserer Erwartungen kaum mehr zweifelhaft erscheint.

Mit Sorge aber erfüllt es Uns, daß die prin­zipiell wichtigere Vorlage über die Unfallversiche­rung bisher nicht weiter gefördert worden ist, und daß daher auf deren baldige Durchberathun^mcht mit gleicher Sicherheit gerechnet werden kaun. Bliebe diese Vorlage jetzt unerledigt, so wurde auch die Hoffnung, daß in der nächsten Session weitere Vor­lagen wegen der Alters- und Jnvalidenverforgung zur gesetzlichen Verabschiedung gebracht werden könnten, völlig schwinden, wenn die Berathungen des ReichShanshalts-Etats für 1884 85 die Zeit und Kraft des Reichstages noch während der Winter-Session in Anspruch nehmen müßten.

Wir haben deshalb für geboten erachtet, die Zu­stimmung der verbündeten Regierungen dahin zu beantragen, daß der Entwurf des Reichshaushalts- Etats für 1884,85 dem Reichstage jetzt von neuem zur Beschlußnahme vorgelegt werde. Wenn dann die Vorlage über die Unfall-Versicherung, wie nach dem Stande ihrer Bearbeitung zu befürchten sieht, in der laufenden Frühjahrssession vom Reichstage nicht mehr berathen und festgestellt wird, so würde

durch vorgängige Berathung des nächstjährigen Etats wenigstens für die Wintersession diejenige Freiheit von anderen unaufschieblichen Geschäften gewonnen werden, welche erforderlich ist, um wirk­same Reformen auf sozialpolitischem Gebiete zur Reife zu bringen. Die dazu erforderliche Zeit ist eine lange für die Empfindungen, mit welchen Wir in Unserem Lebensalter auf die Größe der Auf­gaben blicken, welche zu lösen sind, ehe Unsere in der Botschaft vom 17. November 1881 ausge­sprochenen Intentionen eine praktische Bethätigung auch nur so weit erhalten, daß sie bei den Be- theiligten volles Verständniß und infolge dessen auch volles Vertrauen finden.

Unsere Kaiserlichen Pflichten gebieten Uns aber, kein in Unserer Macht stehendes Mittel zu ver­säumen, um die Besserung der Lage der Arbeiter und den Frieden der Berufsklassen unter einander zu fördern, so lange Gott Uns Frist giebt zu wirken.

Darum wollen Wir dem Reichsrage durch diese Unsere Botschaft von neuem und in vertrauens­voller Anrufung seines bewährten treuen Sinnes für Kaiser und Reich die baldige Erledigung der hierin bezeichneten wichtigen Vorlagen dringend aus Herz legen.

Gegeben Berlin, den 14. April 1883.

Wilhelm.

(L. 8.) von Bismarck

Amtliches.

Kreis Hersselv.

Hersfeld, den 14. April 1883.

Indem ich nachstehend in Verfolg der durch die Beilage zu Nr. 26 des Kreisblattes laufenden Jahres veröffentlichten Verhandlungen zu dem 2ten Gegenstände der Tagesordnung der Generalver­sammlung unseres ländwirthfchaftlichcn Kreisver­eins vom 28. Februar c. die in der Ausschußsitzung desselben Vereins vom 4. d. M. festgestellten Sta­tuten für die, in Verbindung mit den im hiesigen Kreise bereits für 15 Kirchspiele bestehenden Raiff- eisen'schen Darlehns- und Sparkassen-Vereinen zu errichtenden R i n d v i e h v e r s i ch e r u n g s - B e r- eine aus Ersuchen des Vorstehers besagten Aus­schusses, Herrn Ludiv. Null zu Biengartes, zur allgemeinen Kenntniß bringe, bemerke ich gleich­zeitig, daß ich beabsichtige, die Sache auf der nächsten, wahrscheinlich wieder gegen Ende Mai anberaumten Versammlung der Vorstände erst erwähnter Vereine zur Sprache zu bringen, und dabei Gelegenheit bieten werde, etwaige Bedenken zu äußern eventuell Verbesserungs-Vorschläge zu machen.

4762. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Statuten des .... Viehversicherungs-Vereins. Gründung u. Zweck.

§ 1. Die Unterzeichneten bilden den . ... er Viehver- sicherungs-Verein, welcher seinen Sitz in . . und den Zweck hat, seinen Mitgliedern, nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit, für unverschuldete Verluste bei ihrem Rind­viehstande, nach Maßgabe der Bestimmungen gegenwärtiger Statuten Entschädigungen zu gewähren.

Mitgliedschaft.

§. 2. Mitglieder des Vereins können nur Viehbesitzer der Gemeinde .... sein, welche dem .... er Darlehns- kassen-Vereine als Mitglieder angehören.

Die Ausnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Anmeldung erfolgt bei dem Vereins Vorsteher.

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschließung. Der Austritt ist jeder­zeit gestattet. Die Ausschließung kann vom Vorstände ausgesprochen werden, wegen solcher Handlungen, die den gegenwärtigen Statuten und bent Interesse des Vereins widersprechen; sie muß erfolgen, wenn Mitglieder länger als I Monat nach dem Verfalltage mit ihren Beiträgen im Rückstände bleiben oder im Falle mangelhafter Pflege und Behandlung des Viehes in der vom Vorstände gestellten Frist nicht Besserung eintreten lassen.

