Nr. 12.
AreisWblätt
Soumbend den 10. Februar 1883.
Das „Mreiöblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
Jlireis üerssesö.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg, berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
flmtsidjes.
Verordnung, bctrcffend den Verkehr mit Honigpräparateu.
Vom 3. Januar <883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, anf Grund der Bestimmung am Schlüsse des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bnndes-Gesetzblatt S. 245), was folgt:.
Zu denjenigen Zubereitungen, bereu Feilhalten und Verkauf als Heilmittel nach §. 1 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) nur in Apotheken gestattet ist, ohne Unterschied, ob diese Zubereitungen aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, welche an und für sichi zum medizinischen Gebrauche nicht geeignet sind/ treten hinzu:
Die Honigpräparate (mellis praeparata) mit Ausnahme des gereinigten Honigs (mel depu= ratum) und des Rosenhonigs (mel rosatum.) Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin den 3. Januar 1883.
(L. S.) Wilhelm.
____________von Boetticher.
Kreis Hersfeld.
Cassel, den 3. Februar 1883.
Nach einer Mittheilung der Kaiserlichen Obe"- ^Os^"-^^?^^ kalt fiinttia w j?1^ bexeidjnunß zu dem Ortsnamen der nachstehenden Bostanstalt des dortigen Kreises und zwar:
statt Heringen bei Berka a. d. Werra: in
Heringen (Werra)
bestehen, welche Veränderung zum Zwecke der Her- be führung der wünschenswerthen Glelchmaßlgkett in der Schreibweise Euer Hochwohlgeboren selbst beachten, auch in entsprechender Welse zur Kenntniß der übrigen Behörden Ihres Ärehes bringen
Als Ziegel ist sestzuhalten, daß die zusätzlichen Bezeichnungen i n K l a m m erhinter denOrtS- namen gesetzt werden.
Königliches Regierungs-Präsidlum.
Graf zuEulenburg. An beii Königlichen Landrath, Herrn Frechem von Broich, Hochwohlgeboren ^erSfeld.
J. P. Nr. 244.
*
Hersfeld* den 9. Februar 1883.
Wird zur Kenntnißnahme und Nachachtung ver-
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.^
—3 "" Cassel, den 2. Februar 1883.
Da sich ergeben hat, daß zwischen dem Deutschen Reich und Großbrittanien eine Consularconvention, in welcher die von dem englischen Generalconsm zu Frankfurt a. M. begehrte Mittheilung von Ge burts- oder Sterbefällen Begründung huben konnte 2Ur Zeit nicht existirt, so ist unserer Versugunj vom 11. v.Mts.^. 1.16138,82) bis aus Weiterer
keine Folge zu geben. u o Königliche Regierung, Abtheilung bey Innern- Wendelstadt u V.
An die Kgl. Lanbräthe re. ^. A. 1. Nr. in
* * ¥
Hersfeld, den 9. Februar 188->.-
Wird den Herren Statidesbeamten des Kreist unter Bezngnahme auf meine Verfügung vom ^ Januar er. Nr. 660, Kreisblatt Nr. 7, zur Kenn nißnahme mitgetheilt. , . .d 1437 Der Königliche Lands athx Freiherr von Broich..
"Hersfeld, den 2. Februar 18831 Der am 29. September pr. unter der Nr. k für Joseph Levi ausgestellte Legitimations-sA zum Aufsuchen von Waarenbestellungen zum M
theil der.Schnittwaarenhandlung des Jsaak Oppenheim dahier ist angeblich verloren gegangen In Folge desbezüglichen Antrages wird besagter schein, an dessen Stelle ein Duplicat ausgefertigt worden ist, hierdurch für ungültig erklärt.
1289. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Regulativ
zur Sicherung der Verbrauchsauslage von Bier in der Gemeinde Friedewalo.
I. Verbrauchssteuerpflichtirte Biere und Abgabenlarif.
§. 1.
Von allem Bier, welches in hiesiger Gemeinde Friedewald oder deren Gemarkung zurConsumtion gelangt, ist eine Verbrauchsanflage zur Gemeindekasse zu entrichten, und zwar sowohl von dem daselbst gebrauten, als auch von dem eingeführten Biere.
§• 2.
Diese Abgabe beträgt pro Liter 0,65 Pfennige. Bei Berechnung derselben gilt für den einzelnen Fall als Norm, daß Facitbruchtheile unter 0,50 Pfg. resp. 0,50 Liter unberücksichtigt bleiben, wogegen jedoch Bruchtheile von 0,50 Pfg. resp. 0,50 Liter und darüber für einen vollen Pfennig
resp. cinlißll£ä_£i42-^—tiirL^ nutet 1U sind treu
§. 3.
Eingeführt werdende Biere, welche aus dem Zoll- vereinsauslaude stammen und wofür die Eingangsabgabe entrichtet ist, sind von der Verbauchsauflage frei.
8- 1-
Die Verbrauchsauslage von dem von Außen eingehenden octroipslichtigen Bier ist bei der Einführung, von dem in der Gemeinde resp, deren Gemarkung bereiteten Biere, dagegen bei der Bereitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
II. Controlle und Erhebung.
§. 5.
