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Nr. 72.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postaufschlag hinzu.

für den

Kreis ^ersfefö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 7. September 1882.

Zur Beseitigung der nach den eingegangenen Berichten urtheilend bei mehreren Herren Orts­vorständen des Kreises trotz der denselben in meiner Verfügung vom 20. Juni d. I. Nr. 8170 (Kreis­blatt Nr. 49) gegebenen Belehrung, noch immer bestehenden Zweifel, mache ich zur eventl. Be­richtigung des Terminkalenders allgemein darauf aufmerksam, daß

1) über die stattgefundenen Wasserbauten und Beseitigung der Hindernisse des freien Fluß- laufes nach der Verfügung vom 6. Mai 1879 Nr. 5554 (Kreisblatt Nr. 37) bis zum 1. August

2) über die Ausräumung der Fluthgräben sowie der Ent- und Bewässerungs-Anlagen nach der Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135 (Kreisblatt Nr. 24) bis zum 20. Novem­ber und

3) nach derselben Verfügung, darüber, daß die besagten, während der Winter-Monate theil- weise wieder beschädigten Anlagen einer Revision unterzogen und etwaige Instandsetzungen der­selben sofort bewirkt worden sind, bis zum 10. April

eines jeden Jahres zu berichten ist. -r 11638. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 6. September 1882.

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises werden hiermit beauftragt, zwecks Ver- gleichung der Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten für das I. Halbjahr 1882 | 83 in den Local-Steuer- erhebungs-Terminen pro September d. I. persön- lich zu erscheinen.

11539. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 5. September 1882.

Für den Johann Peter Wilhelm Wend von Friedewald, 17 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Aus­wanderung nach Amerika nachgesucht worden.

11579. Der Königliche Landrath ___________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 7. September 1882.

Der Schlosser Heinrich Glas zu Hersfeld, 25 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem Unter- thanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

11632. Der Königliche Landrath _______________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 7. September 1882.

Für An)ra Catharina und Johannes Ruppel von Mengshausen ist um Ertheilung eines Reise­passes bezw. um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

11603. Der Königliche Landrath ____________________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 7. September 1882.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises benachrichtige ich hierdurch, daß das Königliche Amtsgericht I Abtheilung 84 zu Berlin auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Be­schlagnahme des folgendermaßen betitelten Buches: Dies ist das Buch der Lustigen Schelmen- chronika des alten Klosterbruders Hannes von Behnin nach einer alten Handschrift von Anno Domini 1657 an's Licht gefördert von Dr. K. L. Bern, Expedition der Lustigen Schelmen- chronika" auf Grund des §. 184 Strafgesetzbuchs ange­ordnet hat.

11612. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 4. September 1882.

Nachstehend bringe ich einen von der Königlichen Regierung aufgestellten Statuten-Entwurf über das Halten des Zuchtviehes in den Landgemeinden zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises, um bei eventuell vorkommenden Fällen Gebrauch davon machen zu können. Selbstredend wird die Bestätigung von der Aufnahme sämmtlicher qu. Bestimmungen nicht abhängig gemacht werden.

11418. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Statut der Gemeinde.....über das Halten des (Zuchtbullen)

Faselviehs *.

Auf Grund des §. 3 der Gemeinde. Ordnung vom 23. October 1834 und auf Grund der Beschlüsse des Gemeinde­raths vom......und des Gemeinde-Ausschusses vom ......wird hierdurch, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Königliche Regierung zu Cassel nachstehendes Statut erlassen.

§ . 1. Der Gemeinde-Zuchtbulle wird durch Ankauf aus der Gemeindekasse beschafft. Die Unterhaltung wird an den mindestfordernden Viehhalter, welcher sich dazu eignet und die dazu nöthige Einrichtung hat, in der Weise veraccordirt, daß die Gemeinde den Zuschlag unter den drei mindestfordernden Concurrenten sich Vorbehalt.

Dem Ankäufe desselben soll in der Regel eine Besichtigung durch den Kreisthierarzt oder durch einen oder mehrere Sachverständige vorausgehen.

