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Ueber den Verlauf der diesjährigen Manöver in Deutschland liegt ein ferneres auswärtiges Urtheil in, dem der römischenRasfegna" vor. Das von Riesa in Sachsen datirte Telegramm des Referenten lautete: Auch die großen Manöver im Königreiche Sachsen sind, ganz wie jene preußischen in Schlesien, ausgezeichnet verlaufen. Anlage wie tactische Durch­führung erregen gleich hohe Bewunderung und dies ist auch die Ansicht aller der fremden Offiziere. Zu bemerken ist, daß die auswärtigen Missionen seit 1872 noch nicht so stark gewesen, wie in diesem Jahre. Als Gesammt-Urtheil ist zu resumiren, daß die Manöver in Schlesien sowohl wie diese von dem Prinzen Georg in Sachsen unter den Augen des deutschen Kaisers commaudirten Feld- manöver neuerdings bewiesen haben, wie in dem ganzen Heere von Deutschland jene hohen Eigen­schaften solide fortbestehen, welche 1870 und 1871 dasselbe so sehr bewundern ließen. Und zweitens: wie viel trotzdem in diesem Heere noch gearbeitet wird. Alle drei Waffen sind unvergleichlich. Nach den jetzigen deutschen Ideen über den Gebrauch der Reiterwaffe auf dem Schlachtfelde kam auch die Cavallerie zu mehrfachem Eingreifen, welches stets energisch, opportun und von Erfolg begleitet zu nennen war."

Oesterreich-Ungaru.

Oesterreich-Ungarn ist mit einer Reorganisation seiner Armee beschäftigt, welche gegenwärtig das Interesse 'der politischen wie militärischen Kreise lebhaft in Anspruch nimmt. Es fehlt hierbei nicht an Gegnern, welche in Anbetracht der Verhältnisse des Kaiserstaates an der Donau der beabsichtigten Einführung des Territorialsystems abgeneigt sind. Ohne die Vortheile desselben für die Schlagfertigkeit der Armee zu leugnen, weisen sie auf die Noth­wendigkeit hin, die für Wien, Pest und Prag noth­wendigen großen Garnisonen aus der ganzen Monarchie zusammenzustellen, die betreffenden Re­gimenter aus ihren Ersatzbezirken herauszureißen und so das Territorialsystem zu durchbrechen, was auch behufs Bildung eines besonderen Corps für die Occupationsprovinzen nöthig sein wird. Nach Ansicht der Gegner würde aber die neue Organi­sation auch der größeren Ausbildung des Parti- cularismus der verschiedenen Nationalitäten Vor­schub leisten. Bisher wurde dies dadurch zu ver­meiden gesucht, daß die Regimenter wechselten; hierdurch konnte der österreichisch-traditionelle Sinn in denselben aufrecht erhalten und durch'dieselben auch in den verschiedenen Theilen der Monarchie gepflegt werden. Mit der Einführung des Terri­torialsystems befürchtet man, daß die Regimenter den spezifischen Charakter der Rationalität, aus welcher sie hervorgehen, erhalten und in Zukunft nur noch ganz deutsche, ganz ungarische, ganz pol­nische, czechische oder slovenische Regimenter sein werden; namentlich die Offiziercorps könnten sich dann allmählich ganz particularistisch gestalten. Ebenso wird in gegnerischen Kreisen die vollkom­mene Loslösung der ungarischen Armee durch diese Maßregel befürchtet, ein Ziel, auf das die nationale ungarische Partei bekanntlich lossteuert. Man wird in allen diesen Einwänden vielleicht manches Wahre finden, aber ebenso sicher ist auch, daß dieBesorg- niß vor Neuerungen leicht zu pessimistischen Ueber­treibungen führt.

Aegypten.

Die Explosionen auf dem Bahnhof in Kairo haben mit nur kurzen Unterbrechungen gegen 3 Stunden angedauert, des Feuers auf dem Bahn­hof wurde man erst gegen 9 Uhr Abends Herr, der verursachte Schaden wird auf mehrere hundert­tausend Pfd. Sterl. angeschlagen. Die Eisenbahn­beamten Halten, wie aus Kairo gemeldet wird, die Feuersbrunst für das Werk von Brandstiftern, weil sie die Wagen von zwei verschiedenen Eisen­bahnlinien zu gleicher Zeit in Brand gerathen sahen. Auch wurden nach der ersten Explosion zwei Araber in dem Moment festgenommen, wo sie an einige Wagen Feuer anlegen wollten, ein dritter Araber entkam. Der Personenbahnhof ist vom Feuer verschont geblieben, aber sämmtliche Waarenmagazine, welche Lebensmittel für die Armee auf 10 Tage enthielten, sowie gegen 100 Wagen mit Munition sind zerstört.

