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Nr. 83.

Mittwoch den 18. Oktober 1882.

für den

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal. ten kommt der Postaufschlag hinzu.

«Kreis ijerssefi)

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho- lung entsprechender Rabatt gewährt.

«AMssches.

In unserer zur Ausführung der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni d. I. über die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel­seitige Mittheilung der Strafnrtheile erlassenen Anweisung vom BOsten v. M. ist aus Versehen auf Seite 258 Zeile 11 und 12 ein unrichtiger Satz:mit Ausnahme erfolgten", statt des Satzes:soweit sie die Uebertretungen unter Nr. 18 des §. 361 des Str.-G.-B. betreffen", zum Abdruck gelangt.

Mit dieser Berichtigung lassen wir unsere vorge- dachte Anweisung hier nochmals folgen.

Nach Vorschrift der Verordnung des Bundes­raths über die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile vom 16. Juni d. J. haben die Ortspolizeibehörden von ihren auf Grund des Gesetzes über die vor­läufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen vom 14. Mai 1852 vergl. Reglement vom 20. Juli 1869, S. Amtsblatt vom Jahr 1870 Seite 138 und Bekanntmachung vom 23. September 1879, S. Amtsblatt vom Jahr 1879 Seite 435 er- gangenen polizeilichen Strafverfügungen, soweit sie die Uebertretungen unter Nr. 1 bis'8 des §. 361 des Strafgesetzbuchs betreffen, binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft vom 1. October d. J. ab der Staatsanwaltschaft desjenigen Landge­richts, zu dessen Bezirk der Geburtsort des Be­

straften gehört, event, wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war, oder außer Deutschland belegen ist, dem Reichsjustizamt Mittheilung zu machen. Diese Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Bermerken, welche die Entscheidung auszugsweise enthalten.

Die Vermerke sind als Strasnachricht nach For­mular A auszufertigen. Bei der Ausfertigung derselben sind die Vorschriften der §§. 712 der Bundesraths-Verordnung genau zu beachten, ins­besondere ist auf die vollständige und richtige An­

Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten - Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 «.Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen - Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. Septem­ber 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die

Das Formular A, welches auf starkes, weißes 3noem wit in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen Schreibpapier gedruckt sein muß, ist zum Preise auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli von 1,50 Mk. für 100 Exemplare von der Reichs-1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders ' ' " " ~ auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei

den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 unb 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermit-

gabe des Namens und Geburtsortes des Bestraften vergleiche §. 8 der Verordnung die größte Sorgfalt zu verwenden.

druckerei in Berlin Oranienstraße Nr. 90,94 zu beziehen.

Cassel am 30. September 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

In Gemäßheit des §. 26 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend (Gef.- Samml. von 1849 S. 205 und Amtsblatt von 1867 S. 793), sowie des §. 24 des Wahlreglements vom 4. September 1882 sind zu Wahlcommissarien bei der bevorstehenden Abgeordneten-Wahl bestimmt worden:

für den ersten Wahlbezirk (Kreis Rinteln) Land­rath Krüger zu Rinteln,

für den zweiten Wahlbezirk (Kreise Hofgeismar und Wolfhagen) Landrath 0r. Wentz el zu Hof­geismar,

für den dritten Wahlbezirk (Stadtkreis Cassel) Polizei-Director Albrecht hier,

für den vierten Wahlbezirk (Landkreis Cassel und Kreis Witzenhausen) Landrath Bernstein zu Witzenhausen,

für den fünften Wahlbezirk (Kreise Eschwege undSchmalkalden) Landrath Groß zu Eschwege, für den sechsten Wahlbezirk (Kreise Rotenburg und Hersfeld) Landrath Freiherr von Broich zu Hersseld,

für den siebenten Wahlbezirk (Kreise Melsungen und Fritzlar) Landrath von Eschwege zu Fritz- lar,

für den achten Wahlbezirk (Kreise Homberg und Ziegenhain) Landrath Günther zu Ziegenhain, für den neunten Wahlbezirk (Kreise Kirchhain

und Frankenberg mit dem Bezirk Vöhl) Landrath Hoffmann zu Frankenberg,

für den zehnten Wahlbezirk (Kreis Marburg) Landrath R o h d e zu Kirchhain,

für den elften Wahlbezirk (Kreise Hünfeld und Gersfeld) commissarische Landrath, Regierungs­Assessor von Weguern zu Hünfeld,

für den zwölften Wahlbezirk (Kreis Fulda) Land­rath Cornelius zu Fulda,

für den dreizehnten Wahlbezirk (Kreise Schlüch- tern und Gelutzausen mit dem Bezirk Orb) Land­rath von Altenbockum zu Rotenburg,

für den vierzehnten Wahlbezirk (Kreis Hanau) den Landrath von Trott zu Gelnhausen.