Die Veraccordirung erfolgt jedesmal auf Jahre vom ten (Monat) ab.

§ . 2. Ist in der Gemeinde ein accordlustiger geeigneter Viehhalter nicht vorhanden, oder werden unverhältnißmäßig hohe Forderungen gestellt, so kann die Veraccordirung auch an einen Viehhalter einer anderen Gemeinde geschehen.

§ . 3. Der Bürgermeister hat darüber zu wachen, daß der Bullenhalter seinen Verpflichtungen pünktlich nachlebe und vorkommenden Unregelmäßigkeiten alsbald zu steuern, bis zu der im §. 4 erwähnten Entscheidung hat der Bullen­halter den Anordnungen des Bürgermeisters unweigerlich Folge zu leisten.

§ . 4, Ueber die Frage, ob der Bullenhalter den ihm obliegenden Verpflichtungen Genüge leiste oder nicht ent­scheidet das Landrathsamt nach Anhörung des Kreisthier- arzts und einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Commission, wovon das eine Mitglied durch die Gemeinde, das andere durch den Bullenhalter und das dritte durch das Land­rathsamt aus der Zahl der Viehbesitzer einer benachbarten unbeteiligten Gemeinde zu ernennen ist.

§ . 5. Geht im Falle des §. 4 dieses Statuts die Ent­scheidung des Landrathsamts dahin, daß der Bullenhalter seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei, so hat die Gemeinde das Recht, den Bullen einem anderen Viehhalter zu übergeben und dem seitherigen Bullenhalter einen Abzug an dem mit demselben vereinbarten Futter­gelde ic. bis zu £ des fälligen Betrags zu machen.

§ , 6. Wird der Bulle in Folge eines Verschuldens aus Seiten des Bullenhalters unbrauchbar, so hat letzterer der Gemeinde ohne Verzug einen anderen guten Bullen auf eigene Kosten zu stellen, wogegen der unbrauchbar gewordene sein Eigenthum wird.

§ . 7. Die Kosten des Ankaufs und der Unterhaltung des Zuchtbullen werden durch Erhebung in der Weise auf­gebracht, daß jeder Viehhalter ohne Unterschied ob Bauer, Beisitzer, Hüttner rc. von jeder Kuh und jeder zweijährigen Kalbin, gleichviel ob sie zur Bedeckung kommen oder nicht, den sich nach der Ankaufs- und Accordssumme heraus­stellenden Beitrag zu leisten hat.

§ . 8. Der Bullenhalter ist verpflichtet:

a) dafür zu sorgen, daß der Zuchtbulle einem jeden zum Zwecke der Bedeckung aus seinen Hof gebrachten Stück Rindvieh alsbald zugeführt wird,

b) die Erhebung eines Sprunggeldes ist dem Bullenhalter untersagt (eventuell ist die Höhe des Sprunggeldes für jeden einzelnen Benutzungsfall festzusetzen),

c) der Zuchtbulle darf zum Bespringen von Kühen aus anderen Gemeinden nicht hergegeben werden.

§. 9. Die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Be­träge erfolgt jährlich und zwar am ten jeden Jahres. Derselben hat jedesmal eine Aufnahme des Viehstandes vorauszugehen, welche für die Vertheilung maßgebend ist. Einwendungen gegen dieselbe sind bei Meldung der Nicht- berücksichtigung innerhalb 14 Tagen der Tag des Be­ginnes der nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vorzunehmenden, Offenlegung der Liste abgerechnet beim Ortsvorstande anzubringen.

§. 10. Zu dem im §. 7 erwähnten Beiträge ist auch derjenige verpflichtet, welcher sein Vieh nicht durch den Gemeinde-Zuchtbullen, sondern durch einen Bullen einer anderen Gemeinde decken läßt.

... ... den ten......

Der Bürgermeister. Der Gemeinderath,

Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Statut vom Gemeinderathe und Ausschüsse in den Sitzungen vom ten 18 und vom ten 18 unter Beob­achtung der Bestimmungen im §. 65 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 beschlossen ist, daß daffelbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom ten 188 bis zum ten 18 zu Jedermann es Einsicht ausge­legen hat und daß innerhalb dieser Frist kmw^inwendmsgen nur von dem N. N.

unter dem ten und von dem P. P. unter dem ten

Einwendungen gegen dasselbe erhoben worden sind ......den ten......

