Nr. 88.
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Mittwoch den 8. November 1882.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
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hält, und somit der Konsum des daraus gewonnenen Mehles von gesundheitsschädlichen Folgen ist, wenn nicht durch sorgfältiges Reinigen eine vollständige Befreiung des Roggens von Mutterkorn stattgefunden hat.
Da nun in letzterer Beziehung durch das noch zu Recht bestehende Regierungs-Ausschreiben vom 21. September 1816(Ges. S. S. 99) und den § 5 der ebenfalls noch gültigen Mühlenordnung vom 29. December 1820 (Ges. S. S. 118) bereits entsprechende Vorschriften gegeben worden sind, so bringe ich die erwähnten, nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen hierdurch in Erinnerung, und haben die Herren Ortsvorstände des Kreises solche in Ihren Gemeinden wiederholt öffentlich bekannt machen zu lassen, namentlich auch zur Kenntniß der Müller zu bringen, und strengstens darüber zu wachen, daß alles Getreide vor dem Vermahlen auf das Sorgfältigste von Mutterkorn, Taumellolch u. s. w. gereinigt, und die Verwendung dieser schädlich wirkenden Abgänge als Viehfutter vermieden wird. Zuwiderhandlungen sind selbstredend zur Bestrafung zu bringen.
In Betreff des im öffentlichen Verkehre vorkommenden Mehles (mit Einschluß der daraus gefertigten Backwaaren) verweise ich die Herren Ortsvorstände auf meine Verfügung vom 31. Mai 1881 Nr. 6276 (Kreisblatt Nr. 45), und erwarte schon bei der nächsten bezüglichen Berichtserstattung eine Anzeige über thatsächlich veranlaßte Untersuchun- 'ßtu von feilgehalteuem Mchle rc. wobei ich auf meine Verfügung vom 15. September cr. Nr. 10232 (Krcisblatt Nr. 75) Bezug nehme.
13345. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Ver- fassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, werden auf den 14. November d. I. in Unsere Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1882.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Pütt kam er. v Kameke. Lucius. Friedberg. v. Boet- ticher. v. Goßler. Scholz. Gr. v. ___Hach f e l d^._____
Kreis Hersfeld.
Kassel, den 19. September 1882.
Auf den Bericht vom 19. v. M. erwidern wir Ew. Hochwohlgeboren, daß durch die Ministerial- Äersügung vom 12. August 1873 — mitgetheilt durch unsere Circular-Verfügung vom 26. Juli d. I. A. II 7033 — die nach unserer Mittheilung vom 1. Juli 1868 C. I 8756 bestehenden Bestimmungen insofern nicht beseitigt worden sind, als nach wie vor zum Auswürfeln bczw. Ausspielen von Gegenständen in allen Fällen sowohl auf Messen, Jahr- und Wochenmärkten, als auch bei Volksfesten und ähnlichen Gelegenheiten die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde für ihren Ort erforderlich ist.
In Beziehung auf die Erforderlichkeit eines Le- gitimations-Gewerbescheines ist jedoch zu unterscheiden :
a. ob der fragliche Gewerbebetrieb im W o h n o r t e des Händlers resp, am Orte der gewerblichen Niederlassung oder
b. außerhalb desselben stattfindet.
Ein Legitimationsgewerbeschein ist in dem Falle gu a. überhaupt nicht und
zu b. für auswärtige Händler dann nicht erforderlich, wenn sich der fragliche Gewerbebetrieb lediglich auf den Meß- und Marktverkehr beschränkt und die Bedingungen des 8 64 ff. der Gew. Ordn. bezw. des § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 3/3uli 1876 (G. S. S. 217) und Nr. 5 der Anweisung vom 3. September 1876 (Amtsblatt S. 275) zutreffen. BeiVolksfesten und ähnlichen Gelegenheiten, bei welchen kein jahrmarktähnlicher Verkehr üblich ist und zugelassen wird, ist dagegen von Auswärtigen ein Legitimations-Gewerbeschein vor Ertheilung der ortZpolizeilichen Erlaubniß zum Auswürfeln und Ausspielen zu verlangen.
Hiernach wollen Ew. Hochwohlgeboren die Ortspolizeibehörden und das Aussichtspersonal instruiren.
Königliche Regierung. I V.
M i t t l e r.
An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn von B r o i ch Hochwohlgeboren Hersfeld.
I. C. I. Nr. 10371.
* . *
Hersfeld, den 6. November 1882.
Vorstehendes wird den Herren Ortsvorständen und Königlichen Gendarmen des Kreises zur Kennt- nitznahme und entsprechenden Beachtung hierdurch mitgetheilt. . ..
