Nr. 22.
Sonnabend den 17. März 1883,
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu.
für den
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho« lung entsprechender Rabatt gewährt.
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Kreisblatt für de» Kreis Kersfel'ö.
Dasselbe erscheint mit Beginn des neuen Quartals wöchentlich
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und zwar Dienstags, Donnerstagsund Sonnabends. Der Abonnementspreis für das „Kreisblatt" mit der Beilage„Provinzial-Corresporldeur beträgt pro Quartal 1 Mark 40 Pfg.
haben, da das Kreisblatt
bie ^to^te Verbreitung im hiefigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder
deren Raum 10 Pfg.
Die Expedition.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
H-rss-id, den 14. März 1883.
Nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 6. Februar er.. l»iw iKA«M«m ~ Bemerken zur öffemrkchen Kenntniß, daß diej.nlgeu Gemeinden, welche Abschriften der Grundsteuerbücher und Gebäudesteuerrollen oder Copien der Ge- markungskarten zu erhalten wünschen, deren Ausfertigung bei dem Königlichen Katasteramte dahier beantragen, an dieser Stelle auch im Voraus Auskunst über die Höhe der Kosten einziehen können. Kartenpausen auf Copierleinen, die aus den Ge- markungsreinkarten entnommen werden, stellen sich im Preise viel geringer als Copien aus den
Originalkarten. 2757.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Aus den Anweisungen I bis IV vom 31. März 1877 für das Verfahren bei derFortschreibung der Grund- und Gebäudesteuer-Documente, sowie der Erhebung der Grund- und Gebäudesteuer (abgedruckt in der Extrabeilage des Amtsblatts Nr. 64, Jahrgang 1877) werden die nachstehenden auf die Anmeldepflicht der Eigenthümer von Grundstücken und Gebäuden Bezug habenden Bestimmungen in Erinnerung gebracht:
1. Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer verbundenen Personen sind verpflichtet, die Veränderungen im Elgeu- thum der Grundstücke und in der Benutzungswelse, insoweit solche auf die Besteuerung von Einfluß ist, anzuzeigen und die zur Berichtigung der Grundsteuerbücher und Karten erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der letzter» auf ihre Kosten bewirkt wird. (Anweis. 1. §. 2.)
2. Die Eigenthümer oder Nutznießer von Gebäuden sind verpflichtet, die Veränderungen im Eigenthum, im Bestand und in der Bestimmung der Gebäude, ferner die Errichtung neuer und die Vergrößerung vorhandener Gebäude resp, der dazu gehörigen Hofräume und Hausgärten, sowie das Abnehmen einzelner Gebäudetheile und die Abtrennung der Hofraums- und Hausgartenflächen u. s. w. anzumelden. (Anweis. III. §. 2.)
3. Die Anmeldung der stattgesundenen Veränderungen muß bei dem Kataster-Kontroleur entweder mündlich zu Protokoll, oder schriftlich erfolgen. (1. §. 3; III. §. 3.)
4? a. Die Verspätung oder die gänzliche Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung der statt- gehabten.die Steuerpflichtigkeitoder Steuererhöhung
eines Grundstücks bezw. eines Gebäudes bedingenden Veränderungen seitens der dazu Verpflichteten unterliegt den gesetzlichen Strafen, für die Grundstücke nach §. 34 des Gesetzes vom 8. Februar 1867, für die Gebäude nach §. 17 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861. (I. 8. 11 und 111. §. 5.)
b. Wer die rechtzeitige Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht bezw. ihm dieselbe vorenthalten wird, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von einer bis fünfzehn Mark.
5. Bei Vermeidung dieser Strafen sind anzu- melden:
a. Veränderungen der Grundstücke, welche die Steuerpflichtigkeitoder die Steuererhöhung ber- selben bedingen, binnen drei Monaten,' nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist (IV. §. 27); '
b. diejenigen bisher steuerpflichtigen Gebäude,, Veräff = t
welche in Folge veränderter Bestimmung statt wie (III. §.11.)
bisher zu 2 Hr-cem tünftig zu 4 Procent ihres " — 6 ............
Nutzungswerths zu versteuern sind, bis zum 1. Juli desjenigen Etatsjahres, welches auf das Etatsjahr folgt, in welchem die Veränderung in der Bestimmung eingetreten ist (IV. §. 29 zu b);
c. neu erbaute, sowie solche Gebäude, welche durch Substanzveränderung oder durch Vergrößerung
■ den 6. Februar 1883.
Königliche Reg ierung,
Abth ^ ^r directe Steuern, Domainen und Forsten. ~ H " Hersfeld, den 16. März 1883. ” T<e Herren Ortsvorstände zu: ^Mmershausen, Biengartes, Eichhof, Friedlos, Frielingen, Gersdors, Niederaula, Reilos, Rohrbach, Rotterterode, Sieglos, Stärklos. di^^Conrode, Heimboldshausen, Heringen, Kleinensee, Lampertsfeld, Leimbach, Lengers, Malkomes, Oberlengsfeld, Röhrigshof, _ _ Wehrshausen und Widdershausen
(III. §. 5.) werden hierdurch an die Erledigung meiner Ber-
6. Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung fügung vom 16. Februar c. Nr. 2108 im Kreis- anderweiter Veränderungen: : blatt Nr. 14, die Erstattung einer Anzeige über
a. Ist die Anzeige von dem Wechsel im Eigen- ^e geschehene Bekanntmachung des diesjährigen thume eines Grundstücks oder Gebäudes nicht er- Ersatz-Geschäftes betreffend, mit Frist bis zum folgt, so ist der seitherige beziehungsweise der in 21. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Müder Grundsleuermutterrolle oder Gebändesteuerrolle dung der Zusendung eines Strafboten erinnert, und danach in der Heberolle eingetragene Eigen- 2108. Der Königliche Landrath
thümer verpflichtet, die veranlagte Steuer bis für Freiherr von Broich.