Gegen den Beschluß des Vorstandes wegen verweigerter Aufnahme oder wegen Ausschließung steht den betreffenden Personen binnen 14 Tagen Berufung an die Generalver­sammlung zu, welche endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung bleibt der Beschluß des Vorstandes in Kraft.

Generalversammlung.

(Theilnahme) §. 3. Die männlichen großjährigen Mit­glieder bilden die Generalversammlung und haben darin Stimmrecht. Witwen können sich durch großjährige Söhne oder durch mit Vollmacht versehene Mitglieder vertreten lassen. Die Vertretung minderjähriger erfolgt durch deren Vormünder.

(Rechte.) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, welche nach den gegenwärtigen Statuten nicht dem Vorstände, besonderen Commissionen rc. übertragen sind. Dabei hat sie das Recht, die von ihr gewählten Personen jederzeit ihrer Funktionen zu entheben und durch Neuwahlen zu ersetzen.

(Sitzung.) Alljährlich im Monat Februar, findet regel­mäßig und dann, so oft es der Vorstand für nöthig hält oder ein Viertel der Vereinsmitglieder bei dem Vereins« vorneher beantragt, außergewöhnlich eine Generalversamm­lung statt.

(Einladung.) Die Einladung erfolgt mindestens 3 Tage vor der Sitzung durch den Vereinsvorsteher in ortsüblicher Weise unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, dazu Anträge zu stellen. Diese müssen indeß vor Erlaß der Bekanntmachung bei dem Vereinsvorsteher eingebracht werden. Unterläßt der Vor- stehor die rechtzeitige Einladung, so ist dazu zunächst sein Stellvertreter, und im Falle dieser nicht rechtzeitig einladet, jedts andere Vorstandsmitglied befugt.

(Wahlen u. Beschlüsse.) In den regelmäßigen Versamm­lungen werden die Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsausschuffes gewählt, und es wird aus den Bericht des letzteren bezüglich der Entlastung des Vorstandes und des Rechners beschlossen. Sowohl für Wahlen, als auch f .. Beschlüsse ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Ist Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet bei Wahlen das Loos, bei sonstigen Beschlüssen die Stimme des Vor­sitzenden. Die Stimmabgabe ist in allen Fällen offen, wenn eine Versammlung auf entsprechenden Antrag nicht geheime Abstimmung beschließt.

(Strase für unensschuldigtes Ausbleiben.) Besonderen Beschlüssen der Versammlung bleibt es vorbehalten, auf das unentschuldigt« Ausbleiben von Mitgliedern in ihren Sitzungen eine Eonventionalstrafe zu setzen, zu deren Zahlung dann die Mitglieder verpflichtet sind.

Vorstand.

(Zusammensetzung u. Ergänzung.) §. 4. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsteher, dessen Stellvertreter, dem Rechner und außerdem aus 3 Beisitzern, im Ganzen also aus 6 Mitgliedern. Diese Zahl kann von der Generalver­sammlung ohne Statulenabänderung jederzeit erhöht werden, jedoch so, daß fie durch 3 theilbar ist. Alle Jahre zum I. und 2 Male durch das Loos, fällt ein Drittel aus. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden, sind jedoch innerhalb 3 Jahren nach Ablauf ihrer letzten Wahlperiode i zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Beim Aus­scheiden eines Mitgliedes durch den Tod rc.: hat sich der j Vorstand aus Der Zahl der Vereinsmitglieber bis zur ; nächsten Generalversammlung, welche die Ersatzwahl vor- 1 zunehmen hat, zu ergänzen.

(Sitzung u Beschlüsse.) Der Vorstand hat sich, so oft es die Geschäfte erfordern, aus Einladung des Vorstehers ! zu versammeln. Er ist beschlußfähig, wenn auf gehörige Einladung niehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Behufs Aufnahme und Ausschließung des Viehes von der Versicherung genügt die Anwesenheit von mindesten- ' 3 Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet i die Stimme des Vorsitzenden.

(Legitimation.) Der Vorstand hat den Verein nach außen und den einzelnen Mitgliedern gegenüber zu vertreten. Zu dieser Vertretung ist derselbe Kraft dieser Statuten bevoll­mächtigt, ohne daß es hierzu, selbst in den Fällen, wo sonst eine Specialvollmacht erforderlich ist, einer weiteren Voll­macht bedarf. Zu gerichtlichen Verhandlungen ist jedes einzelne Vorstandsmitglied als legitimirt zu betrachten. Etwaige den Verein verpflichtenden Urkunden oder Schuld­scheine müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, worunter sich bei Geldangelegenheiten der Rechner befinden muß, unterzeichnet werden.

(Besondere Obliegenheiten.) Der Vorstand hat insbe­sondere über die Aufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern bezw. Versicherungen, sowie über Einnahme u. Ausgabe zu beschließen, die Geschäftsführung des Vorstehers und Rechners zu beaufsichtigen, die Jahresrechnung ohne Zuziehung des Rechners sestzustellen, in den letzten 8 Tagen jedes Quartals durch 3 seiner Mitglieder eine gründliche Besichtigung des sämmtlichen versicherten Viehes vornehmen zu lassen und darnach die etwa nöthig werdende Abänderung der Taxe oder Ausschließung von Versicherungen zu be­wirken. Nach erfolgtet Anzeige über Erkrankung eines Thieres soll der Vorstand gehalten sein, in sofern ein Ver-