12479. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
" Hersfeld, den 6. November 1882.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der aus den Häfen des Schwarzen Meeres kommende vorjährige Roggen vielfach Mutterkorn ent
Regieruugs - Ausschreiben vom 21sten September 1816.
Maasregeln wegen desder Gesundheit schädlichen Mutterkorns, der Toll- gerste 2c. enthaltend.
(3107 H.Pr.)
Durch das lange Regenwetter in diesem Jahre ist an vielen Orten in dem Roggen sogenanntes | Mutterkorn oder Brand, und in der Gerste soge- ' nannte Tollgerste, häufig gewachsen, welche der- masen schädlich sind, daß deren Genuß leicht den Tod bewirken kann. Zur Verhütung aller nachtheiligen Folgen werden daher, auf allerhöchsten Befehl, die bereits in dem Regierungs-Ausschreiben vom 29sten August 1803 ertheilten Vorschriften in Folgendem wiederholt:
1) Sollen alle Unterthanen, nach der Erndte, das Korn und die Gerste von dem Mutterkorn und der Tollgerste, auch andere Früchte, in denen ein gleichartiger Auswuchs vorhanden ist, durch das Sieben, öder auf andere Art, wohl reinigen.
2) Wird den Justiz-Beamten aufgegeben die Müller darauf, daß sie keine Früchte, welche solchergestalt nicht gesäubert sind, einkaufen, viel weniger für sich oder andere mahlen oder verkaufen sollen, eidlich, und mit der Warnung, zu verpflichten, daß sie im Uebertretungs-Falle nachdrückliche Bestrafung zu erwarten haben. Ferner wird
3) sämmtlichen Unterthanen befohlen, das Korn und die Gerste nicht sogleich nach dem Dreschen in die Mühle zu bringen, sondern die eine und andere Frucht erst vorher völlig trocken werden zu lassen, auch
4) das gierige Essen des warmen, oder ganz frischen Brodes zu unterlassen; und letztlich wird
5) den Unterthanen bei Strafe verboten, das ausgesiebte Mutterkorn und die Tollgerste, unter das Viehfutter zu mischen, — hingegen befohlen, solche zugleich zu verbrennen, oder zu vergraben.
Damit nun diese Vorschriften genau befolget werden mögen, so haben die Justiz-Beamten die öffentliche Kundmachung derselben sofort zu besorgen, hiernächst aber durch die Amts-Unter- Bedienten und anderen Lisitatoren fleißige Aus
sicht in den Mühlen halten zu lassen, und jeden Uebertretungs-Fall zur Bestrafung anzuzeigen.
Kassel, am 21sten September 1816.
Kurfürstlich-Hessische Regierung. Für sämmtliche kurhessischen Lande, mit Ausnahme des Fürstenthums Hanau.
Mühlen - Ordnung vom 29sten Dezember 1820.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Iste, Kurfürst 2c. 2C.
2C. ec.
§. 5. Die Müller müssen darauf sehen, daß reine zum Brodbacken taugliche Früchte zur Wühle kommen, namentlich, daß solche vom Mutterkorn oder Brand, von der Tollgerste u. s. w. gehörig gereinigt sind. Falls die Müller dergleichen unreine Früchte dennoch annehmen, so sind dieselben mit einer angemessenen Strafe zu belegen.
Wilhelm, Kurfürst. (L. 8.) ___vt. Witzleben.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Control-Ber- fammlungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
1) zu Unte rha un
Montag fern 13. November 1882 Vormittag« 10 Uhr für. dir Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Kruspis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Roßbach, Wilhelmshof, Rotensee, Stärklos, Sieglos, Sorga, Unterhaun, Wippershain und Biengartes.
2) zu HerSfrld
Dienstag den 14. November 1882 Vormittag» 10 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meisebach, sowie aus den Gemeinden Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach und dem Gutsbezirk Eichhof.
3) zu Obergei»
Mittwoch den 15. November 1882 VormittagSlt) Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- hausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters- dors, Goßmannsrode, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis.
4) zu Nie drraula Donnerstag den 16. November 1882 Vormittags 10 Uhr
für die Mannschaften aus den Gemeinden Allen- dorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimboldshausen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.
5) zu Oberlen gSseld
Freitag den 17. November 1882 Vormittag« 10Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Wotz- feld, Oberlengsfeld, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.
6) zu H eimboldshausen
Freitag den 17. November 1882 Nachmittag« 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heim- bvldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lauten- hausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Rippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.
Zu strenger Nachachtung für die bethetligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:
1) Zu den Herbst-Control-Versammlungen haben zu erscheinen:
a. die Landwehr-Mannschaften der (zum