Nr. 25.
Am
Mittwoch den 28. März 1883
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
«Kreis Ijerssesi)
Bekanntmachungen aller Art werde« ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
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Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das
Kreisblatt für den Kreis Kersfel'd.
Dasselbe erscheint mit Beginn des neuen Quartals wöchentlich
und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Der Abonnementspreis für das „Kreisblatt" mitderBeilage„Provinzial-CorreSpondenz" beträgt pro Quartal 1 Mark 40 Pfg.
haben, da das Kreisblatt die größte Verbreitung im hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die viergesp altene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
Die Expedition.
ÄmMches.
Kreis Hersfeld
Heilung zu machen.
3900.
Hersfeld, den 27. März 1883.
Die durch den Tod des Lehrers Eichler zu „ Unterweisenborn erfolgte Erledigung der Schul-- stelle daselbst wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre i Meldungsgesuche nebst den nöthigen Sitten- und Befähigungs-Zeugnissen binnen 14 Tagen bei dem Königlichen Lokalschulinspector, Herrn Pfarrer Wackerbarth zu Schenklengsfeld, oder dem; Unterzeichneten einzureichen haben.
4048. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Bekanntmachung.
Im laufenden Jahre soll wiederum ein Fort- bildungskursus für Elementarlehrer an der Land-1 wirthschastsschule zu Weilburg abgehalten werden und ist hierzu Termin in der Herbstferienzeit (Ende August bis Ende September) in Aussicht genommen.' Die in dem Kursus zu behandelnden Gegenstände sind folgende: . ,
1) Chemie I. Theil (Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Kohlenstoff);
2) Pflanzenproduktionslehre;
3) Anatomie und Physiologie der landwirthschaft- lichen Hansthiere;
4) Landwirthschastliches Unterrichtswesen. , Den theilnehmenden Lehrern wird ein Zuschuß von ca. 70 M. in Aussicht gestellt, sobald die betreffende Gemeinde oder der Lehrer selbst mindestens 35 M. zuzuschießen bereit ist.
Den Gemeinden wird anheimgestellt, sich durch einen von dem Lehrer auszustellenden Revers dahin zu sichern, daß der von der Gemeinde subventionirte Lehrer den Betrag zurückzuzahlen hat, wenn er innerhalb Jahresfrist nach dem Kursus die betreffende Gemeinde verläßt. .
Diejenigen Lehrer, welche an dem in Rede stehenden Kursus Theil nehmen wollen, werden aufgefordert, ihre Gesuche bis zum 1. Jum l. J. durch Vermittelung des Königlichen SchulvorstandeS bezw. der Stadtschul-Deputation hierher einzu- relchen.
Cassel, den 15. März 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
*
*
Cassel, den 15. März 1883.
Abschriftlich mit der Veranlassung, die Lehrer auf den in Aussicht stehenden FortbildungScursus lsiuzuweiscn bezw. zur Theilnahme an demselben aufzufordern und über das Ergebniß bis zum 4. Juni d. J. zu berichten, wobei zugleich anzuzeigen
ist, in welcher Weise für die Vertretung der eventuell
an dem Kursus theilnehmenden Lehrer gesorgt werden kann. In Fällen, wo für die in Vorschlag gebrachten Lehrer eine Unterstützung beantragt wird, ist jedesmal bestimmt anzugeben, ob die betreffende Gemeinde bezw. der Lehrer sich verbindlich gemacht hat, zu diesem Zwecke mindestens
35
Mark zuzuschießen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Schwarz i. V.
An die Königlichen Landrüthe 2C. B. 3166.
* ., *
Hersfeld, den 27. März 1883.
1) Wird den Ortsvorständen des Kreises mit dem Auftrage zugefertigt, das weiter Nöthige hiernach benehmlich mit den betreffenden Herren Lokalschulinspectoren zu besorgen und das Ergebniß, sowie darüber, ob Ihre Gemeinde bereit ist, .ihrem Lehrer behufs Theilnahme an dem frag- 'lichen Cursus in Weilburg eine Leihülfe von < mindestens 35 Mark zu gewähren, bis zum 15. April c. zu berichten, mit dem Bemerken, daß von einer etwaigen Negativanzeige abgestanden wird.