Gaffel am 3. October 1882. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfelv.

Hersfeld, den 17. Oktober 1882.

Der Ackermann Johannes Bernhardt von Niederjossa, 25 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Aus­wanderung nach Amerika nachgesucht.

13162. Der Königliche Landrath ____________ Freiherr von Broich.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Geß-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desfelben zu bewirkenden Auseinander­setzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeich­neten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige

telung der Rentenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschristen des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§- 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnsachen Betrags tilgen sönnen, es den Berechtigten aber dann dennoch sreisteht, die Abfindung zum 20 fachen Betrage in 4 prozentigen Rentenbriesen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pjarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Jnstiluten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baar- zahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4 prozen- ligen Rentenbriesen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung derZinsen und zur allmäligen Amorti­sation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41^ Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56 Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Ge­setzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig ge» ringet Gebrauch gemacht ist, sollende Reallasten, so nament­lich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural - Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkom­mende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur

Folg« habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselvichi (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern>, sowie andere Reallasten, welche erst durch dai erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §^. 2 und 24 des Kurhessischen GesetzeS vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch ausgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.^

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (®ef.« Samml. S. 5) die mit dem 3l. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Ver« Mittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen welche bis zum 3 1. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zuge­lassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Be- theiliglen, welche von den Vortheilen Gebrauch mach«» wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank bar» bieten, auf diese nur kurz bemessene Präclusivfrist aufmerk­sam zu machen und auszufordern, zeitig ihre Ablösungsan­träge zu stellen. Wie bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 3 1, Dezember 1 883 gestellten Frist für die Berechtigte» die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Ab­satz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum sünfundzwan zigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigsachen Betrage nur noch durch Baarzah« lung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unsern Spezialkommisiarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Kassel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission. Wilhelmy.

Hersfeld, den 3. October 1882.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und geeigneten Hinwirkung auf die Ablösung der in den betreffenden Gemeinden zur Zeit noch bestehenden ablösbaren Reallasten mitge­theilt. Die Ablösungsanträge können direkt bei der Königlichen General-Commission eingereicht oder bei der Special-Commission schriftlich oderzuProto- toll angebracht werden.

12610.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Cassel, den 13. October 1882.

Aus einer Postsendung ist Anfangs Juli d. I. das Oesterreichische 100 Gulden-Loos Serie 2930 Nr. 46 von 1864 entwendet worden.

Das Königliche Landrathsamt ersuche ich erge- benst, zur Ermittelung des Diebes geeignete Nach­forschungen gefälligst anstellen lassen zu wollen. Etwaige Wahrnehmungen über das Vorkommen des erwähnten Looses bitte ich mir unverzüglich mittheilen zu wollen.

Hierbei bemerke ich zugleich ergebenst, daß für denjenigen, der den Dieb ermittelt bezw. so genau bezeichnet, daß derselbe gerichtlich belangt werden kann, eine Belohnung von 500 Mark ausgesetzt worden ist.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector.

In Vertretung: v. Rumohr.

An das Königl. Landrathsamt in Hersseld. 20952.

* * *

Hersfeld, den 14. October 1882.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Kö­niglichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntniß­nahme und Recherchirung mitgetheilt.

Im Falle der Ermittelung des Besitzers des erwähnten Looses ist alsbald berichtliche Anzeige anhcr zu erstatten.

13055. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Der am 15. Juni 1860 zu Großensee, Verwal­tungsbezirk Eisenach Großherzogthum Sachsen- Weimar-Eisenach geborene, vom 5. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) zur Disposition der Ersatz-Behörden ent­lassene Musketier Joseph Kohlhaas hat einer an ihn ergangenen Aufforderung, sich spätestens am 14. October d. J. im Büreau des diesseitigen Be- zirks-Kommandos zu melden, keine Folge geleistet.

Alle Civil- und Militair- Behörden werden er­gebenst ersucht, den Genannten im Betretungsfalle