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Nr. 10.

AMS

Matt Sonnabend den 3. Februar 1883

DasKreisblutt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postaufschlag hinzu.

für den

Jireis yersfesö

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

ÄmMches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 31. Januar 1883.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden in Folge höherer Verfügung hierdurch beauftragt, sofort eine Nachweisung über die in Ihren Ge-

Regierungsbezirk Caffel.

Kreis Hersfeld.

Nachweisung über die im Gemeindebezirk

memdebezirken begüterten Grundbesitzer nach An­leitung des nachstehend abgedruckten und bei­spielsweise ansgefüllten Formulars aufzustellen, und solche, unterschriftlich vollzogen, spätestens bis zum 5. März c. mir einzureichen.

882. Der Königliche Laudrath

Freiherr von B r o i ch.

begüterten Grundbesitzer.

Zu- und Vornamen der Besitzer.

Ungefähre Größe des Grundbesitzes nach Kasseler.

Ackern.

2

1 Zahl des auf dem Grundbesitz gehaltenen Viehs.

Pferde.

Ochsen.

Kühe.

Bemerkungen.

1 Schmidt, Heinrich, Bauer

2: Gerber, Friedrich, Allerer

3 Müller, Nicolaus, do.

4 Adelhof, Franz, Häusler

3.

40

10

2

2

1

1

5

7.

Hersfeld, den 3. Februar 1^83.

Die Erreichung der Rekrutirungs-Stammrolle pro 1863 nebst Geburtsliste wird hierdurch unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 8. Januar er. Nr. 268 (Kreisblatt Nr. 3) in Erinnerung ge­bracht und bis spätestens zum 12. d. Mts. bei Meidung der Zusendung eines Strasboten er­wartet.

Mehrere Herren Ortsvorstände haben bereits die Rekrutirungs-Stammrolle pro 1866 ausge­stellt und hier vorgelegt. Dieses Verfahren ist jedoch ein unrichtiges und widerspricht den gesetz­lichen Bestimmungen. Nach §. 45 der Ersatz-Ord- nung vom 28. September 1875 resp, der Jnstruction des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt S. 109 u. 110) wird die Nekrutirnngs- Stammrolle aufgestellt, wenn die in dieselbe auf- zunehmenden männlichen Personen in das m i 1 i- la irp flich tlge Alter ein treten, d. h. um 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem die Wehr­pflichtigen das 20ste Lebensjahr vollenden.

Die den Herren Ortsvorständen zugehenden Ge­burtslisten der tu das wehrpflichtige Alter (17 Jahre) eintretenden Individuen, sind daher so lange sorgfältig aufzubewahren, bis nach der obigen'Darlegung der Zeitpunkt kommt, wo die Wehrpflichtigen m i l i t a i r P f l i d) 11 ß werden, erst dann hat die Aufstellung der Rekru­tirungs-Stammrolle stattzufinden. Etwa inzwischen verstorbene Personen sind selbstverständlich nicht mit in dieselbe einzutrageu.

So muß z. B. die Stammrolle pro 1863 bereits aufgestellt sein, während die von 1864 im Januar 1884, die von 1865 im Januar 1885 und die von 1 866 erst im Januar l 8 8 6 n i ch t aber schon jetzt aufzustellen ist. Die Herren Ortsvorstände wollen genau hierauf achten. 1486. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

I. Bedingungen

zur Ausnahme von Kranken in das Hessische Diakonissenhaus.

1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Confession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.

2) Von der Aufnahme sind ausgeschloffen: Krätz-, Ge­schlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und GelsteSkranke, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.

3) Die Pflege in der Anstalt soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigern

4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, jjne schriftliche oder mündliche Anmeldung vorausgehen, widrigenfalls der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden könnte.

5) Die Aufnahmegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonissenhauses zu richten und sind zu begleiten:

a. von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken ;

b. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflege- kosten.

6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt,

vor der Zeit ein Krankheitsfall vor, so muß das gewöhn, liche Kostgeld bezahlt werden.

