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Jtreis Zerssesd.

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timlüclKS.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 15. September 1882.

Unter Bezugnahme auf-das in der Nr. 73 des Kreisblattes veröffentlichte Protokoll über die dies­jährige am 5. August d. I. dahier stattgehabte Bürgermeister-Versammlung sowie unter Hinweis auf meine Verfügungen vom 4. und 31 Mai 1881 Nr. 2237 und 6276 (Kreisblatt Nr. 37 und 45) bringe ich nachstehend die Bestimmungen über die Benutzung der landwirthschaftlich-chemischen Ver- suchsstelle zu Marburg, sowie das Regulativ für die Berechnung der Gebühren für Untersuchung vön Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs­gegenständen in derselben, zur allgemeinen Kennt­niß und bemerke, daß, da, wie bekannt, auch der Kreis Hersfeld zu denjenigen Kreisen zählt, welche zu den Unterhaltungskosten der Anstalt beilragen, die von den Ortspolizeibehörden im öffentlichen Interesse beanspruchten Untersuchungen kostenfrei ausgeführt

werden. 10232.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Bestimmungen

über die Benutzung der landwirthschaftlichen Versuchsstelle zu Marburg, Abtheilung für Lebensmitte! - Untersuchung seitens der Behörden und Privaten.

Die genannte Versuchsstelle, Institut des landwirthschaft­lichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Kassel, über­nimmt im Auftrage von Verwaltungsbehörden im Regie­rungsbezirk Kassel und von Privaten die Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen auf ihre Zusammensetzung und Dualität, auf Fälschungen und auf Beimengung gesundheitsschädlicher Substanzen. Sie ist einem Kuratorium unterstellt, welches aus

a. dem Vorsitzenden des landwirthschastlichei: Zentralvereins,

b. dem Medizinal-Referenten bei der Königlichen Regierung, c. dem Königlichen Landrathe und

d. dem Königlichen Kreisphysikus in Marburg besteht.

Das Kuratorium hat mit dem Dirigenten der Versuchs­stelle in zweifelhaften Fällen zu berathen und zu beschließen und die Arbeiten der Versuchsstelle zu überwachen und eventuell zum Schutze der ausführenden Chemiker zu vertreten.

1. Die von der Königlichen Regierung zu Kassel und von den Kreis- und Ortsverwaltungsbehörden derjenigen Kreise, welche zu den Unterhaltungskosten der Anstalt bei. tragen, im öffentlichen Interesse beanspruchten Untersuchungen werden kostenfrei ausgeführt. Die von Privaten verlangten Untersuchungen geschehen gegen Entrichtung bestimmter Ge. bühren, welche in die Kasse der landwirthschaftlichen Ver­suchsstellefließen. Für Feststellung der Gebühren ist vorläufig das nachstehende Regulativ maßgebend.

2. Von der Untersuchung bleiben alle die Gegenstände ausgeschlossen, deren Prüfung nach dem gegenwärtigen Standpunkte der analytischen Methoden ein zuverlässiges Ergebniß nicht erwarten läßt.

Dem Dirigenten der Anstalt steht die Besugniß bei, hier­nach vorkommenden Falles Untersuchungen abzulehnen.

3. Bei der Entnahme der zu untersuchenden Proben ist die größte Sorgfalt daraus zu verwenden, daß dieselben ; dem Durchschnittscharäkler des Gegenstandes resp, des ganzen I Waarenpostens entsprechen. Die Proben sind: an den : Dirigenten der Versuchsstelle, Professor Dr. Dietrich, | frankirt einzusenden, auch so zu »erpaden, daß sie möglichst unverändert in die Hände des untersuchenden Chemikers ! gelangen und müssen sämmtlich versiegelt sein. (Flaschen mit ganz neuen Korken, Blechbüchsen re.) Aus der Packet- adresse ist der VermerkLebensmittel-Untersuchung" anzu- bringen. Die Proben sind von Briesen zu begleiten, in welchen der Zweck der Untersuchung mittelst präziser Fragestellung bezeichnet ist und eventuell auch die Bestand­

theile anzugeben sind, auf welche der Gegenstand (qualitativ oder quantitativ) untersucht werden soll.

