* 1885
Nr. 5.
Arels
Mittwoch den 17. Januar 18^
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
■Kreis ^erssesö.
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Bekanntmachungen aller Art «erden ausgenommen und die einspaltige Gar. mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Lmlsiches.
Der Herr Minister des Innern hat dem land- wirthschastlichen Verein zn Frankfurt a. M. die Erlaubniß ertheilt, in Verbindung mit den am 9., 10. und 11. April und 24., 25. und 26. September k. I. daselbst stattfindenden Pferdemärkten je
eine öffentliche Verloofung von Equipagen, Plerden, Pferdegeschirren und sonstigen einschlagenden Artikeln zu veranstalten und die betreffenden Loose, deren Zahl 40000 Stück zu 3 Mark nicht überschreiten darf, im ganzen Bereiche der Monarchie
abzusetzen.
Eassel den 22. December 1882.
Der Ober-Präsident. Graf zu Eulenburg.
Polizei-Verordnung. — Da die Anwendung von s, g. Doppeljochen bei der Anspannung von Rindvieh zum Zug in einzelnen Ortschaften des hiesigen Bezirks noch gebräuchlich ist, diese Anspannungsweise aber sich als arge Thierquälerei kennzeichnet, so verordnen wir auf Grund des. §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen für den Regierungs
bezirk Cassel, was folgt:
§. 1. Die Anwendung von s. g. Doppeljochen bei der Anspannung von Rindvieh zum Zug wird hiermit untersagt.
§. 2. Zuwiderhandlungen gegen den §. 1 dieser Polizei-Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 Mark für jeden Contraventions^all oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhültnißmäßiger
Haft geahndet.
3. Diese Polizei-Verordnung tritt den 1sten Juli d. I. in Kraft.
Caffel den 1. Januar 1883.
Könialiche Regieruug, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersseld.
Hersfeld, den 15. Januar 1883.
Gegebener Veranlassung zufolge mache ich die Herren Bürgermeister des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 21. März 1882 Nr. 3782 (Kreisblatt Nr. 24) betreffend das Formular zu Beschlußprotokollen der Gemeindebehörden noch besonders darauf aufmerksam, daß, wenn von mir die Vorlage einer Abschrift oder eines Auszuges aus dem Beschlußprotokolle verlangt wird, dieselbe auch formell genau dem Original-Beschlusse entsprechen muß, und wird es gut sein, sich bei solchen Abschriften desselben gedruckten Formulars zu bedienen, aus welchem die Beschluß-Protokoll-Bücher bestehen.
555. Der Königliche Landrath
Freiherr v-ou Broich.
Waffel, den 11. Januar 1883.
Dem Königlichen Landrathsamte theile ich mit Bezug auf mein Schreiben Nr. 434 vom 6. erge- benst mit, daß der Postgehülfe T h i e m e aus Dresden inzwischen in Berlin verhaftet worden ist. Der Kaiserliche Ober-Postdirector. zur Linde. An das Königliche Landrathsamt in tzersfeld. 468.
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Hersfeld* den 15. Januar 1883.
Wird den Ortspolizeiverwallungen und der Gendarmerie des Kreises unter Aufhebung der Verfügung vom 9. d. Alts. Nr. 306 (Kreisblatt Nr. 3) mitgetheilt.
472. Der Königliche Landrath __Freiherr von Brot ch. Hersfeld, den 8. Januar 1883.
In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1863 bis einschließlich 31. December 1863 geboren sind,
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz- Behörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,
3) sich zwar gestellt, aberüber ihr Mi- litair-Verhältniß noch keine feste B e st i m m u n g erhalten haben, sich in der Zeit bom 13. Januar bis zum 1« Februar d. J. zur Nekrutirungs- Stammrolle zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militair-Verhältniß enthalten mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt-und Landgemeinden einschließlich der Ortsverwalter des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen:
„Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres bei dem Ortsvorstande zur Recru- tirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu habeu, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Jnstructiou des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt de 1876 S. 109 u. 110) auszustellenden Recrutirungs - Stammrollen pro ^863 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den verschiedensten Jahrgängen vorgelegten Attesten 2C. bis spätestens zum 3. Februar d. I. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mi- litairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten resp, eingetreten sind, und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Er- satz-Eommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
268. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Nach §. 35 des Gesetzes über den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 (G. S. S. 222) sind die Amtsrichter befugt, wenn die wegen Forstdiebstahl verurtheilten Personen zu der Gemeinde gehören, welcher die erkannte Entschädigung und die Geldstrafe zufällt, die Beitreibung dieser Entschädigung und Strafe, sowie der Kosten der Gemeinde in der Art aufzutragen, daß sie die Einziehung auf dieselbe Weise zu bewirken hat, wie die Einziehung der Gemeindegesälle.