ILL Bedingungen

zum Eintritt in das Kleinkinderlehrerinnen-Seminar des Hessischen Diakonissenhauses bei Caffel.

l) Die sich zum Eintritt Meldenden dürfen in der Regel nicht unter 17 und nicht über 30 Jahre alt sein.

2) Eine gründliche Elementarschulbildung und Anlage zum Singen sind durchaus, erforderlich und e8 geht deshalb der Aufnahme ein Examen voraus.

3) Gute Gesundheit, namentlich gesunde Athmungsorgane und Nerven sind nothwendig.

4) Vor der Aufnahme sind an den Vorstand des Diak»« »iffenhauses (Poststation Wehlheiden) einzusenden: 1. ein Tauf-, 2. ein versiegeltes Sittenzeugniß des Ortsgeistlichen und andere Legitimationspapiere, 3) ein Schul-, 4) ein Gesundh.ntszeugniß, 5) ein selbst verfaßter Lebenslauf, 6) ein Garantieschein für die pünktliche Zahlung der Pension.

5) Die Pension beträgt 330 Mark, in Quartalsrate» praenumerandö zu zahlen, für das Bett werden 15 Mark besonders gerechnet. Auf Wunsch stellt die Anstalt die Bettwäsche auch für 15 Mark jährlich. Zur Anschaffung der nöthigen Bücher sind circa 25 Mark erforderlich.

6) Der Cursus ist einjährig und zerfällt in zwei Semester, welche im Mai und Oktober beginnen.

7) Aus besonderen Wunsch werden die Schülerinnen auch in den nothwendigsten Handgriffen der Krankenpflege auS« gebildet.

8) Schülerinnen, welche durch Betragen, Fleiß und Leistungen den Ansprüchen genügen und das Schlußexamen bestanden haben, erhalten ein empfehlendes Abgangszeugniß und werden vom Vorstände des Seminars nach Kräften zur Erlangung von passenden Stellen unterstützt.

9) Für junge Mädchen, welche als Lehrdiakonissin sich dem Verbände der Schwestern des Hessischen Diakonissen« hausi^. «»schließen wollen, bestehen besondere Bedingungen.

Arznei und Verpflegung werden für

Tag berechnet:

III. Cl. Pflege in den Krankensälen pro Tag ........

II. Cl. 2 Kranke in einem Zimmer pro Tag........

I. Cl. Einzelzimmer pro Tag . .

Wein und natürliche Brunnen sind

jeden angefangenen

1,20

Mark

2,50

4

bei den Kranken

I.

und II. Classe in obige Pflegesätze nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Classen den Haucarzt besonders zu honoriren.

Die Ausnahme» von obigen Pflegesätzen bestimmt der Vorstand.

7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pfg. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Cl.

8# Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakonissen- Hauses und des Dienstboten-Abonnement treten die in dem

Reglement angegebenen Ermäßigungen der Pflegesätze

ein.

II. Bedingungen für das Dienstboten-Abonnement in dem Hessischen Diakonissenhause bei Caffel.

Das Hessische Diakonissenhaus eröffnet zur Pflege krankter Dienstboten ein Abonnement unter folgenden Be­dingungen :

cr-

§eröfelb, den 1. Februar 1883.

Unter Bezugnahme auf das diesseitige Aus­schreiben vom 26. November 1868 (Kreisblatt Nr. 96) werden die Herren Bürgermeister zu Nieder- aula, Schenklengsfeld, Friedewald, Heringen, Meck- lar, Friedlos, Kirchheim und Obergeis an Ein- reichung der Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassen für das Etatsjahr 1883 84 bis zum 1. März c. hierdurch erinnert. 1292. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 31. Januar 1883.

Der Ackermann Wilhelm Branden st ein zu Heimboldshausen ist beule als Sachverständiger zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen für die Gemeinden Heimboldshausen, Röhrigshof mit Nippe und den fiskalischen Guts­bezirk Oberförsterei Heimboldshausen widerruflich bestellt und eidlich verpflichtet worden.

