Nr. 21.
AreisWblatt
Mittwoch den 14. Mrz 1883.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu.
für den
Kreis ^ersfefö.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
ÄmliiüM.
Kreis Hersfeld.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Fr ühjahrs - Co ntrol- Versammlungen für die Mannschaften aus dem Meise HerSfeld finden wie folgt statt:
1) zu Unterh aun
Montag den 23. April d. J. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, tzilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Krus- Pis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Roßbach, Wilhelmshof, Notensee, Stärklos, Sieglos, Sorga, Unterhaun, Wippershain und Bieugartes.
2) zu HerSfeld
Dienstag den 24. April d. J. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meisebach, sowie aus den Gemeinden Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach sowie dem Gutsbezirk Eichhof.
3) zu Obergeis
Mittwoch den 25. April d. I. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- Hausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goßmannsröde, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis.
4) zu Nie d era u la
Donnerstag den 26. April d. Z. Vormittag» 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden AÜen- dorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdors, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimboldshausen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.
5) zu OberlengSfeld
Freitag den 27. April d. I. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, tzilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsseld, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenk- solz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.
6) zu Heimboldshausen
Freitag den 27. April d. I. Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heim- boldshausen, Herfa, Heringen, Meineusee, Lauten- hausen, Leimbach, LengerS, Röhrigshof mit Rippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.
Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirks - Commando folgende Bemerkungen hinzu:
1) Zu den Frühjahrs - Control - Versammlungen haben sich sämmtliche gediente Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zu der Landwehr, der Reserve und zu den DispositionsUrlaubern gehören, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen einzufinden. Nur diejenigen Wehrleute, die in der Periode vom 1. April 1871 bis 30. September 1871 eingetreten und in Folge dessen in diesem Herbst zum Landsturm übergeführt werden, sind von der Frühjahrs-Control-Versammlung entbunden.
2) Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt.
Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.
3) Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen 2c. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen 1 Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen.
5) Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an den betreffenden Bezirksfeldwebel zu richten und können nur durch das Bezirks-Com- mando genehmigt werden. Ist bis zum Tage der Control-Versammlung die Entscheidung auf ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.
6) Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungs-Fälle müssen durch ärztliche oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens auf dem Controlplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Control-Versammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes werden nicht angenommen.
Rotenburg a. F., am 5. März 1883. Königliches Landwehr-Bezirks-Commando. von Rohrscheidt, Major und Bezirks-Commandeur.
* * *
Hersfeld, den 10. März 1883.
Die Herren Ortsvorstände 2c. der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die' vorstehende Bekanntmachung wiederholt in ihren Bezirken auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß aller betheiligten SJtann) saften zu bringen.
3035. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 12. März 1883.
Der Tagelöhner Johannes Brod zu Friedewald hat für sich und seine Familie um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
3419. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Das unter Allerhöchstem Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin-Königin stehende Krankenpflege-Institut vom rothen Kreuz (Kaiserin Augusta-; Stiftung) des vaterländischen Frauen-Vereins in Casfel am Königsthor Nr. 38z
1. pflegt Kranke jeder Art in deren Häuslichkeit durch seine theoretisch wie praktisch geschulten „Schwestern vom rothen Kreuz" gemäß ß. 12 des SektionsstatutS.
Das Entgeld beträgt:
1 Mk. für eine Tagpflege in der Stadt Cassel,
1 Mk. 50 Pfg. für eine Nachtpflege in der Stadt Casfel,
2 Mk. für eine Tag- u. Nachtpflege in der Stadt Lasset,
2 Mk. und Reiseauslagen für 24 Stunden im Landkreis Cassel,
2 Mk. 50 Pf. und Reiseauslagen für 24 Stunden außerhalb Stadt- und Landkreis Cassel, aber innerhalb der Provinz Hessen-Nassau in solchen Kreisen, wo ein dem Verein angeschlossener Zweigverein besteht,
