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Nr. 31.

Kreis

Donnerstag den 12. April 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

.Kreis yerssesö

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

liw^t» Bestellungen auf dasKreis- blatt« werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrief- tragern, sowie von der Expedition angenommen.

Amtliches.

sich etwa durch ihre Veranlagung zur ersten oder zweiten Klassensteuerstufe beschwert finden, wie bisher _________ ... __________

gegen die Veranlagung in der Klassensteuer recht- Walter des Kreises hiermit die Weisung erhalten, zeitig d. h. innerhalb zwei Monaten vom Tage Vorstehendes sofort auf ortsübliche Weise in den nach beendigter Offenlegung der Klassensteuer-Rolle Gemeinden rc. bekannt machen zu lassen, wird noch Reklamation erheben können. bemerkt, daß im Laufe des Steuerjahres in Zugang

Zugleich wird weiter hiermit,zur^Kenntnitz-ge- kommende, der 1. und 2. Klassensteuerstufe zu über- bracht, daß: , weisenden Personen wohl veranlagt, nicht aber in

a. von den zur 3. bis 12. stufe/Deran« die Zu- resp. Abgangsliste ausgenommen werden la gten $U£-H-mH4«-ii^4U4+^^ und deshalb beim Umzug derartiger Personen auch

nicht zur Erhebung gelangt.

Indem die Herrn Bürgermeister und Ortsver-

und deshalb bejlli Umzug derartiger Personen auch

Uiuci ytsmyituyuic uui uu^vjivivg uum -tiv. Willig a ft"C u e r st u f eberaillggtenE-l uck o m imrki - an rnr or^vrorn un um, nuiy tut. I. wird hierdurch veröffentlicht, daß die Klaffen-^^^ft^m^rchff4-4chchigKU-die Steuer nicht er- geschehen ist, in Wegfall kommen.

an die Behörden der Orte, nach welchen der Umzug

Steuer von den zur 1. und 2. Stufe veranlagten Personen als Staatssteuer von dem mit dem 1. April beginnenden Etatsjahre 1883 84 an nicht mehr aq entrichten ist, dagegen aber für die K o m - munalsteuern (Gemeinde-Umlagen) die Klassensteuer-Veranlagung in bisheriger Weise maß­gebend bleibt und daher auch Diejenigen, welche

hoben wird für die Monate Juli, August und S e p t e mb e r, i 7

von den zur /*S tufe der,

Zwecks Benutzung bei der Berechnung der übrigen Klafsensteuer-Zu- und Abgänge für das laufende . . Mkomme.n- Steuerjahr.ist eine bezügliche Tabelle hierunter

st euer Veranlagten aber für die Monaten abgedruckt worden.

Juli und August, 4464.

c. von den zur4-4^^tufe der, Einkommen- st e u e r VeranlMen für den Atonal Juli

Der Königliche Landrath Freiherr von Bi^tchr

rs

Jährlicher Veran­lagungsbe­trag der (Principal) Steuer.

Neun­monatlicher Erhebungs­betrag.

Tabelle

für die Berechnung der Ausfälle und der Zu- und Abgänge bei der Klassensteuer.

im I. Semester

Der Ausfall beträgt im IL Semester für die Zeit vom

Der Zu- oder Abgang bezw. Ausfall beträgt

für die Zeit vom

1, Npr. ,l. Mai U. Iuni l. Oct. l. Nov 1. Dec.j1. Jan.'I. Febri l. März 1. Apr. 1. Mai Oct. i. Nov. i. Der. p. Jan-4- Febr. 1. März

des ersten Kalenderjahres ; des zweiten Kalender- ; deS ersten Kalenderjahres -------

deS ersten Kalenderjahres

des zweiten Kalender- jahres

des zweiten Kalender­jahres.

bS£hb^& bis Ende Mai des zweiten Kalenderjahres. ,

M Pf. M. Pf. M. Ps. M. Pf. M. Pf. M. Vf. M. Pf M. Pf. M. Pf.

bis Ende März des zweiten Kalenderjahres.