1252. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

1) Das Abonnement lautet aus den Namen der versicherten Dienstboten und geht bei Dienstwechsel auf die nachfolgenden Dienstbote» über.

2) Der Preis beträgt 8 Mark jährlich für eine Person, für jeden weiteren Dienstboten derselben Herrschaft 4 Mark mehr.

3) Dafür wird im Erkrankungssalle der Versicherte in das Diakonissenhaus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.

4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als 10 Wochen beansprucht werden. Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegelb von 1,20 Mark pro Tag zu entrichten.

5) Die Ausnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, fei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder des Arztes des Diakonissenhauses.

6) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Ge­schlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.

7) Das Abonnement nimmt seinen Anfang am L Asnw Im März wird die Bezahlung, die praenumerandö geschieht, mit Quittungen eingeholt.

8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das laufende Luartal voll bezahlt wird.

9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am 1. Juli das Abonnement abgeschlossen hat, kann erst vom 15. Juli an einen Patienten in die Austalt bringen. Kommt

IV. Bedingungen,

unter denen Kranke in die Krankenabtheilung des Diakonissenhauses zu Treysa ausgenommen werden.

1) Von der Ausnahme sind alle Kranken ausgeschlossen, welche an Krätze, geschlechtlichen, chronischen und unheilbaren Krankheiten leiden, sowie Geistesgestörte.

2) Der Pflegesatz für unbemittelte Kranke beträgt täglich für Erwachsene 0,75 Mark, für Kinder . . 0,50

für bemittelte Kranke werden die Pflegesätze nach Verhält­niß erhöht.

3J In der Regel kann die Aufnahme der Kranken nur nach vorheriger Anmeldung und erhaltener Antwort erfolgen. Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest über die Art und den bisherigen Verlaus der Krankheit beizufügen, in welchem ausdrücklich angegeben sein muß, ob die Krankheit heil­bar ist.

4) Aufnahmegesuche sind zu richten an den unterzeichneten Vorstand resp, an Die Vorsteherin der Erziehungs-Anstalt zu Treysa oder an den Hausarzt daselbst, Herrn Kreis« physikus Dr. Nothnagel.

V. Bedingungen, unter denen Kinder in die mit dem Diakonissenhause zu Treysa verbundene Erziehungs-Anstalt für verwahrlost« Mädchen ausgenommen werden.

1) Die aufzunehmenden Mädchen dürfen in der Regel nicht unter 6, nicht über 12 Jahre sein.

2) Dieselben müssen gesund sein, namentlich dürfen sie nicht an unheilbaren, chronischen, oder ansteckenden Krank« heiten leide».

3) Der Leitung der Erziehungs-Anstalt muß bis zur Entlassung der Kinder die volle elterliche Gewalt über dieselben eingeräumt werden. /

4) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahre müssen die Mädchen in der Regel in der Anstalt bleiben.

5) Die Pension beträgt für Kinder, welche von Privaten oder ärmeren Communen untergebracht werden, jährlich 120 Mark, in Quartalsraten praenumerandö zu zahlen, sonst 150 Mark.

6) An Kleiderentschädigung sind beim Eintritt des Kindes 45 Mark zu entrichten.

7) Bei der Anmeldung sind einzusenden: a. Tauszeugniß, b. Sittenzeugniß mit Angabe der Ursache, weswegen das Kind der Anstalt überwiesen werden soll, c. Schul-, d. Gesundheits-, e. Jmpfzeugniß, f. Garantieschein des Zahlungs­pflichtigen für die Zahlung der jährlichen Pension.

8) Anträge sind an den unterzeichneten Vorstand zu richten. Wehlheiden, den 26. Januar 1883.

Der Vorstand des Hessischen Diakoniffenhauses bei Caffel.

Wird veröffentlicht.

Caffel, am 29. Januar 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Gegen den unten beschriebenen Bäckergesellen Johannes Flemming aus Homberg, Reg.-Bez. Gaffel, der sich Dülfer nennt, welcher flüchtig ist,