DasReutersche Bureau" läßt sich zu dem Fall wie folgt vernehmen: Der Annahme, daß die Explosion das Werk von Brandstiftern fei, wird im englischen Hauptquartier nicht zugestimmt, man glaubt vielmehr, daß der Brand durch das Explo- diren eines Zünders entstand, der zufällig in einer aegyptischest Granate stecken geblieben war. Die Eisenbahn ist gegenwärtig zwar wieder für den Verkehr freigemacht, ein Theil der Eisenbahnschienen ist aber durch die Gewalt der Explosion gekrümmt und verbogen und wird durch neue Schienen er­setzt werden müssen.

Aus Hessen Nassau.

H e r s f e l d, 4. Octbr. Am Gymnasium dahier ist der ordentliche Lehrer Oberlehrer Dr. Wachen­feld zum etatsmäßigen Oberlehrer befördert.

Hersfeld, 4. October. In der am29. ü. M. stattgefundenen Sitzung der Strafkammer König­lichen Landgerichts zu Cassel wurde unter Aus­schluß der Oeffentlichkeit in der Strafsache wider deu 72jährigen Hospitalit Peter Kühn von hier wegen Unzucht verhandelt. Der Gerichtshof sprach den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Ver­brechens schuldig und erkannte wider denselben eine 2jährige Zuchthausstrafe. Auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf gleiche Dauer ab­gesprochen.

Mit Beginn der längeren Abende ist auch die Mahnung zur Vorsicht bei dem Umgehen mit Petroleumlampen wieder am Platze. Da erfah­rungsgemäß die meisten Explosionen bei solchen Lampen vorkommen, die längere Zeit außer Ge­brauch waren, so empfehlen wir dringend an, vor der Wiederbenutzung der Lampen das in denselben befindliche alte Petroleum wegzugießen, auch den alten, inzwischen filzig gewordenen Docht durch einen neuen zu ersetzen. Durch das monatelange Stehen erzeugt sich nämlich in dem Oelbassin Pe- troleumnaphta, welches viel leichter entzündlich ist als Petroleum, denn während Petroleum etwa bei 52 Grad Reaumur explodirt, explodirt das Naphta schon bei 30 Grad. Eine brennende Petroleum­lampe auszublasen, ist unter allen Umständen ge­fährlich, besonders aber wenn das Oel bereits weit heruntergebrannt ist. Hierbei ist nämlich zu ge­wärtigen, daß der leere Raum in Folge der Wärme mit Gas, ganz gleich wie Leuchtgas, gefüllt ist; trifft es nun, daß der Docht im Brenner etwas zu schmal und die Röhre nicht ganz ausgefüllt ist, so bläst mau die Flamme in den offenen Raum hinunter, das Gas fängt Feuer, zersprengt den Oelbehälter und das entzündete Oel ergießt sich über die Kleider, Möbel und Zimmerböden, und das Ende ist, was die Zeitungen fast alle Wochen zu berichten haben, eine Verbrennung, die in der Regel einen schlimmen, selbst tödtlichen Ausgang hat. Will man daher eine Petroleumlampe ohne Gefahr auslöschen, so drehe man den Docht auf die Höhe des Brenners herunter, aber nicht weiter, da es sonst ebenfalls möglich ist, daß die Flamme in den Oelbehälter kommt und wieder eine Ex­plosion verursacht; dann bläst man sie von unten durch die Zuglöcher behutsam aus. Explosionen von Petroleumlampen sind aber keineswegs sämmt­lich auf das Conto der Unvorsichtigkeit zu setzen; ein Theil ist auch der Verfälschung dieses Leucht­stoffes zuzuschreiben.

Oberaula, 1. October. Am 29. v. Mts. waren es fünfzig Jahre, daß Herr Apotheker Fer­dinand Limberger selbstständig in sein Fach ein- trat. Die desfallsige Jubelfeier wurde am Vor­abende mit Musik und Fackelzug eröffnet und von seinen theils aus der Ferne herbeigeeilten Freun­den mit einem Festessen beschlossen.