2) Werden die Königlichen Lokalschulinspectoren des Kreises hiervon ergebenst in Kenntniß gesetzt mit dem Ersuchen, das Ersorderliche hiernach gefälligst zu besorgen, eventuell mir directe Mit-
Der Königliche Landrath Freiherr von Lroich.
Hersfeld, den 28. März 1883.
Die Herren Ortsvorstände zu:
Allendorf, Biengartes, Eitra, Engelbach, Friedlos, Gersdorf, Goßmannsrode, Hattenbach, Kathus, Kleba, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Mengshausen, Oberrode, Petersberg. Reilos, Reimboldshausen, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Rotterterode, Sorga,
Stärklos, Tann, Unterbaun, Wilhelmshof, Wippershain, Eichhof, Bengendorf, Conrode, Dünkelrode, Gethsemane, §erfa, Heringen, Hillartshausen, Hilmes, Kleinensee, Lamperts- feld, Leimbach, Oberlengsfeld, PhilipPSthal, Ransbach, Röhrigshof, Schenksolz, Unterneurode, Unterweisenborn, Wehrshansen, Widdershausen und Wüstfeld werden hierdurch an die Erledigung meiner Ver- fügung vom 4. Januar 1883 Nr. 133, im Kreisblatt Nr. 2, die Einführung des Zuckerrübenbaues betreffend, mit Frist bis zum 3. April c. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
133. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich Cassel, den 21. März 1883.
Das Königliche LandrathSamt benachrichtige ich ergebenst, daß die Spur des nach Unterschlagung ihm amtlich anvertrauter Gelder flüchtig gewordenen Posthülfsboten Gustav Marose aus Wreschen inzwischen ermittelt worden ist. Der Genannte ist am 9. v. Mts. unter dem Namen Robert Weber
von Hambnrg mit dem Dampfer „Hamburg" via Hull nach Liverpool und am 14. desselben Monats von Liverpool mildem zur Nationallinie gehörigen Dampfer „Helvetia" nach Ncw-Iork abgereist.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
In Vertretung: Köhler.
An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. 5043.
Hersfeld, den 27. März 1883.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises unter Bezugnahme aus meine Verfügung vom 19. Februar er. Nr. 2360 (Kreisbl. Nr. 15) zur Kenntnißnahme
mitgetheilt. 4031.
Der Königliche Landrath Freiherr von L r o i ch.
Spritzenverband; Anschaffung u. Verkauf einer Feuerspritze. Unzulässigkeit d. Rechtswege« zur Aufrechthaltung von Verfügungen, welche mit polizeilichen Anordnungen in Widerspruch stehen.
Erk. des Gerichtsh. z. Entscheidung d. Competenzconflicte vom 9. December 1882.
Auf Grund einer Verfügung der Königl. Regierung zu G. vom 17. Nov. 1854 bezw. der Polizeiverordnung v. 13. Nov. 1855 ist aus mehreren Gemeinden, zu welchen auch die Parteien, Ortsgemeinde S. und Ortsgemeinde St., gehören, ein Spritzenverband gegründet und ist demselben zur Pflicht gemacht, Feuerspritzen anzuschaffen, die Zahl und Beschaffenheit derselben sollte polizeilich festgestellt, und sollte demnächst ein Regulativ erlaffen werden, durch welches über die Zahl und Größe der zu beschaffenden Spritzen, deren Aufbewahrung und Unterhaltung rc. Bestimmungen getroffen werden sollten. Dieses Regulativ ist bisher nicht erlaffen. Dagegen hat der Kreislandrath wegen Säumig« keit der Betheiligten im I. 1856 eine Spritze für den Verband angeschafft und den Kaufpreis von denselben zwangsweise eingezogen. Die Klägerin beabsichtigt jetzt den Verkauf der Spritze zum Zweck der Auseinandersetzung und die Vertheilung des Erlöses zwischen den Interessenten nach Verhältniß der Einlagen derselben. Die Verklagte ist hiermit nicht einverstanden. Klägerin hat deshalb, gestützt auf die §§. 75 ff. 89. 90 I 17 A. L.-R. klagend beantragt, die Verklagte zu verurtheilen, den Verkauf der Spritze in öffentlicher Auction und die Vertheilung des Erlöses in gedachter Art sich gefallen zu lassen. Die Verklagte hat Abweisung beantragt; sie hält sich nicht für verpflichtet, betreffs der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigenthums früher eine Erklärung abzugeben, als bis der Amtsvorsteher bezw. der Kreisausschuß die Genehmigung zum Verkauf ertheilt habe. Das Amtsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Verklagte hat gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt. Vor Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat die Königl. Regierung zu G. den Competenzronflict erhoben. Auf Grund desien hat das Landgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet.