Der Bürgermeister (Siegel.) N. N.

* Wenn das Statut sich nicht auf das Halten des Zucht­bullen beschränken, sondern überhaupt für das Faselvieh gelten soll, dann ist noch folgende Bestimmung aufzunehmen: tz. I I. Was vorstehend bezüglich der Anschaffung und Haltung des Gemeinde-Zuchtbullen angeordnet worden, findet auch bezüglich der Anschaffung und Haltung des Gememde-Zuchtebers sinngemäße Anwendung.

Wird der Gemeinde-Zuchtbulle nickt aus der Gemeinde- kasse beschafft, sondern hat solchen der betreffende Viehhalter zu stellen dann erleiden die vorstehenden Bestimmungen nachstehende Aenderungen.

8- ' Der Gemeinde - Zuchtbulle wird durch Veraccor­dirung an d»n mindestfordernden Viehhalter, welcher sich dazu eignet.Pnd die dazu nöthige Einrichtung hat, unter zinsfreier Gewährung eines Zuschuffes aus der Gemeinde- lasse beschafft. .

Der Zuschuß ist, wenn die Accordszeit abgelaufm, wieder an die^T::-neindckasse abzuliefern.

Die Veraccordirung erfolgt jedesmal auf Jahre vom ten (Monat) ab.

§. 8- 2, 3 und 4 wie vorstehend.

8- $. Geht im Falle des §. 4 dieses StatutS die Ent­scheidung des Landrathsamts dahin, daß der Bullenhalter seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei, so,hat die Gemeinde das Recht den Vertrag alsbald auf« zulösen und mit einem anderen Viehhalter einen anderweiten Vertrag wegen Halten des Zuchtbullen abzuschließen auch dem seitherigen Bullenhalter einen Abzug an dem mit dem­selben vereinbarten Futtergelde bis zu J des fälligen Be. trags zu machen.

§ 6. Wie vorstehend §. 7; es sind jedoch auszulaffen a) im Eingang die Wortedes Ankaufs" und

d) am Schluß die WorteAnlaufs- und"

tz. 7. Der Bullenhalter ist verpflichtet:

a) während der Dauer der Accordszeit stets einen den hiesigen Zuchtverhältnissen angemessenen für den Zweck vollkommen tauglichen Bullen zu halten;

b) wie pos, a bis §. 8

c) » » d

w n c

8- 8. Die Feststellung der nach §. 6 zu rc. (wie §. 9.)

§. 9. Zu dem im 8- 6 erwähnten rc. (wie §. 10.) (Bescheinigung wie vorstehend).

Eventueller §. 10. Was vorstehend bezüglich der Be­schaffung und Haltung rc. (wie §. 11).

politische Kactjridjten.

Deutschland.

# (Die Stellung zu den Mittelpar­teien.) Die bisher über die Wahlbewegung ein- gegangenen Nachrichten lassen mit einiger Deutlich­keit absehen, daß der in dem östlichen Theile der Monarchie bestehende alte Gegensatz zwischen der conservativen Partei und die ausgesprochenen oppositionellen Schattirungen des Liberalismus auch dieses Mal auf die Wahlen entscheidenden Einfluß üben wird. Damit ist zugleich gesagt, daß die für die Entwicklung des parlamentarischen Lebens unentbehrlichen vermittelnden Elemente in diesen Theilen des Staates erst an zweiter Stelle in Betracht kommen werden. Wo, wie in unserm Osten die Dinge so liegen, daß die Anhänger der unveränderten Aufrechterhaltung der Königlichen Gewalt Männern gegenüber stehen, welche sich un­umwunden zudem Idealderselbenparlamentarischen Regierungsweise bekennen, die in allen Großstaaten des Festlandes gleich unbefriedigende Ergebnisse zu Wege gebracht hat, da ist für die Partei der Ver­mittelung und der Ausgleichung der Gegensätze kein