Nr. 2.
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchcnt- l ich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal- ‘en kommt der Postaufschlag hinzu.
für den
Jüreis Herssetü.
Sonnabend de^K
mondzeUe oder deren Pfg. berechnet und wirthn lung entsprcAender Rab^,
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Bekanntmachungen ausgenommen und die K
-MMDM»» Bestellungen auf das Kreisblatt ^-MUMMZ» werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern sowie von der Expedition entgegengenommen.
Amtsiches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 5. Januar 1883.
Indem ich nachstehend die Statuten des im Jahre 1879 durch den Herrn Reetor Cremer zu Nieder- Emmels (Kreis Malmedy) gegründeten BereinS zur Hebung der Süßrahmbutterproduc- t i o n zur Kenntniß aller Landwirthe hiesigen Kreises bringe, richte ich zunächst an die Herrn Vorsteher der in demselben nunmehr bestehenden 15 Raiff- eisen'schen Darlehns- und Sparkassen-Vereine das Ersuchen, die Gründung eines solchen Vereins, welcher auch hier einen Zweigverein des landwirth- schaftlichen Kreisvereins bilden würde, für den Kreis Hersfeld zum Gegenstände näherer Besprech-1 ungen im Schooße der ihrer Leitung anvertrauten | Genossenschaft zu machen und mir sodann bis zum 20. März c. das Resultat hiervon mitzutheilen.
Nach dem mir zugegangenen sehr ausführlichen und interessanten Jahresberichte des in Rede fte- henden Vereins, welcher ä 1 Exemplar zu 20 Pf., ä 25 Exemplare zu 4 M. 50 Pf. u. s. w. von dem Director desselben, dem bereits genannten Hcrim Rector Cremer in Nieder-Emmels bei St. Vith W beziehen ist, zählt dieser, auf dem auch im hiesigen Kreise nicht ganz unbekannten sogenannten Schwarz'-; scheu Kaltwasser- resp. Aufrahm - Verfahren beruhende Verein jetzt 438 Mitglieder in 55 Ortschaften.
Es wurden im verflossenen Jahre 73,095 Pfund 490 Gramm Süßrahmbutter zu 85,911 M. 89 Pf. oder pro Pfund zu 1 M. 17z Pf. an 220 Abonnenten in 72 Städten resp. Ortschaften versendet, und nach Abzug sämmtlicher, 8506 M. 52 Pf. oder pro Pfund 11 z Pf. betragenden Unkosten 77,153 M. 83 Pf. oder pro Pfund durchschnittlich 1 M. 6 Pf. unter die Mitglieder vertheilt. Es heißt sodann ebendaselbst wörtlich weiter: „Bei der ungemein günstigen Weide des letzten Sommers würde unter den früheren Verhältnissen der Durchschnittspreis pro Pfd. Butter höchstens 66 Pf. betragen haben. Mithin hat der Verein seinen Mitgliedern vom 1. Oktober 1881 bis 1. Oktober 1882 eine Mehreinnahme in Baar von 29238 M. gebracht. Die indirekten Vortheile, welche die Ler- einsmitglieder durch die rationelle Verwendung der Milch in der Küche und im Stalle, durch Vermeidung unnöthiger Ausgaben 2C. ec. erzielten, lassen sich wenigstens auf rund 31000 M. veranschlagen, das macht somit für die 438 Familien eine Mehreinnahme von ca. 60000 Mark in einem einzigen Jahre. Dieser große Gewinn vertheilt sich aber nicht zu gleichen Theilen unter die 438 Familien sondern nach Verhältniß ihres MilchkühebestandeS und der Zeitdauer ihrer Vereinsangehörigkeit. ES entfallen nämlich von den 60000 Mark ca. f also 48 000 Mark auf die 254 Familien, welche das ganze Jahr hindurch dem Vereine angehörten und nur f — 12000 Mark auf die im Lause des Jahres neu eingetretenen 184 Familien. Die 254 Familien hatten 1136 Kühe: mithin entfällt auf jede Kuh ein Jahresertrag-Gewinn von circa 45 Mark."
Es ist das jedenfalls ein höchst erfreuliches Ergebniß für die 438 Familien, unter denen sich 346 Familien mit 1—5 Kühen und nur 92 Familien mit 6 und mehr Kühen befinden, zugleich aber auch ein sehr nachahmungswürdiges Beispiel für den hiesigen Kreis, welcher zudem die dem Kreise Alal- medy bis dahin noch fehlende directe Eisenbahn- verbindnng bereits besitzt.
Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.
Statuten
des
Verein« kleiner Landwirthe zur Hebung der Süßrahmbutterproduktion
in Nieder-Emmels, Kreis Malmedh.
§■ 1. DeS Vereins nächster Zweck ist:
I. durch Einführung des Swarz'schcn Auscahmversahrens eine unverfälschte, möglichst seine Süßrahmbutter für die Konsumenten herzustellen, und
2. durch Vermeidung des Zwischenhandels den Producenten einen gesicherten und lohnenden Absatz zu beschaffen.