Cassel, 2. October. Die weite Reise nach Amerika tritt heute von Melsungen aus ein neun­jähriger Knabe an, welcher von seinem Vater, einem Arbeiter, nach Hamburg bis auf das Schiff ge­leitet werden wird und dann den Weg über das große Wasser bis nach Baltimore allein zurücklegen soll, woselbst er von einem vor Jahren ausge- wanderten und zu Wohlstand gelangten Bruder seines Vaters in die Familie ausgenommen wer­den wird.

Cassel, 2. October. (Strafkammer.) Der Arbeiter Peter Gleim und der Rottenführer Jacob Krapf zu Bebra waren wegen Betruges, Urkunden­fälschung und Beleidigung angeklagt. Angeklagter Gleim war vom Bahnmeister Wilhelm zu Bebra mit Führung der Lohnlisten der Arbeiter beauf­tragt. Bei dieser Gelegenheit ließ er sich vier Ur­kundenfälschungen, sowie vier Betrugsfälle zu Schulden kommen, indem er dem Tagelöhner Sie- bald im Ganzen 5,60 Start zuviel berechnete und diese Summe sich von demselben retourgeben ließ und in seinem Nutzen verwandte. Am 6. Februar d. J. beleidigte er den Bahnmeister Wilhelm da­durch, indem er ihm vorwarf, er habe auch Be­trügereien und Urkundenfälschungen begangen. Dem Angeklagten Krapf, welcher die Rottenbücher zu führen hatte, wurde gleichfalls eine Urkunden­fälschung zur Last gelegt, welche er dadurch be­gangen haben sollte, daß er dem Siebald 1,30 M. zuviel berechnete, sich dann diesen Betrag von dem­selben zurückgeben ließ und in seinem Nutzen ver­wandte. Gleim war geständig, während Krapf vorbrachte, er habe für den fraglichen Betrag eine Feile und ein Vorhängeschloß gekauft, welche Gegen- i stände für die Bergisch-Märkische Bahn verbraucht; seien, welche Angaben auch durch die Beweisauf­nahme bestätigt wurden. Das Gericht erkannte

wider Gleim eine sechsmonatliche Gefängnißstrafe und bezüglich des Krapf auf Freisprechung.

Verwendung der Einkünfte einer Stiftung im Falle der Unmöglichkeit des vom Stifter Bürgt« schriebenen Gebrauchs bezw. Zwecks.

Erk. des Reichsgerichts, IV. Civils., v. 3. April 1882.

Das Berufungsgericht unterscheidet die Unmöglichkeit der inder Stiftungsurkunde vorgeschriebenen Verwendungsart von der Unmöglichkeit des Zwecks der Stiftung selbst und meint, daß der letztere (oon ihm in casu festgestellte) Fall nicht aus A. L.-R. II 19 §. 41 zu entscheiden sei. Dafür, daß diese Gesetzesbestimmung nicht auf die in §. 32 das. aufgeführten Arten von Stiftungen beschränkt ist, kann auf die zutreffende Ausführung des Obertribunals in dem Erk. v. 29. Nov. 1858 (Entsch. Bd. 40 S. 94) verwiesen werden.

Die vom Ber.-Richter gemachte Unterscheidung entbehrt aber des gesetzlichen Grundes. Das WortVerwendungsart" im §. 41 cit. bezeichnet die Verwendung für die Zwecke der Stiftung selbst. Dies ergiebt sich aus dem zweiten Satz des §. 41, aus welchem als Voraussetzung des §. 41 her- vorgeht, daß der der Absicht des Stifters (also dem Zweck der Stiftung) gemäße Gebrauch und Einkünfte der Stiftung nicht in anderer Art gebraucht werden, sondern sie sollen zu einem anderen Gebrauch, einem von dem Willen des Stifters abweichenden Zwecke gewidmet werden. Soweit dies möglich ist, soll dieser Gebrauch der wahrscheinlichen Absicht des Stifters gemäß sein.

