Nr. 31.
Kreis
Donnerstag den 12. April 1883.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
.Kreis yerssesö
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
liw^t» Bestellungen auf das „Kreis- blatt« werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrief- tragern, sowie von der Expedition angenommen.
Amtliches.
sich etwa durch ihre Veranlagung zur ersten oder zweiten Klassensteuerstufe beschwert finden, wie bisher _________ ... __________
gegen die Veranlagung in der Klassensteuer recht- Walter des Kreises hiermit die Weisung erhalten, zeitig d. h. innerhalb zwei Monaten vom Tage Vorstehendes sofort auf ortsübliche Weise in den nach beendigter Offenlegung der Klassensteuer-Rolle Gemeinden rc. bekannt machen zu lassen, wird noch Reklamation erheben können. bemerkt, daß im Laufe des Steuerjahres in Zugang
Zugleich wird weiter hiermit,zur^Kenntnitz-ge- kommende, der 1. und 2. Klassensteuerstufe zu über- bracht, daß: , weisenden Personen wohl veranlagt, nicht aber in
a. von den zur 3. bis 12. stufe/Deran« die Zu- resp. Abgangsliste ausgenommen werden la gten $U£-H-mH4«-ii^4U4+^^ und deshalb beim Umzug derartiger Personen auch
nicht zur Erhebung gelangt.
Indem die Herrn Bürgermeister und Ortsver-
und deshalb bejlli Umzug derartiger Personen auch
Uiuci ytsmyituyuic uui uu^vjivivg uum -tiv. Willig a ft"C u e r st u f e—beraillggten—E-l uck o m imrki - an rnr or^vrorn un um, nuiy tut. I. wird hierdurch veröffentlicht, daß die Klaffen-^^^ft^m^rchff4-4chchigKU-die Steuer nicht er- geschehen ist, in Wegfall kommen.
an die Behörden der Orte, nach welchen der Umzug
Steuer von den zur 1. und 2. Stufe veranlagten Personen als Staatssteuer von dem mit dem 1. April beginnenden Etatsjahre 1883 84 an nicht mehr aq entrichten ist, dagegen aber für die K o m - munalsteuern (Gemeinde-Umlagen) die Klassensteuer-Veranlagung in bisheriger Weise maßgebend bleibt und daher auch Diejenigen, welche
hoben wird für die Monate Juli, August und S e p t e mb e r, i 7
von den zur /*S tufe der,
Zwecks Benutzung bei der Berechnung der übrigen Klafsensteuer-Zu- und Abgänge für das laufende . . Mkomme.n- Steuerjahr.ist eine bezügliche Tabelle hierunter
st euer Veranlagten aber für die Monaten abgedruckt worden.
Juli und August, 4464.
c. von den zur4-4^^tufe der, Einkommen- st e u e r VeranlMen für den Atonal Juli
Der Königliche Landrath Freiherr von Bi^tchr
rs
Jährlicher Veranlagungsbetrag der (Principal) Steuer.
Neunmonatlicher Erhebungsbetrag.
Tabelle
für die Berechnung der Ausfälle und der Zu- und Abgänge bei der Klassensteuer.
im I. Semester
Der Ausfall beträgt im IL Semester für die Zeit vom
Der Zu- oder Abgang bezw. Ausfall beträgt
für die Zeit vom
1, Npr. ,l. Mai U. Iuni l. Oct. l. Nov 1. Dec.j1. Jan.'I. Febri l. März 1. Apr. 1. Mai Oct. i. Nov. i. Der. p. Jan-4- Febr. 1. März
des ersten Kalenderjahres ; des zweiten Kalender- ; deS ersten Kalenderjahres -------
deS ersten Kalenderjahres
। des zweiten Kalender- jahres
des zweiten Kalenderjahres.
bS£hb^& bis Ende Mai des zweiten Kalenderjahres. ,
M Pf. M. Pf. M. Ps. M. Pf. M. Pf. M. Vf. M. Pf M. Pf. M. Pf. ■
bis Ende März des zweiten Kalenderjahres.