§. 2. Auf dieser Grundlage erstrebt der Verein ferner:
1. Hebung der Viehzucht,
2. Verbesserung der Wiesen durch Drainage und Düngung, und
3. Verbesserung der Weiden durch Düngung und Einfriedigung.
z. 3. Der Verein gliedert sich in einen Hauptverein, der seinen Sitz zu Nieder-Emmels hat, und in Filialvereine, welche je nach dem praktischen Bedürfnisse errichtet werden.
§ . t. Die Mitglieder des Hauptvercurs, sowie die Mitglieder eines jeden Filialvereins wählen alle drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsteher und zwei Beisitzenden.
§ . 5. Die Gesammtheit der Vorstandsmitglieder der einzelnen Vereine bildet den Vereinsrath.
§ . 6, Der Vereinsrath wählt alle drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit einen Direktor, der sich aus den Vereinsvorstehern einen Stellvertreter bestimmt.
§ . 7. Gewerbetreibende dürfen weder als Vorstandsmitglieder noch als Direktor gewählt werden.
§ . 8. Der Vereinsrath wird außer im Falle des §. 6 vom Direktor berufen zur Berathung von Angelegenheiten, die den ganzen Verein betreffen, oder auch auf Antrag eines Filialvereins-Vorstandes oder im Falle des §. 15. Die Beschlüsse des Vereinsraths werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stitnmenglcichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ . 9. Es ist nicht erlaubt, das gemeinsame Wohl der Vereinsmitglieder zum eignen Vortheil auszubeuten. Vor dieser Gefahr haben sich Direktor und Vereinsrath namentlich zu hüten, wenn sie dem Verein Gottes Segen erhalten wollen.
§ . 10. DaS Amt des Direktors ist ein Ehrenamt.
§ . 11. Der Direktor führt die Ober-Aussicht über den ganzen Verein; er nimmt durch die Vorsteher neue Mitglieder in den Verein auf und bestimmt die Grenze der einzelnen Vereine und den Sitz der Filialvereine.
§ . 12. Der Direktor leitet den Absatz der Butter und bestimmt die Butterpreise nach Maßgabe des zu beziehenden Quantums und des durchschnittlichen Marktpreises am Orte des Konsumenten. Er hat sich dem wirklichen Werthe der Butter entsprechend einen höchsten Preis zu bilden, über den hinaus nicht gefordert werden darf.
§ . 13. Der Direktor überträgt die Vereinsarbeiten und zwar thunlichst nur an Vereinsmitglieder und unter diesen in erster Reihe an die Unbemittelten. Verschwiegenheit, Reinlichkeit und Ordnungsliebe sind die Hauptersordernisse bei solchen Personen.
§ . 14. Der Direktor bestimmt für die Vereinsarbeiten die Gebühren nach folgendem Grundsatz: „Mut soviel darf bewilligt werden, als einigermaßen billig ist, damit nicht Neid und Mißgunst sich einschleiche und bewirke, daß schließlich Keiner was habe." Als Norm soll gelten, für Lokal, Abwiegen der Butter, Verpacken und Befördern zur Post bis 1 Stunde Entfernung, Buchführung und Geldauszahlung betragen die Gebühren in dieser Gesammtheit pro Pfund Butter 3 Pfennig.
§ . 15. Die einzelnen Vorsteher führen über ihre Vereine die nöthige Aussicht und entscheiden in geringen Sachen endgültig; bei wichtigen Sachen steht den Mitgliedern die Berufung durch den Direktor an den Vereinsrath zu, der dann endgültig entscheidet.
8 . 16. Die Beschreitung des Rechtsweges seitens der Mitglieder ist in allen Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.
§ . 17. Die einzelnen Vorsteher sind verpflichtet, längstens bis zum loten eines jeden Monats über den vorhergehenden Monat eine sogenannte Monatsnachweise dem Direktor einzusenden.
§ . 18. Alle Zahlungen an die Mitglieder erfolgen von Seiten der Hauptkusse, und zwar für den Hauptverein dillikt, für die Filialvereine durch deren Vorsteher. /
§ . 19. Für jeden Monat ist Kasse,labschluß zu manchen ■ und die Monatseinnahme nach Abzug der Unkosten ilnter die Mitglieder pro Lala der gelieferten Butter zu bemfeben Preise zu vertheilen.
§ . 20. Ein Reservesond darf nicht gebildet werden. Sollten unvorhergesehene Ausfälle eintreten, so sind dieselben sofort für die betreffenden Monate mit den laufenden Unkosten in Abzug zu bringen.