Sollen auf Grund der Untersuchung event. Entschädigungs­ansprüche erhoben oder Anzeigen bei Behörden gemacht werden, so muß die Probenahme unter Hinzuziehung des Beamten der Polizei geschehen und aus Verlangen dem Be­sitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder ver­siegelt zurückgelassen werden.

Ueber die Größe oder das Gewicht der einzusendenden Proben sind in der Gebührentaxe besondere Angaben gemacht.

4. Der Dirigent der Versuchsstelle ist befugt, Aufträge von Privaten zurückzuweisen, ohne Angabe von Gründen.

5. Es ist dem Dirigenten der Versuchsstelle gestattet, außerhalb der Versuchsstelle stehende Kräfte zu seiner Unter­stützung heranzuziehen.

6. Der Dirigent der Versuchsstelle hat ein Analysen« (Arbeits-) Buch zu führen, aus welchem der Gang einer jeden einzelnen Untersuchung zu ersehen sein muß. Auf Grund desselben erstattet derselbe in objektiver Weise dem Austraggeber Bericht. So lange vom Reichsgesundheitsamte für gewisse Gegenstände Prüfungsmethoden und Grenzwerthe nicht festgestellt worden sind, (was nach §. 5 des Nahrungs­mittelgesetzes vom 15. Mai 1879 zu erwarten steht), bleibt der Bericht auf Mittheilung der Untersuchungs-Resultatt beschränkt.

7. Der verbleibende Rest einer untersuchten Probe wird vier Wochen lang ausbewahrt.

8. Die Gebühren-Taxe soll nur im Allgemeinen einen Anhalt zur Berechnung der Untersuchungskosten gewähren. Der Vorstand der Versuchsstelle ist befugt, in besonderen die Arbeit vermehrenden oder erschwerenden Fällen die Taxe zu erhöhen, ebenso bei mehreren gleichartigen und gleich­zeitigen Untersuchungen für einen Auftraggeber die Taxe zu erniedrigen; auch bleibt ihm überlassen, mit Gewerbe­treibenden, welche regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen für bestimmte Reihen von Gegenständen vorgenommen zu haben wünschen, jährliche Pauschsummen zu vereinbaren.

Für alle in der Taxe nicht aufgenommenen Untersuchungen bestimmt der Dirigent der Versuchsstelle nach eigenem Er­messen die Gebühren.

Der Betrag der Gebühren wird wenn nichts Andere- mit dem Auftraggeber vereinbart wurde bei Mittheilung desUntersuchungsergebniffes durch Post-Nachnahme erhoben.

9. Beschwerden über die Anstalt sind an den Vorsitzenden des Kuratoriums, Geheimen Regierungs-Rath W e n d e l- stadt in Kassel, zu richten.

Regulativ

für die Berechnung der Gebühren für Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln u. Gebrauchsgegenständen in der landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstelle zu Marburg.

Zur Unter- Gebühren für

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Quantum Mk. Mk.

1. Bier. Extrakt, Alkohol, Asche, Phosphorsäure 5 Liter 10

Einzelne der vorstehenden Bestandtheile je 1 4

Ausführliche Untersuchungen je nach Ausdehnung u. Vereinb.