In der Feststellung des Ber.-Richters, daß der Zweck der Stifterin oder der Stiftung überhaupt nicht mehr zur Ver- wirllichung gelangen kann, mag die Feststellung liegen, daß der von der Stifterin beabsichtigte Gebrauch der Stiftung unmöglich ist, und dies ist gerade der Fall, für welchen §. 41 bestimmt ist; aber es liegt nicht darin die Feststellung, daß auch ein anderer Gebrauch unmöglich ist, welcher, ob­wohl außerhalb der Absicht der Stifterin liegend, doch der­selben einigermaßen gemäß ist. Aber auch wenn man dies in der Feststellung des Ber.-Richters finden mühte- so würde daraus doch nicht die Unanwendbarkeit des §. 41 folgen. Soweit es nicht möglich ist, die Einkünfte der Stiftung einem der wahrscheinlichen Absicht des Stifters gemäßen Gebrauche zu widmen, muß der Staat sie überhaupt einem anderen Gebrauch widmen. Für die Beschaffenheit solchen Gebrauchs würde die Bestimmung des A. L.-R. II 6 §. 192 einen passenden Anhalt gewähren können; der Staat würde sie zum allgemeinen Wohl überhaupt zu verwenden haben. Indessen liegt die Frage, in welcher Weise die Ver­wendung zu geschehen hat (wie auch das Berufungsgericht 'aneriennt), als dem Gebiet der Ausübung des Hoheitsrechts ungehörig, außerhalb der richterlichen Entscheidung, wie denn auch die Parteien die Entscheidung über diese Frage der richterlichen Entscheidung nicht unterbreitet haben.

Mit Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf §§. 193195 des cit. Titels, da nach seinen eigenen Feststellungen zwar die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§. 189192 (Unmöglichkeit, den Zweck der Corporation überhaupt zu erreichen), aber nicht die Voraussetzungendes §. 193 von ihm festgestellt sind. Denn die letzteren bestehen darin, daß in dem Vermögen einer aufgehobenen Corporation sich unter Anderen auch Gelder und Sachen befinden, die ihrer Verwaltung zu einer gewissen Absicht und Verwendung anvertraut gewesen sind. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um das ganze Ver­mögen der Stiftung, welches die Grundlage ihrer juristischen Persönlichkeit bildet. Das entspricht dem Fall des 8. 1«9, nicht dem §. 193.

Auch nach A. L.-R. I 12 §. 512 rechtfertigt sich da« angefochtene Urtheil nicht. Denn der Selbstzweck, welchen der Stifter seiner Stiftung giebt, läßt sich nicht unter den Begriff eines dem Legatar oder Erben aufgelegten Zwecks bringen. Als Zweck, welcher dem Erben auserlegt ist, könnte man höchstens die Errichtung der Stiftungauffassen; diesem Zweck hat aber der Erbe der Stifterin längst entsprochen.

Höchstens konnte man auf den §. 511 das. als eine dem § 41 II 19 A. L.-R. analoge Bestimmung verweisen. Dies würde aber gerade ein Argument dafür ergeben, daß das Gesetz die Unmöglichkeit der Erfüllung des Zwecks selbst, der Unmöglichkeit der Verwendungsart ganz gleich behandelt. Denn §. 511 spricht ausdrücklich von der Unmöglichkeit des Zwecks und bestimmt für diesen Fall ganz dem citirten §. 41 entsprechend.

Die Entscheidung d-s vorliegenden Rechtsstreits bestimmt sich lediglich durch die Beantwortung der Frage: ob mit der Unmöglichkeit des Selbstzwecks der Stiftung diese selbst aufgehoben ist und welches Schicksal das Vermögen der ausgehobenen Stiftung habe? Diese Frage war aber auf Grund des A. L.-R. II 19 §. 41 dahin zu beantworten, daß der Staat die Güter und Einkünfte einer solchen An­stalt zu einem anderen im Verwaltungswege zu bestimmenden Gebrauch, und zwar, falls dies möglich, zu einem der wahrscheinlichen Absicht der Stifterin gemäßen Gebrauch widmen muß."

Eine Heirath aus Verzweiflung.

Bon H enry Perl.

_ (Fortsetzung.)

Er ist gar nicht Dein Onkel" war Alles, was Eusebia zu entgegnen wußte.

Gut, aber er ist Dein Gatte! Und Du be- hanvelst ihn schlechter, als Du den Muth hast, irgend Jemanden hier zu behandeln und das nur, weil Du weißt, daß er Gemleman ist und Deine Aus­fälle nicht erwidern kann. Es ist abscheulich, Tante weißt Du!" und das Kind brach in leiden­schaftliche Thränen aus.

Schweige, Kind!" sagte die Tante entrüstet oder Du zwingst mich, Dich zu züchtigen." Ihre Augen flammten, als sie sich der kleinen Gloria näherte, um ihre Drohung auszuführen.

Rühre mich nicht an, Tante! Du weißt, es würde Dich Dein ganzes Leben lang gereuen, denn