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Nr. 101.

Mittwoch den 20. Dezember 1882.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postaufschlag hinzu.

für den

Kreis Zerssesd.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amtliches.

Am 10. Januar 1883 findet im Deutschen Reiche eine allgemeine Viehzählung unter Anwendung der schon mehrfach als bewährt befundenen Zühl- kartenmethode statt. Wiederum wird die Mitwir­kung der selbstständigen Ortseinwohner bei der Austheilung, Ausfüllung und Wiedereinziehung der Zählpapiere in Anspruch genommen werden. Die große Wichtigkeit der Viehzählung für die Staats- und Gemeindeverwaltung, für die Förde­rung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke berechtigt zu der Erwartung, daß die Ausführung des Geschäftes allerorten die bereitwilligste Unter­stützung der Maushaltungsvorstände wie der für das Zählamt ausgesuchten Pc^son-u finden wir..

Eassel den 2. December 1852.

Königliche R egieru u g, ^Aijciin^; oes Innern.

Der Herr Minister des Innern hat dem Hessischen Diaconissenhause zu Wehlheiden Behufs Vollendung des in Folge der Verlegung der Anstalt von Treysa nach Wehlheiden erforderlich gewesenen Neu- und Erweiterungsbaues eine Hauscollecte in den evange­lischen Haushaltungen in mehreren Provinzen be­willigt, welche in der Provinz Hessen-Nassau im Lause des Jahres 1883 abzuhalten ist.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden werden hierdurch veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß den zu veranstaltenden Sammlungen ein Hinder­niß nicht entgegen gestellt werde.

Die Collectanten werden mi.t. Seitens ^des W'r- standes des Hessischen Diacontssenhauses ausge­stellten, von der Polizeibehörde beglaubigten Legi­timationspapieren und mit paginirten Sammel­listen versehen sein.

Eassel den 9. December 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfelv»

Eassel, den 2. December 1882.

Der Herr Minister des Innern hat dahin Ent­scheidung getroffen, daß, da die Hundesteuer nach wissenschaftlichen Begriffs-Bestimmungen, wie nach dem geltenden preußischen Staatsrecht den directen! Steuern beizuzählen sei, servisberechtigte Militair- Personen des activen Dienststandes zur Entrichtung einer solchen als Communalsteuer zur Hebung ge­langenden Abgabe nicht für verpflichtet zu erachten seien, (cfr. Verordnung vom 23. September 1867 betreffend Heranziehung der StaatSdiener zu den Communal-Auflagen §. 1 Nr. 1.)

Dementsprechend ist fortan zu verfahren.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An sämmtliche Königliche Herren Landräthe 2c. I. A I Nr. 15067.

* *

Hersfeld, den 16. December 1882. Wird veröffentlicht.

15475. Der Königliche Landrath

Freiherr von B r o i ch

Hersfeld, den 16. December 1882.

Die Ortspolizeiverwaltuugeu und die Königliche Gendarmerie des Kreises benachrichtige ich hier­durch, daß durch Urtheil der Strafkammer I des Königlichen Landgerichts in Flensburg vom 26. Octobcr 1882 aus Unbrauchbarmachung der Nr. 34 von 1882 der in Kopenhagen erscheinenden ZeitschriftFolkets Nisse", welche eine imu) §. 95 Strafgesetzbuchs strafbare Beeidigung Sr. ALajestät des Kaisers und Königs enthält, erkannt worden ist.

Das Urtheil hat die Rechtskraft erlangt.

15702. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 18. December 1882.