1.
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54— 48
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1 — 150
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3
3
4
5
6
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50
Gesetz, betreffend die Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer. Vom 26. März 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, was folgt:
1. I. Die beiden untersten Stufen der Klaffen- steuer (§. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873, Ge- setz-Samml. S. 213) werden vom 1. April 1883 ab aufgehoben, so daß mit diesem Zeitpunkte die Verpflichtung zur Entrichtung der Klassensteuer erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Mark beginnt.
II. Drei Monatsraten der Stufen 3 bis 12 der Klassensteuer, zwei Monatsraten der ersten und eine Monatsrate der zweiten Stufe der klaffiffzirten Einkommensteuer bleiben fortan außer Hebung, und zwar im Monate Juli, beziehentlich in den daraus folgenden Monaten. o _
2. Die Bestimmung des §• 20 Alinea 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Damml. S. 213) findet auf die erste bis einschließlich fünfte Stufe der Einkommensteuer Anwendung.
§. 3. §. 6 des Gesetzes vom 2^ ^il873®e: setz-Samml. S. 213), §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 222), §. 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 169), Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19), sowie das Gesetz vom 10. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 126) werden ausgehoben.
§. 4. Für die Erhebung von Kommunalzu- schlägen zu deu im §. 1 gedachten Steuern oder die Verthellung von Kommunallasten nach denselben, sowie für die Feststellung der nach dem
Maßstabe der Besteuerung geregelten aktiven und passiven Wahlberechtigungen bleiben die in den Gesetzen über die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze maßgebend und hat auch ferner die Veranlagung der Klassensteuer der zwei untersten Stufen nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen.
§. 5. Bezüglich der für die örtliche Erhebung und Veranlagung der Klassensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren bewendet es bei der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 287) mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer nur für die Veranlagung die Gebühr von drei Prozent deS Veranlagungssolls gewährt wird.
§. 6. Der zu den im §. 1 bestimmten Steuererlassen erforderliche und nach §. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag — zuzüglich der nach §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes den Hohenzollernschen Landen zu gewährenden Summe, aber nach Abzug des auf 740 000 Mark angenommenen Mehraufkommens an Klassensteuer in Folge Wegfalls der Kontingentirung — kommt auf die nach §. 1 jenes Gesetzes zu Steuererlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung.
§. 7. Den Hohenzollernschen Landen wird jährlich ein Betrag überwiesen, welcher nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl des übrigen Staatsgebietes zu der der Hohenzollernschen Lande einem Erlasse von 20 600 000 Mark an Klassen- und Einkommensteuer entspricht.
Die Feststellung dieses Betrages molgt durch den Staatshaushalts-Etat. Der festgesetzte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letztvor- angegaugene Volkszählung ermittelten Einwohner-
zahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.
§. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anweisungen erläßt der Finanzminister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1883.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. F r i e d b e r g. v. G o ß l e r. Scholz. Gr. v. Hatzfeld. Bronsart v. Schellendorff.
Hersfeld, den 11. April 1883. /
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erledigung meiner Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135 (im Kreisblatt Nr. 24) bezw. vom 7. September 1882 Nr. 11638 pos. 3 (im Kreisblatt Nr. 72), die Revision der Ent- und Bewässerungs-Anlagen und etwaige Instandsetzungen derselben betreffend, im Rückstände sind, werden hieran m i t F r i st b i s z u m 20. d. M t s. Nachmittags 2 U h r bei Meidung der Zusendung eines Straf boten erinnert.
4635 Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich. Hersfeld, den 10. April 1883.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 geforderten Nachweisung über die in dem Monat F e b r u a r e.zur Zwangsvollstreckung überwiesenen S ch u l g e l d s r ü ck st ä n d e im Rückstände sind, werden hieran mit F r i st bis zum 16. d. M. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
4637. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.