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Jüeis ^ersfesb.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
„ Hersfeld, den 14. September 1882.
Die Prüfung der Straflisten hat mir mehrfach gezeigt, daß die für das Verfahren bei der vorläufigen Straffestsetzung wegen Ucbertretungen maßgebenden Vorschriften noch immer nicht die erforderliche allseitige Beachtung finden. Ich bringe deshalb meine Verfügung vom 6. October 1879 Nr. 11174 im Kreisblatt Nr. 81 den Herren Ortsvorständen des Kreises hierdurch in Erinnerung, und spreche die bestimmte Erwartung aus, daß künftig genau nach den erhangenen bezüglichen Bestimmungen verfahren wird.
In Betreff der Einziehung der Strafbeträge bemerke ich, daß die Aktenbogen sofort, wenn die Strafen rechtskräftig geworden sind, dem Gemeinde-Erheber mit der Auflage zu übersenden sind, die Strafbeträge alsbald einzu- ziehen, auch auf den Aktenbogen zu vermerken, an welchem Tage die Einzahlung erfolgt ist, und sodann letztere dem Ortsvorstande zurückzureichen. Aus Grund dieses Vermerkes wird in der Strafliste in der dazu bestimmten Rubrik die Strafvollstreckung mittelst Eintragung des betreffenden Datums notirt. Ist die Geldstrafe unbeitreiblich, so muß die subsidiäre Haftstrafe vollstreckt werden. Wenn bestrafte Personen bei vorhandenem Geldmangel sich zur Leistung von Arbeiten im Gemeinde-Interesse erbieten, so kann hiervon zwar Gebrauch gemacht werden, doch muß dann dem Erheber zur Auszahlung des wirklich verdienten Arbeitslohnes eine besondere Anweisung ertheilt werden, welche, mit ordnungsmäßiger Quittung von Seiten der Empfangsberechtigten versehen, demnächst als Ausgabe-Belag zur Gemeinde-Rechnung zu dienen hat, während von dem Erheber an dem auszuzahlenden Gelde der schuldige Straf- betrag gekürzt wird. Die Aktenbogen sind so langei als Anlagen bei der Strafliste aufzubewahren, bis , letztere von mir revidirt bezw. die betreffende Gemeinde-Rechnung, in welcher die Strafbeträge in Soll-Einnahme gestellt sind, geprüft worden ist; demnächst können dieselben vernichtet werden. Die Straflisten selbst sind in der Gemeinde-Repositur mindestens 10 Jahre aufzubewahren, und können dann ebenfalls vernichtet werden. Als Rechnungsbelag über die eingegangenen Strafgelder ist ein auf Grund der Strafliste aufzustellendes Verzeichniß zu verwenden, welches bei jedem Posten die betreffende Nummer der Strafliste, Namen und Wohnort des Bestraften und den Strafbetrag enthalten, im Uebrigen selbstredend auch mit der erforderlichen Einnahme-Anweisung versehen sein muß.
11884. Der Königliche Landrath ___Freiherr v on B r o i dj._
Hersfeld, am 14. September 1882.
Nach alinea 4 der Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Cassel vom 23. August 1880 (Kreisblatt Nr. 69) haben die Gendarmen die von ihnen wegen strafbarer Handlungen verhafteten oder .festgenommenen Personen in der Regel an die Ortspolizcibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur Weiterbeförderung an den Amtsrichter abzuliefern.
Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transporte des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Orts- Polizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren müßte, oder wenn der Sitz des Amtsgerichts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der. Sitz der Polizeibehörde, so ist die Ablieferung durch den Gendarmen unmittelbar an den Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken.
Ein unterdessen vorgekommener Fall, daß die zuständige Polizeibehörde und das zuständige Amtsgericht ihren Sitz an demselben Orte hatten, hat
den betreffenden Beamten über die Zuständigkeit zur Annahme und Verwahrung von Verhafteten Veranlassung zum Zweifel geboten.
Ich mache daher darauf aufmerksam, daß, ganz abgesehen davon, daß das Eingangs gedachte Re- gierungs-Ausschreiben resp, der Ministerial-Erlaß vom 7. August 1880 für derartige Fälle überhaupt keine Bestimmung trifft, doch auch hier die Ortspolizei diejenige Behörde ist, an welche die Ablieferung der im polizeilichen Interesse festgenommenen Personen in der Regel zu erfolgen hat. Sie hat zunächst und unter allen Umständen die Pflicht, die vorläufig Festgenommenen, welche an sie ab- geliefert werden, in Verwahrung zu nehmen und dem zuständigen Richter vorzuführen.
Indem ich den Ortspolizeibehörden und der Königlichen Gendarmerie des Kreises die genaueste Beachtung dieser Verfügung anempfehle, ist von der Letzteren noch besonders zu beachten, daß zur Nachtzeit, d. h. zur Zeit, in welcher alle Geschäfte zu ruhen Pflegen, Festgenommene zunächst in das betreffende Gefängniß abzuliefern und erst am nächsten Tage dem Amtsrichter vorzuführen sind.
11187 u. 11631. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 13. September 1882.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir unter Beobachtung meiner desbezüglichen Vorschriften vom 19. August 1876 (cfr. Kreisblatt Nr. 68 pro 1876) bis zum 1. October d. J. eine Nach- weisung nebst Signalements-Verzeichniß derjenigen Personen einzureichen, welche für das Jahr 1883 Legiti m ations- und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen wünschen.
11842. Der Königliche Landrath __Freiherr von Broich.__
' Hersfeld, den 13. September 1882.