In der am 25. November d. J. im Gasthaus zum Stern dahier stattgehabten Generalversamm­lung des landwirthschaftlichen Kreis-Vereins Hers­feld wurde zur Sprache gebracht, daß Seitens der Herren Volksschullehrer des Kreises, trotzdem ihnen

der Eintritt in den Verein in Folge Beschlusses vom 11. November 1878, welcher wörtlich lautet: Sodann verlas Herr Zimmermauu verschiedene Schreiben der Herren Kreisschulinspectoreu, als Antwort auf die von dem Herrn Landrath Frei- herrn von Broich gestellte Anfrage, weshalb die Dorfschullehrer des Kreises dem landw. Kreis­vereine bisher nicht beigetreten seien. Dieselben machen als Hauptgrund ihres Fernbleibens die Höhe des Beitrags geltend, außerdem führen sie au, daß die Sitzungen des Vereins in der Regel mit der Schulzeit collidirten. N a ch l ä n g e r e r Debatte kam man überein, den Lehrern den Zutritt zum Verein gra­tis zu gestatten, selbstredend ohne ihnen ein Stimmrecht einzu räumeu. Der Herr Laubrath übernimmt es die Herren davon in Kenntniß zu setzen."

ohne Zahlung irgend eines Beitrags gestattet wor­den sei, die Generalversammlungen wenig oder gar nicht besucht würden, was seinen Grund darin finde, daß nicht alle Lehrer von dieser ihnen zuge' standenen Begünstigung Kenntniß hätten.

Daß von den Herren ElementarschWehrern des Kreises ein solcher Einwand auch jetzt noch ge­macht worden ist, hat bei mir umsomehr Verwun­derung erregt, als ich bereits am 20. März 1879 im Kreisblatt Nr. 24 jenes Jahrganges unter aus­drücklicher Bezugnahme auf das in der vorher­gehenden Nummer jenes Blattes veröffentlichte Pro­tokoll der General-Versammlung vom 11. November 1878 resp, den betreffenden. vorstehend wiederge- gebenen Beschluß, die aus meinen deshalbigen Be­richt ergangene Verfügung der Königlichen Regierung vom 3. December 1878 bekannt gemacht habe, ge­mäß welcher die gedachte Oberbehörde es nur als erwünscht bezeichnet, wenn die Lehre/ des Kreises an Den Generalversammlungen des hiesigen land­wirthschaftlichen Kreisvereins Theil nehmen.

Ich nehme daher Veranlassung die Herren Lehrer des Kreises hiervon nochmals in Kenntniß zu setzen und bringe zu dem Zwecke die erwähnte Regieruugs- Verfügung unter Bezugnahme auf das in der Bei­lage zur Nr. 95 des Kreisblattes laufenden Jahr­gangs veröffentlichte Protokoll über die General- Versammlung vom 25. v. Mts. nachstehend wiederholt zum Abdruck.

15808. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Eassel, den 3. December 1878.

Auf den Bericht vom 15. v. M. Nr. 11,414 er­widern wir Ew. Hochwohlgeboren unter Remission der Anlagen, daß es nur erwünscht sein kann, wenn die Lehrer des dortigen Kreises an den General- Versammlungen des landwirthschaftlichen Kreisver­eins Theil nehmen. Da nach Aeußerung des Direk­tors des genannten Vereins die fraglichen Ver­sammlungen auf die Mittwoch- und Sonnabend- Nachmittage gelegt werden sollen, so wird es in der Regel nicht erforderlich sein, daß die betreffen­den Lehrer behufs Theilnahme au den Sitzungen Unterrichtsstunden aussetzen. Sollte es jedoch für einzelne Lehrer, um rechtzeitig an dem Orte der Versammlung einzutreffen, namentlich wenn etwa besonders belehrende Vorträge oder Berathungen auf der Tages-Ordnung stehen, nothwendig sein, den Unterricht etwa um eine Stunde zu kürzen, so sind die betreffenden Localschulinspectoren er­mächtigt, dazu die Erlaubniß zu ertheilen.

Königliche Regierung,

Abtheilung für Kirchen- und Schulsacheu. J. B. 12676. Mittler.

An den Königlichen Landrath Herrn Freiherr» von Broich, Hochwohlgeboren, Hersfcld.

Hersfeld, den 16. Dezember 1882.

Der Bürgermeister Gebühr zu Heringen ist heute als Taxator für Justiz-, Finanz- und Ver- waltungssachen verpflichtet worden.