Die Königl. Regierung führt in der Begründung bei Competenzconflietes aus, daß es bei der Bildung des Spritzenverbandes und deren Ausrüstung mit Feuerlöschge« räthschasten lediglich um Maßregeln der SicherheitS- und Wohlfahrtspolizei zum Schutz für Personen und Eigenthum, zur Abwendung gemeiner Gefahr im öffentlichen und besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen sich handle. Daraus ergebe sich, daß nur die Anordnungen der Verwaltungsbehörden bezüglich etwaiger Abänderungen bestehender Verhältnisse und Einrichtungen, nicht aber der Wille der einzelnen Gemeinden maßgebend sei. Dieses betreffe insbesondere auch den Verkauf gemeinsamer Lösch« apparate.
Die klagende Gemeinde erachtet den Competenzlonflict für ungegründet, da die Spritze Privateigenthum der Gemeinden fei, und diese nicht gehindert werden könnten, alte ausgediente Spritzen — die streitige sei zur Zeit vollständig unbrauchbar — abzuschaffen, um sich neue brauchbare zu kaufen.
Amtsgericht und Oberlandesgericht erachten den Rechtsweg für zulässig. Ersteres gründet sein Gutachten daraus, daß mangels Erlasses des Regulativs ein Spritzenverband im Sinne der Regierungsverfügung nicht gebildet sei, daß also nur ein Miteigenthum vorliege. Der Polizeibehörde stehe nur das Recht zu, die zur Haltung der Spritze Verpflichteten, wenn die vorgeschriebenen Löschgeräthschaften nicht vorgefunden werden, in Strafe zu nehmen, nicht aber die Besugniß, die Eigenthümer der Spritze an der Disposition über dieselbe zu hindern. Uebrigens sei bei der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht, und nicht ausdrücklich bestrillen, daß die streitige Spritze vollständig unbrauchbar geworden sei. — Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Spritze keine öffentliche Sache, sondern eine im gemeinschaftlichen Eigenthum der Theilnehmer des Vereins stehende Sache sei. Ueber den Anspruch auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums habe in Ermangelung besonderer, die Zuständigkeit des Richters aus« schließenden Vorschriften der Richter zu befinden. Eine den Verlauf ausschließende polizeiliche Verfügung sei nicht ergangen.
Der Eompetenzgerichtshof erachtet den Rechtsweg für unzulässig.
„Daß die Königl. Regierung zum Erlaß der Verfügung v. 17. Rov. 1854 und der Polizeiverordnung v. 13. Nov. 1855 befugt gewesen, ist weder von der klagenden Gemeinde noch von den beiden Gerichten in Abrede gestellt worden, es ergiebt sich aber auch aus den §§. 6 Litt, a, 11 des Gis. v. 11. März 1850 (G.-S. S. 265). Dem was die Königl. Regierung in dieser Beziehung ausgeführt hat, kann nur beigetreten werben. Wenn nun der Kreislandrath in Ausführung der Polizeiverordnung dem Spritzenverbande, dessen rechtliche Existenz trotz des Richlerlasses des Regulativs nicht in Frage gestellt werden kann, die Anschaffung einer Spritze ausgegeben, und bei Säumigkeit desselben seine Anordnung dadurch vollstreckt hat, daß er die streitige Spritze auf Kosten der betheiligten Gemeinden angeschafft hat, so handelt«