Für die Miteinziehung der Gerichtskosten in den fraglichen Fällen hat der Herr Finanz-Minister den Empfängern der Gemeindegesälle eine Hebegebühr von vier Prozent der zur Ablieferung gelangenden Betrüge bewilligt. Die Gerichtskostenhebestellen sind angewiesen, diese Hebegebühren von jetzt ab den bezeichneten Empfängern bei jeder Abführung von Gerichtskosten in Forstdiebstahlssachen für Rechnung des Vorgesetzten Haupt-Steuer-Amtes gegen Quittung zu zahlen.
Eassel den 31. December 1882.
Der Provinzial - Steuer - Director S ch u l tz e.
Welche Schwierigkeiten stehen der Einführung der Zuckerrübencultur im Kreise Hersfeld entgegen und wie sind dieselben zu beseitigen?
(Schluß.)
Für 6 Acker ergeben sich demnach 540 Mark, die für
eine kleine Wirthschaft schon eine sehr schöne Einnahme sind, zumal da die Arbeit keine fremden Kräfte erforderte sondern von den Familiengliedern selbst verrichtet wurde, was sonst nicht der Fall gewesen wäre. Die Rübenbestellung geschieht Mitte April bis Mitte Mai, am zweckmäßigsten hier wohl nach dem 20. April, zu einer Zeit also, wenn die anderen Feldfrüchte ausgesäet sind. Nach 14 Tagen sind die Rüben ausgegangen, so daß die Bearbeitung mit der Hacke begonnen werden kann und müssen die Arbeiten aus dem Rübenlande bis zur Roggenerndte, die um den 20. Juli beginnt, beendet sein d h. es muß 3 mal gehackt und angehäufelt sein, wonächst das Land sich selbst überlassen bleibt, bis die Rübenerndte, Mitte Oktober, also nach der Kartoffelerndte, beginnt. Die Vorbereitung des Ackers greift wenig störend in die anderen Feldarbeiten ein. Wenn die Vorfrucht ab» geerndtet ist, also von Anfang August an bis zum Eintritt des Winters kann die tiefe Ackerfurche gezogen werden und bleibt dann der Acker ganz ruhig liegen bis derselbe im nächsten Frühjahr soweit abgetrocknet ist, daß er abgeeggt werden kann. Wenn die anderen vorbereitenden Arbeiten auf dem Rübenacker beginnen, ist schon ein großer Theil der Frühjahrsbestellung vollendet und der Landwirth hat ausreichende Ruhe, den Acker zur Rübensaat vorzubereiten. Eine gute Vorbereitung ist für die Rübenbestellung unerläßlich, wozu verschiedene Geräthschaften erforderlich sind, die zum Theil erhebliche Kosten verursachen und gute, sowie ausreichende Arbeitskräfte verlangen. Die tiefe Herbstfurche von 8—10 Zoll ist mit den gewöhnlichen Pflügen nicht gut zu geben, und ist dazu ein Wanzleben'er Pflug am besten zu verwenden; zur Lockerung im Frühjahr ist ein guter Exstirpator und zum Festwalzen des Saatackers eine schwere, am zweckmäßigsten dreitheilige Glattwalze nöthig. Alle diese Geräthschaften erfordern eine Bespannung von 4 Ochsen, die in einer kleineren Wirthschaft wohl nicht immer vorhanden : sind. Wollte sich nun der Bewirthschafter eines kleineren