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3

4

5

6

50

50

Gesetz, betreffend die Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer. Vom 26. März 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, was folgt:

1. I. Die beiden untersten Stufen der Klaffen- steuer (§. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873, Ge- setz-Samml. S. 213) werden vom 1. April 1883 ab aufgehoben, so daß mit diesem Zeitpunkte die Verpflichtung zur Entrichtung der Klassensteuer erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Mark beginnt.

II. Drei Monatsraten der Stufen 3 bis 12 der Klassensteuer, zwei Monatsraten der ersten und eine Monatsrate der zweiten Stufe der klaffiffzirten Einkommensteuer bleiben fortan außer Hebung, und zwar im Monate Juli, beziehentlich in den daraus folgenden Monaten. o _

2. Die Bestimmung des § 20 Alinea 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Damml. S. 213) findet auf die erste bis einschließlich fünfte Stufe der Einkommensteuer Anwendung.

§. 3. §. 6 des Gesetzes vom 2^ ^il873®e: setz-Samml. S. 213), §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 222), §. 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 169), Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19), sowie das Gesetz vom 10. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 126) werden ausgehoben.

§. 4. Für die Erhebung von Kommunalzu- schlägen zu deu im §. 1 gedachten Steuern oder die Verthellung von Kommunallasten nach den­selben, sowie für die Feststellung der nach dem

Maßstabe der Besteuerung geregelten aktiven und passiven Wahlberechtigungen bleiben die in den Gesetzen über die Klassen- und klassifizirte Ein­kommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze maß­gebend und hat auch ferner die Veranlagung der Klassensteuer der zwei untersten Stufen nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen.

§. 5. Bezüglich der für die örtliche Erhebung und Veranlagung der Klassensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren bewendet es bei der Be­stimmung im §. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 287) mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer nur für die Veranlagung die Gebühr von drei Prozent deS Veranlagungssolls gewährt wird.

§. 6. Der zu den im §. 1 bestimmten Steuer­erlassen erforderliche und nach §. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag zu­züglich der nach §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes den Hohenzollernschen Landen zu gewährenden Summe, aber nach Abzug des auf 740 000 Mark angenommenen Mehraufkommens an Klassensteuer in Folge Wegfalls der Kontingentirung kommt auf die nach §. 1 jenes Gesetzes zu Steuererlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung.

§. 7. Den Hohenzollernschen Landen wird jähr­lich ein Betrag überwiesen, welcher nach dem Ver­hältnisse der durch die letztvorangegangene Volks­zählung ermittelten Bevölkerungszahl des übrigen Staatsgebietes zu der der Hohenzollernschen Lande einem Erlasse von 20 600 000 Mark an Klassen- und Einkommensteuer entspricht.

Die Feststellung dieses Betrages molgt durch den Staatshaushalts-Etat. Der festgesetzte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letztvor- angegaugene Volkszählung ermittelten Einwohner-

zahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.

§. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes er­forderlichen Anweisungen erläßt der Finanzminister.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 26. März 1883.

(L. 8.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. F r i e d b e r g. v. G o ß l e r. Scholz. Gr. v. Hatzfeld. Bronsart v. Schellendorff.

Hersfeld, den 11. April 1883. /

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erledigung meiner Ver­fügung vom 23. März 1880 Nr. 3135 (im Kreis­blatt Nr. 24) bezw. vom 7. September 1882 Nr. 11638 pos. 3 (im Kreisblatt Nr. 72), die Revision der Ent- und Bewässerungs-Anlagen und etwaige Instandsetzungen derselben betreffend, im Rückstände sind, werden hieran m i t F r i st b i s z u m 20. d. M t s. Nachmittags 2 U h r bei Meidung der Zusendung eines Straf boten erinnert.

4635 Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich. Hersfeld, den 10. April 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 gefor­derten Nachweisung über die in dem Monat F e b r u a r e.zur Zwangsvollstreckung überwiesenen S ch u l g e l d s r ü ck st ä n d e im Rückstände sind, werden hieran mit F r i st bis zum 16. d. M. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusen­dung eines Strafboten erinnert.

4637. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.