den Monat einschließlich sortzuentrichten, in welchem H-'-sfeld den 16" März 1883.
die zur Fortschreibung und Berichtigung der Rollen erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich ob-
jenigen Etatsjahres, mit welchem zwei Etatsjahre ablaufen, seit dem Etatsjahre., in welchem derartige Gebäude bewohnbar und benutzbar geworden, bezw. ihre Hofräume und Hausgärten vergrößert sind.
liegenden Verhaftung für die Grund- bezw. Ge- büüdesteuer entbunden wird. (IV. §. 24.)
b. Ist die Anzeige von einer Veränderung, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet, unterlassen, so wird die Steuer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt. (IV. §. 28. 80.)
7. Es wird in Abgang gestellt
a. mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Veränderung eingetreten ist:
1) die Steuer seither grundsteuerpflichtiger G r u n d- stücke, welche in die Reihe der steuerfreien übergehen, ferner die untergegangeneu oder bleibend ertragsunfähig gewordenen Grundstücke (IV. §■ 28 zu a);
2) die Steuer der -seither steuerpflichtigen G e - . bände, welche in die Reihe der steuerfreien übergegangen sind, ferner die Mindersteuer der in Folge veränderter Bestimmung künftig mit
2 Procent statt mit 4 Procent zu besteuernden Gebäude, sowie solcher Gebäude, welche durch Veränderung in der Substanz, namentlich durch das Abnehmen eines Stockwerks oder durch Abdrechen eines Gebäudetheils, oder welche durch gänzliche oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen Hofräume und Hausgärten an Nutzungswerth verloren haben u. s. w. (IV. §. 30 zu a);
b. mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Veränderung stattfindet:
die Steuer der gänzlich eingegangenen (^ b 5 u d e, welche vollständig zerstört oder gänzlich, abgebrochen sind. (IV. §. 30 zu c.) '
8. Bei der Anmeldung der gänzlich Gebäude ist eine Bescheinigung her darüber vorzulegen, in welchem T das „betreffende Gebäude durch Brand u.sS'A zerstört, in welchem Monat der betreffende ^2) vollendet worden ist und für welchen Zw^?> Baustelle verwendet werden mirt . ,
u Kemein'^oorstande und die Inhaber felbtifi&rtbia^ haben im Monat April ÄÖ Rachweisung der in dem betreffen- ben ®?i?^ «Sb-zirk- im Saufe deS norai^ro vorgekommenen Ver- änderunaen ^ Bestände der Gebäude dem Kataster- vorzulegen. Diese Nachweisungen können hie rc., soweit irgend thunlich, -nutzen, um in der dafür bestimmten Spalte "Vibäudeeigenthümer und Nutznießer die ihnen fliegende Anmeldung der eingetragenen ^ Gerungen (ad 6 zu d) durch Beifügung ihrer
Hersfeld, den 16. März 1883. Der Tüncher Conrad Kranz aus Philippsthal, wohnhaft zu Vacha, 46 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem preußischen Unterthanen-Ver- bande behufs Erwerbung des Sachsen-Weimarischen
Bürgerrechtes nachgesucht.
3699. Der Königliche Landrath
Freiherr^ on Broich.
Hersfeld, ben 16. März 1883.
Für Elise Waitz von Röhrigshof, 19 Jahre alt, ist um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden. 3724. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Zur Bekämpfung deS BagabondenunwesenS. Arbeiterrolonieen; Versorgung von entlassenen
Gefangenen.
Die große» und fruchtbringenden Erfolge, welche die Arbeitercolonie zu Wilhelmsvorf bei Bielefeld in der kurzen Zeit ihres Bestehens zu verzeichnen hat, sind in weiteren Kreisen mit großer Befriedigung wahrgenommen worden. Man ist sich an den interessirten Stellen klar geworden, wie große Bedeutung für die Bekämpfung des Bagabonden« wesens der Möglichkeit der Ueberweisung der arbeit*« und beschäftigungslosen Individuen an eine sofort und stets vorhandene Arbeitsstätte innewohnt und wie der erste Schritt zur Ausrottung des gewohnheits- und gewerbsmäßigen Bagabondirens darin liegt, daß die wirklich nach ehrlicher Arbeit strebenden Elemente jederzeit in den Stand gesetzt werden, Beschäftigung zu finden, welcher jeder Makel von Zwangsarbeit resp, entehrender Arbeit abgcht; wobei zugleich die Gewöhnung an Ordnung und Seßhaftigkeit das in den meisten Vagabunden doch noch nicht erloschene Verständniß und Gefühl für ein festes und regelmäßiges Leben erweckt und stärkt und dieselben der Gesellschaft als nützliche Mitglieder zurückgewährt.