Gutes, der für seine übrige Feldbestellung dieser Geräth« schaften, sowie des schweren und theuern Anspannviehs nicht bijarf, diese Anschaffungen allein für den Rübenbau machen, so würde allerdings die Rentabilität des Rübenbaus sehr in Frage kommen. Was der Einzelne nicht kann, vermögen mehrere vereint recht gut und wenn sich nur 5 kleinere Landwirthe zusammenfinden, wird sich leicht auf gemein» schaftliche Kosten ein Pflug, Exstirpator, sowie eine Walz» beschaffen lassen, Geräthe welche nicht allein zweckmäßig für den Rübenbau in Anwendung kommen, sondern auch für die anderen Feldfrüchte oft mit großem Vortheile angewendet werden. Auch könnten sich die Wirthe gegenseitig mit dem Spannvieh aushelfen und hätte Jeder vollkommene Zeit fern Landgut vorzubereiten. Ich glaube, daß man mit 1 Pflug recht gut 30 — 40 Acker tief pflügen kann, wenn alsbald nach der Erndte begonnen wird und diejenigen, welche zuletzt aus Tiefpflügen kommen, die Stoppeln recht flach abschälen, worauf sie dann mit der tiefen Furche Zeit bis zum Winter hinein haben. Ebenso wird zum Verladen auf der Bahn, wo in 1 Tag 200 Ctr. verladen werden müssen, ein gemeinschaftlicher Transport nöthig sein, sei es daß der eine den anderen mit Spannvieh und Wagen unterstützt, fei es daß Jeder seine eigenen Rüben verfährt und erst auf der Bahn mit denjenigen der anderen Wirthe zusammen befördern läßt. Wenn jeder 40 Ctr. mit seinem Wagen fortschafft, genügen 5 Fuhren zum Füllen eines Waggons. Meines Erachtens kann ein solches Zusammengehen der einzelnen Wirthe nicht schwer fallen, die gewiß an den er» freulicherweise sich ausdehnenden Raiffeisenschen Darlehns» lassen ersehen haben, welchen Vortheil ein gemeinsame- Schaffen hat. Eine segensreiche Einwirkung ließe sich in dieser Beziehung noch von den Vorständen der genannten Kassen erwarten, wenn dieselben ihre Mitglieder auf die Nützlichkeit der gemeinschaftlichen Arbeiten aufmerksam machten.
Wenn ich oben angenommen habe, daß Wirthschaften von 60 Acker 6 Acker Rüben bauen, so soll damit keinesweg- die Grenze angegeben sein, wie weit dieselben den Rübenbau ausdehnen können; in den meisten Fällen wird der Rübenbau eine viel größere Ausdehnung finden können und wird dies, nachdem einmal der Anfang gemacht ist, schon von selbst kommen. Außerdem habe ich den Ertrag mit 120 Ctr. per Acker äußerst niedrig angesetzt, man kann ganz gut 150—180 Ctr. per Acker erndten und wird in diesem Falle die Rentabilität des Rübenbaus eine erheblich höhere werden.
Hiernach ist der Rübenbau für den mittleren Bauer recht zweckmäßig und glaube ich auch für den kleineren, da durch die Rübencultur eine bessere Ausnutzung der in der Wirthschaft vorhandenen Arbeitskräfte, sowohl der Menschen als der Thiere, möglich ist und weil bei einem gemeinschaftlichen Arbeiten von mehreren Bauern die Kleinheit des BesitzeS des Einzelnen keinen Hinderungsgrund mehr abgeben kann, um die zum Rübenbau erforderlichen Geräthe zu beschaffen.
Im Vorstehenden habe ich die hauptsächlichsten Einwände, welche gegen die Einführung des Rübenbaus im hiesigen Kreise gemacht sind, angeführt. Wenn noch einige Gemeinden angeben, ihr Land sei zu sehr parcellirt, oder die Arbeitslöhne seien zu hoch, oder es sei kein Land disponibel für Rüben und zu anderen Früchten nöthig, grade als wenn der Rübenbau ein Sport wäre und keine Rente abwürfe, oder es sei kein Geld vorhanden, um künstlichen Dünger anzuschaffen, oder die Bauern verständen nichts vom Rüben-