§ . 21. Zur pünktlichen monatlichen Auszahlung cm die Vereinsmitglieder ist jedoch ein Vorschubkapital erforderlich, dessen Höhe sich nach der Größe der Butterproduktion richten soll. Die monatlichen Zinsen sind jedesmal bei bifrthitosten zu berechnen. (
§. 22. Zur Entnahme des Borschubkapik» sollen die
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Ersparnisse der Vereinsmitglieder in erster sichtigt werden. Es darf dafür nicht über werden.
geleistet werden; vielmehr sollen die Mitgleed» hüten vor dieser Krankheit, welche das Wc, Bauern ebenso langsam und sicher auszehrt n^>c sucht die Kräfte des Leibes. X
§. 25. Die Mitglieder liefern ihr Duantui
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§. 23. Kleinere Vorschüsse müssen nach vernün messen . der einzelnen Vorsteher unverzinslich aifl einsmitglieder gemacht werden.
§. 24. Es soll jedoch dem Schuldenmachen kein K
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bestimmten Tagen in einem vom Vorstande bez« Lokale ab Dort wird die Butter mit 5 Gramm wicht pro Kilo gewogen, verzeichnet, verpackt und §. 26. An Sonn- und Festtagen darf nicht g nicht geliefert, nicht verpackt und versandt wero-n.
§. 27. Jedes Mitglied bleibt auch nach Abliesi- Butter für dieselbe verantwortlich. Deßhalb muß Stück Butter mit dem Petschaft des Eigenthümers ge sein. Ein fehlerhaftes Bulterstück wird dem bet Mitgliede zurückgeschickt. ( <
§. 28. Es darf nur Butter für den eigenen zurückbehalten werden. Untersagt ist ohne Geneh des Direktors Butter an Andere abzugeben.
§. 29. Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen.
§. 30. Ausschluß muß nach dreimaliger Lieferung unge« «rügender Waare oder bei Uebertretung des §. 28 erfolgen.
§. 31. Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, geht dadurch seiner etwaigen Ansprüche auf das Ver- cinsoermögen verlustig.
§. 32. Eine Aenderung dieser Statuten sann nur durch den Stifter des Vereins oder durch j Stimme» der ge« sammten Mitglieder des VereineratheS bewirkt werden. 1
§. 33. Das Bereinsvermögen wird bei einer etwaigen Auslösung des Vereins durch Beschluß des Verernsrathes ssir nrphl^ätige Zwecke bestimmt.
§. 34. Innerhalb der drei ersten Monate nach Schluß des VereinsjahreS ist der Jahresbericht durch den Direktor
anzufertigen, der die specielle Nachweise aller Einnahnlen und Ausgaben enthalten muß. Von diesem Jahresbericht soll ein gedrucktes Exemplar jedem Vereinsmitgliede cinge» händigt werden. Nieder-Emmels, den 31, Dezember 1881.
Drr Vereiusrathr
i. HenneS, Lehrer zuNieder-Emmels, 2. JohannSchans, Allerer zu Nieder-Emmels, 3. Peter Lorenzen, Ackercr zu Nieder-Emmels. 4. Benzerath, Lehrer zu Thommen, 5. P. Schröder, Ackercr zu Thommen, 6, M. Arcns, Ackerer zu Grufslingcn. 7. von Frühbuß, Rittmeister a. D. zu Schloß Wallcrode, 8. Köp, Lehrer zu Wallerode, 9. Veithen, Allerer zu Wallerode. 10. Noirhomme, Lehrer zu Louimersweiler, 11. H. Hans, Ackerer zu Lommerswciler, 12. Schäfer, Lehrer zu Neidingen. 13. Stein büchel, Rektor zu Maldingen, 14. J. Schwitz, Ackerer zu Maldingen, 15. A. Louis, Ackerer zuMaldingen. 16. Schulzen, Bürgermeister zu Amel, 17. Lamberty, Lehrer zu Ainel, 18. A. Peters, Ackerer zu Valenver. 19. Laumanns, Rektor
zu Rodt, 20. P. Adams, Ackerer zu Rodt, 21. W. Maraite, Ackerer zu Hinderhausen.
Der Direktor: Cremer, Rektor zu Nieder-Emmels.
Hersfeld, ben 4. Januar 1883.
Es konlint häufig vor, daß die auf die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst reflectireuden Ätllitakrpfllchtigeu ihre desfallsigeil Anträge zu spät einreicheli und dadurch der Berechtigung verlustig gehell, sofern die in jedem speciellen Falle erforderliche 9leftitutioii Seitens der Königlichen Ressort-Acinisterien nicht ertheilt wird.
Zur Bermeidung derartiger Härten sowohl, als auch zur Berluinderung bezüglicher Einträge werden in Gemäßheit höherer Persugung die betreffendeil Borschrifteu hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht uild weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen. 115. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
§. 89 der Ersatz-Ordnung vom 28.September 1875.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dieilst darf nicht vor vollendeten! 17. Lebensjahre nachgesncht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersteu Militairpflichtjahres zu erbringe n.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs- Conwlission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der. unter 9ir. 2 bezeichneten Prüfungs«