15753. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 18. Dezember 1882.

Diejenigen Ortsvorstände des Kreises, welche mit Einzahlung der unter'm 23. v. Mts. ausge­schriebenen Kreissteuer noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 27. d. Mts. hierdurch erinnert.

15767. Der Königliche Landrath

_______________________Freiherr von Broich.

; Hersfeld, am 15. Dezember 1882.

Am 10. Januar 1883 findet zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 20. v. Mts. nach Beschluß des Bundesraths im Gebiete des Deutschen Reiches eine allgemeine Viehzählung statt. Wie früher, so wird auch jetzt wieder die Zählkartenmethode zu Grundegelegt.

Die zur Zählung erforderlichen Drucksachen sind folgende: .1) die Zählkarten A, 2) die Jnstruction B für die Zähler, 3) die Zählercontrollisten 0, 4) die Jnstruction D für die Behörden und 5) die Ortsbogen E.

Die Zusendung dieser Formulare wird nach der hier aufgestellten Bedarfsnachweisung in diesen Tagen erfolgen. Diejenigen Herren Ortsvorstände für deren Verwaltungsbezirke das fragliche For­mular bis zum 23. d.Mts. nicht eingetroffen sein sollte, wollen mir dies sofort berichtlich mittheilen, damit die nothwendige Nachforschungen ungesäumt angestellt werden können. Sollten die übersandten Formulare für das Bedürfniß einzelner Gemeinden nicht genügen, so ist der Mehrbedarf schleunigst mir auzumelden und kurz zu begründen.

Die Viehzählung erfolgt gemeindeweise, wie auch die Ausführung derselben Sache der Ortsbehörden ist. Zur unmittelbaren Leitung der Viehzählung können in den einzelnen Gemeinden, sofern dies die Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, nach §- 1 der Jnstruction v. Zählungscommissionen ge­bildet werden. Es wird dies aber wohl nur in den größeren Gemeinden des hiesigen Kreises noth­wendig sein.

Zunächst hat der Ortsvorstand bezw. die Zäh- lungs-Commission alsbald in Gemäßheit des §. 4 der erwähnten Jnstruction die Gemeinde rc. in Zählbezirke einzutheilen und für jeden Zählbezirk einen Zähler zu bestellen. Diese Arbeit muß spätestens bis zum 30. December d. J. beendet sein. Die Theilnahme an dem Zählungsgeschäft ist ein Ehrenamt.

Der Zähler hat sich mit seinen Obliegenheiten nach dem Inhalte der Zählpapiere vollständig ver­traut zu machen. Zu dem Zwecke hat die Orts­behörde bezw. Zählungscommission demselben recht­zeitig zwei Formulare zur Aufstellung der Con- trolliste C. und eine Jnstruction (B.) sowie die für seinen Bezirk erforderliche Anzahl von Zähl­karten (A.) zuzustellen.

Jede Haushaltung erhält eine Zähl­karte A, Die Austheilung der Zähl­karten erfolgt durch den Zähler selbst v v n H a u s z u H a u s a m 8. u. 9. »nd die Ausfüllung derselbe» durch die Haus- haltungsvorstande am 10. Januar 1883. Am Morgen des 11. Januar 1883 hat die Wiedereinsammlung der Zähl­karten zu beginnen.

Nach beendigter Wiedereinsammlung der Zähl­karten und Vornahme der etwa nöthigen Er­gänzungen hat der Zähler beide Exemplare der Eontrolliste nach den auf den Zählkarten gemachten Angaben auszufüllen, mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummer- folge zu ordnenden, sowie den unbenutzt gebliebe­nen Zählkarten bis zum 15. Januar 1883 an die Zählungscom mission bezw. die Ortsbehörde zurückzugeben.

Die Zählungscommission bezw. die Ortsbehörde hat das von dem Zähler zurückgelieserte Zählungs- material einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund an Ort und Stelle mündlich einzuziehender Er-