2. Branntwein. Fuselöl (Amylalkohol) l Liter 2

Mineralsäure 4 2 4

Alkohol 4 4

3. Brod. Wassergehalt, Rohprotein, Rohfaser, Asche, I Leib oder 500 g 10

Mineralische Zusätze 500 2 510

Mutterkorn 200 3

4. Butter. Wasser, Fett, Käse, Kochsalz 200 10

Einzelne der vorstehenden Bestandtheile 100 34

Fremde Fette (Talg?) 200 510

Andere fremde Beimengungen 200 2 510

5. Cacao. Theobromingehalt 100 15

Fett und Asche 100 5

Fett, Asche, Rohprotein, Rohfaser, Wasser 300 10

Fremde Zusätze 100 23

6. Chocolade. Theobromingehalt Wasser, Fett, Zucker, Stärke­

mehl, Rohprotein, Asche 500 15

Einzelne der vorstehenden Bestandtheile 100 310

7, Conditorwaaren. Giftige Mineralfarben nach 24

Bedürfniß,

8. Essenzen, Liqueure, Fruchtsäfte. Fuchsin 100 g 2

Schädliche Farbstoffe überhaupt 100 310

Metallische Beimengungen 100 2

Alkoholgehalt 200 4

Zuckergehalt 100 5

9. Gewürzpulver. Fremde Beimengungen überhaupt 100 25

10. Kaffee, ungebrannter. Künstliche Färbung 200 2

Beimengung künstlicher Bohnen, Steinchen, Erde ic. 200 25

Casieingehalt 200 - 15

gebrannter und gemahlener Kaffee, fremde Beimengungen 200 2

11, Essig. Essigsäure 4 Liter 2

Freie Mineralsäuren 4 2

Scharfe Pflanzenstofse 4 2

12. Käse. Wasser, Fett, Rohprotein, Asche 500 g 10

Fremde Bestandtheile 200 35

13. Milch. Spezifisches Gewicht (milder Quevenee-Müller'schen

Wage) Fettgehalt (mit dem Lactobutyrometer nach

Zur Unter- Gebühren für

Gegenstand der Untersuchung. ^chung ein- qualit quantit.

Nr. 3 a zusendendes Untersuchung.

Quantum Mk. Mk.

Marchand-Tollens) ^ Liter 1

Chemische Analyse der normalen Bestandtheile 1 10

Fettgehalt durch Wägung ^ 4

Trockensubstanz durch Wägung i 2

Buttermilch. Trockensubstanz durch Wägung 1 2

Fett durch Wägung 1 4

Rahm. Trockensubstanz durch Wägung 4 2

Fett durch Wägung > 4

Fremde Beimengungen | 310

14. Mehl und andere Mühlenprodukte. Wasser, Rohprotein,

Fett, Rohsaser und Asche 500 g 10

Einzelne der vorsteh. Bestandtheile 100 25

Mineralische Beimengungen 20025

Beimengungen anderer Art Mikroskop. 200 2

Mutterkorn 200 3

Kleberbestimmung im Weizenmehl 500 4

Stärke, Zucker, Dextrin je 200 36

15. Seife. Wasser, Fett, Alkali 500 5

Einzelne der vorst. Bestandtheile 200 2

16. Stärke. Mikroskopische Prüfung 100 3

17. Thee. Theein 100 15

Künstliche Färbung

Fremde Blätter 20 5 __

18. Wasser. Organische Substanz, Ammoniak, Salpetersäure,

Salpetrige Säure, Chlor u. Schwefelsäure, qualitativ ;

Abdampsrückstand quantitativ 2 Liter ~ __

Vollständige Analyse und Mikroskop. Unters, zum Nachweis 5

der Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit als Trinkwasser 3 15

Gesammthärte und bleibende Härte

Vollständige Analyse nach Ausdehnung und nach Vereinbarung.

19. Wein. Alkohol, Extrakt, Säure, spezifisches Gewicht 1 10

Aechtheit der Farbstoffe 1 2

Glycerin 1 5

Einzelne Bestandtheile 1 25

20. Wurst. Mehlzusatz (mikroskopisch) 100 g 2

Anilin 100 3

21. Zucker. Zuckergehalt durch Polarisation 100 3

Fremde Beimengungen 200 25 410