Ein vom Gemeinderath näher zu bestimmender Beamte führt die Controlle über diese Verbrauchsauflage und sorgt für deren Erhebung durch den Rechnungsführer.
Dem Gemeinderath steht jedoch, vorbehaltlich d^r Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die von der Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses abhängige Befugniß zu, die Abgabe für einzelne Abgabepflichtige, mit Rücksicht auf die besondern örtlichen oder geschäftlichen Verhältnisse, dieselben auch im Ganzen zu fixiren.
Die Abfertigungen octroipflichtiger Gegenstände erfolgen ausnahmslos gebührenfrei.
III. Allgemeine Vorschriften für den Ein-,Aus- und Durchgang verbrauchS- steuerpflichtiger Biere.
§. 6.
1) Alle verbrauchsabgabepflichtigen Biere, welche 'von Auswärts in die Gemeinde resp, in die zu derselben gehörigen und in deren Gemarkung gelegenen Gebäude eingehen, müssen unbedingt, also auch dann, wenn sie blos durch den Ort nach Außen gehen sollen, ohne irgend eine Einkehr und Veränderung der Ladung bei der nächsten Anmeldestelle nach Menge angemeldet und in derselben unveränderten Weise nach Maßgabe der daselbst erhaltenen Begleitbezettelung und unter Einhaltung der in letzterer vorgeschriebenen Straßen, entweder a) wenn sie zum Eingang in die Geureinde bestimmt sind, dem Revisionsbeamten zur Revision und Abfertigung, oder
b) wenn sie blos transitiven, der bezeichneten
Ausgangsanmeldestelle zur Ueberwachung des Ausgangs vorgeführt werden.
2) Während des Transportes solcher Biere innerhalb des Gemeinde-Bezirks bis zum Revisions- beamten resp, bis zur Ausgangsanmeldestelle gilt die vorerwähnte Begleitebezettelung als Transportlegitimation.
3) Die für die Einbringung der Verbrauchsabgabepflichtigen Biere ausschließlich bestimmten Gemeinde-Eingänge, Straßen, und Wege werden vom Gemeinderathe feftgefteln und öffentlich bekannt gemacht.
4) Alle sonstigen Eingänge, Straßen und Wege, welche zur Gemeinde führen, sind für die EinbringungverbrauchsabgabepflichtigerBiere verboten.
5) Die nur durchgehenden, sowie diejenigen Transporte, welche mit Anspruch auf Steuererstattung wieder ausgehn, dürfen ohne Vorwiffen des Revisionsbeamten resp, der Anmeldestellen, auch wenn sie bereits zum Ausgange abgemeldet sind, innerhalb des Gemeindebezirks nicht anhalten bezw. einkehren.
6) Die Anmeldestellen bestimmt der Gemeinderath mit Genehmigung der Ausschußbehörde.
7) Dieselben sind öffentlich bekannt und außerdem noch durch entsprechende Plakate kenntlich zu machen.
8) Alle mit der Post an hiesige Adressaten eingehenden octroipslichtigen Biere sind alsbald 'mU/tem AnZhäMLUng am legiere bei dem Remstonsbeamken zur Besteurung anzumelden.
§. 7.
1) Znr Deklaration und Abfertigung Verbrauchsabgabepflichtiger Gegenstände sind vom Gc- meinberatbe bis auf Weiteres die Tagesstunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags bestimmt.
2) An Sonn- und Feiertagen werden in der Regel nur ganz dringende Abfertigungen und zwar mit Ausschluß der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes zugelassen. Die auf der Eisenbahn eingehenden Verbrauchsabgabepflichtige« Biere müssen bis dahin innerhalb des Bahnhofs verbleiben. Von diesen Bestimmungen kann unter Wahrung der nöthigen Control- maßregeln in einzelnen Fällen Befreiung gewährt werden.
3) Biere welche blos transitiren, werden anch außer den obigen Geschäftsstunden von den Ein- und Ausgangsanmeldestellen abgefertigt werden.
§• 8.
1) Alle vorzuführenden Biere sind bei den betreffenden Abfertigungsstellen, unter, Vorlage der Frachtbriefe und sonstigen Bezettelung, zu deklariren.
Für die Vorführnng und Deklaration ist der Einbringer unter allen Umständen verantwortlich, neben ihm im Unterlassungsfälle aber auch der Empfänger des Biers, insofern er dasselbe ohne stenerämtlichen Ausweis resp, ohne Quittung des Gemeinde-Erhebers über staltgehabte Gefällentrichtung annimmt.
Nachdem durch den Revisionsbeamten die ' Deklaration niedergeschrieben und die Revision vollzogen ist, erfolgt Seitens des Gemeinde- Erhebers die Berechnung, Buchung und sofern nicht unter den vom Gemeinderathe näher zu bestimmenden Sicherungsmaßregeln, Credi- tirung und resp, periodische Abrechnung ein- tritt, sofortige Einzahlung der Gefälle von den in der Gemeinde verbleibenden resp, bei verschiedener Bestimmung über die Waare, die Abfertigung der zur Niederlage oder zur Durchfuhr deklarirten Gegenstände.
2) Die Quittungen über die eingezahlten Gefalle dienen zur Legitimation des Einbringers auf dem Wege von der Steuerabfertigungsstelle bis zur Behausung des Empfängers und