Für den Metzger Valentin Wille, 20 Jahre alt, und Anna Martha Wille, 15 Jahre alt, beide von hier, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande bezw. um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
11843. Der Königliche Landrath
___Freiherr von Broich.
Cassel, den 12. September 1882.
Dem Königlichen Landrathsamte theile ich mit Bezug auf mein Schreiben vom 29. Juli Nr. 15779 ergebenst mit, daß der nach Unterschlagung ihm amtlich anvertrauter Gelder am 23. Juli d. I. flüchtig gewordene Landbriefträger Czarczynski aus Miloslaw in Rußland ergriffen und an das Gerichtsgefängniß in Wreschen abgeliefert worden ist;
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
In Vertretung: v. Rumoh r.
An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. 18425.
* * *
Hersfeld, den 14. September 1882.
, Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Kö- niglichen Gendarmerie des Kreises in Verfolg meiner Verfügung vom 31. Juli 1882 Nr. 10069 im Kreisblatt Nr. 61 zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
11890. Der Königliche Landrath
Freiherr von B r oi ch.
Cassel, 12. September 1882.
Der wegen Unterschlagung, Buchfälschung und Unterdrückung von Briefen in gerichtlicher Untersuchung befindliche Postagent Hermann Claus aus Trent ist am 7. d. Mts. flüchtig geworden. Der- selbe soll beabsichtigen, sich unter falschem Namen über Stralsund und Hamburg nach Amerika zu begeben.
Das Königliche Landrathsamt setze ich hiervon in Kenntniß mit dem ergebensten Ersuchen, auf den Claus zu fahnden, denselben im Betretungs- falle zu verhakten und mir oder der Königlichen Staatsanwaltschaft in Greifswald Nachrichtzu geben.
Personbeschreibung: 49 Jahre alt, schlanker «tatur, etwa 5 Fuß 6 Zoll groß, blondes Haar,
freie Stirn, braune Augen, Anzug und Ueberzieher aus dunklem Stoff, schwarzer niedriger Hut. Voll- bart und hellen, starken Schnurrbart soll ClauS sich haben abnehmen lassen. Claus stottert etwas und hat in seinem Benehmen etwas Flüchtiges und Unstätes.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
In Vertretung: v. Rumohr.
An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. 18735.
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Hersfeld, den 15. September 1882.
Wird den Ortspolizei-Verwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und Fahndung nach dem 2C. Claus mitgetheilt. Im etwaigen Betretungsfalle des Flüchtigen ist alsbald berichtliche Anzeige anher zu erstatten.
11905. Der Königliche Landrath ____Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 14. September 1882.
In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 5. d. Akts. Nr. 11541 (Kreisblatt Nr. 71) bringe ich hierdurch den nachstehenden, sich auf dieselbe Angelegenheit beziehenden Auszug aus dem mir heute zugegangenen Berichte der Handelskammer für das Lennegebiet des Kreises Altena und für den Kreis Olpe pro 1881 zur allgemeinen Kenntniß.
11850. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Lenne-Lahn-Bahn.
In unserem letztjährigen Berichte gestatteten wir uns, Ew. Durchlaucht die langjährigen dringenden Wunsche unseres gesammten Bezirkes, gerichtet auf den directen Durchbau der Ruhr-Sieg-Bahn, von Altenhundem nach Marburg resp. Cölbe an der Main-Weser-Bahn wiederholt vorzutragen. Die erfolgte Inangriffnahme der Stichbahn Cölbe- Laasphe, welche die halbe Schienen-Weglänge zwischen obigen Orten umfaßt, dann die in Fluß gerathene Verstaatlichung des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens einerseits, der täglich empfindlicher für unseren süderländischen Bezirk werdende Druck der niederrheinisch-westfälischen Concurrenz in den Absatzgebieten unserer Industrie-Erzeugnisse andererseits, läßt uns der — wie wir hoffen, nicht zu fernen — Zukunft die Erwartung entgegen bringen:
„Hohes Ministerium der öffentlichen Arbeiten „werde unter den nächsten Neubau-Vorlagen, „den wirthschaftlich für weite Kreise so emi- „nent wichtigen Ausbau der Verbindungs- „strecke Altenhundem-Laasphe,in erster Reihe „aufnehmen."
Die seit einem Zeitraum von 18 Jahren vorgenommenen mannigfachen Vermessungs-Arbeiten, zumal auch die von der Königlichen Eisenbahn- direclion in Elberfeld aufgestellten Pläne, haben den Beweis erbracht, daß dem Bau dieser Linie besondere Schwierigkeiten sich nicht entgegenstellen, und ein Tunnel von ca. 1400 Meter Länge, ein anderer von ca. 800 Meter Länge den Durchbruch der Wasserscheide von Lenne zur Kahn ermöglicht, die Steigungs-Verhältnisse aber für eine Gebirgsbahn sich günstig gestalten lassen und namentlich für den Betrieb das sehr günstige Mo- ment eintritt, daß die in der Richtung von Westen nach Osten gegen vice versa weit überwiegenden Gütermassen, nach kürzerem Ansteigen von Altenhundem aus, mit stetem Fallen nach Marburg zu, bewegt werden können.
Es wird unseres Erachtens keinem Zweifel unterliegen, daß der directe Anschluß an die Ruhr- Sieg-Bahn bei Altenhundem der Bahnlinie auf ihre ganze Länge einen so bedeutenden Verkehr zubringen wird, daß die volle durchgehende Bahn reichliche Zinsen ihres.Anlagekapitals erbringen wird, wie denn die im Bau begriffene Theilstrecke Cölbe-Laasphe wohl den 10fachen Verkehr erhalten würde, den sie jetzt, als Stichbahn von Osten her, in's Lahnthal eindringend, zu erwarten hat. Es