3 Mk. und Reiseauslagen für 24 Stunden an allen übrigen Orten.
Gesuche um Zusendung einer „Schwester vom rothen Kreuz" sind mit Beilegen eines Arztattestes über die Art der Krankheit an die Frau Oberm des Instituts ant Königsthor Nr. 38$ zu richten;
II . nimmt Kranke jeder Art mit alleiniger Ausnahme von Pocken-, Cholera-, Geistes-, Syphllls- Kranken unter folgenden Bedingungen in sein technisch modern eingerichtetes Krankenhaus auf gemäß s. ii des SektionsstatutS; speziell:
a. die Anmeldung erfolgt mit einem Arztattest über die Art der Krankheit bei der Frau Oberin am Königsthor Nr. 38$ ;
b. die ärztliche Behandlung kann nach Wahl des Kranken jeder beliebige Arzt ausführen; auch ist der Jnstitutsarzt zu ihr bereit; Jnstitutsarzt
ist Herr Dr.E. Schotten, Inspizient Herr Geheimer, Medizinalrath Dr. Wild;
e. für Kost, Pflege, Beheizung, Beleuchtung Bäder ohne Zusatz und Bettwäsche zahlen die Kranken (wenn sie nicht vorher gemäß III. „versichert" sind) pro angefangenen Tag:
1 Mk. 50 Pf. in Krankensälen,
3 Mk. in Zimmern für zwei Kranke,
4 Mk. 50 Pfg. in Einzelzimmern;
d. Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte;
e. mit Gemeinden, Vereinen, Fabriken u. s. w. können abweichende Verträge geschloffen werden;
II I. „versichert" Gesunde für Aufnahme in sein Krankenhaus bei etwaigem Krankheitsfall §• 11 des Sektionsstatats, speziell:
a. die Jahresprämie beträgt:
6 Mk. und je 30 Pf. pro Pflegetag im heitsfall in Classe 3,
12 Mk. und je 60 Pf. pro Pflegetag im heitsfall in Classe 2,
18 Mk. und je 90 Pf. pro Pflegetag im Heitsfall in Classe 1.
gemäß
Krank-
Krank-
Krank
b. Auch die so „Versicherten" können sich von jedem ihnen genehmen Arzt behandeln lassen.
e. Die Annahme zur Versicherung erfolgt mit Arztattest über vorläufige Gesundheit bei der Frau Oberin am Königsthor Nr. 38z.
d. Dienstboten werden auch ohne Arztattest, ohne Namensnennung und mit stillschweigendem Ueber- gang der Versicherung auf den Stellennachfolger versichrre für eine Jahresprämie von nur 3 Mk. und ein Entgeld von 50 Pf. pro Pflegetag im Krankheitsfall, wofür aber auch ärztliche Behandlung durch den Jnstitutsarzt, Arznei und Verbandzeug geliefert wird, sodaß die Herrschaft für Nichts weiter zu sorgen oder zu zahlen hat.
6. Die soeben gedachte Dienstbotenversicherung erfolgt (mit Beginn nach 14 Tagen) durch bloße Zahlung oder Einsendung der 3 Mk. bezw. des Restes für das laufende Geschäftsjahr an die Frau Oberin am Königsthor Nr. 38$ oder an irgend ein Vorstandsmitglied.
f. Alle Versicherungen gehen Mangels Kündigung in das nächste Jahr über, so daß dem Verein und nicht den Versicherten die Sorge um Erneuerung obliegt;
IV. bildet Jungfrauen, Frauen und Witwen guter Erziehung zu „Schwestern vom rothen Kreuz" aus und bietet letzteren eine ehrenvolle sorgenfreie Berufsstellung bis an ihr Lebensende, aber ohne Ordenszwang und mit der Freiheit leichten Austritts aus der Schwesterngenossenschaft.
Statuten und jede Auskunft hierüber ertheilt mündlich oder schriftlich die Frau Oberin am Königsthor Nr. 384 in Cassel.
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Wird veröffentlicht.
Cassel. den 6. März 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Statuten, Uerötndung und Zsontrote der Raiffeiselffschm Darlehnkassen.
Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der nach Raiffeisen'schen System gegründeten Darlehn« lassen tritt immer deutlicher hervor, Zeugniß dafür sind die an verschiedenen Orten neuerdings entstandenen Kassen. Auf eine Darlegung der Nützlichkeit derselben soll hier nicht näher eingegangen werden, es soll in Nachstehenden nur versucht werden, auf einige Punkte aufmerksam zu machen, deren Befolgung bei der Gründung und bei dem Betrieb sehr zu empfehlen ist.
Das Bestreben, Vereine recht rasch ins Leben zu rufen, hat öfter zur Folge gehabt, daß die Statuten eilig entworfen und Bestimmungen in dieselben ausgenommen werden, welche bei genauer Betrachtung unzweckmäßig erscheinen. Eine Abänderung derselben wird bald nothwendig, ist aber mit mannigfaltigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden. Bei Gründung neuer Vereine kann deshalb nicht dringend genug empfohlen werden, die von Raisseisen entworfenen und nach langjährigen Erfahrungen vervollkommneten Statuten zu Grund zu legen.
Die Vereine vertreten im vollen Maße das Princip der