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für den
«Kreis ^jersselö.
Amtliches.
Durch das Gesetz vom 12. April d.J., betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein. Hannover und Hessen-Nassau, ist das Preußische Gesetz vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (Ges -Samml. S. 140) hinsichtlich der im §. 14 desselben bezeichneten, nicht zur Staatskasse fließenden öffentlichen Abgaben auf den diesseitigen Regierungsbezirk ausgedehnt, sowie weiter darin noch bestimmt worden, daß für die zur Zeit vorhandenen Abgaben-Rückstände die im tz. 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 festgesetzte Verjährungsfrist von vier Jahren für den neuen Geltungsbereich des Gesetzes mit dem 1. Januar 1883 beginnt.
Indem wir das Gesetz vom 18. Juni 1840 durch Abdruck desselben nachstehend veröffentlichen, bemerken wir Folgendes.
1) Reelamationen gegen directe Eommunal-Auf- lagen (Gemeinde-Umlagen) müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgtet Benachrichtigung von deren Betrage, oder endlich im Falle eine periodische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten jedes Jahres (cf. §. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1876, betreffend die Verlegung des Erats- jahrs), bei dem Gemeinderathe angebracht werden.
Wird dieseFrist von den Reclamanten versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuer-Ermäßigung oder Befreiung, sowie auf Rückerstattung für das laufende Kalender- bezw. Etatsjahr.
Ist die Reclamation vor dem Abläufe der Frist angebracht und wird solche begründet befunden, fo erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung nur für das laufende Jahr, nicht aber auch Rückzahlung für bereits verflossene Jahre.
2) Aus Zurückzahlung indirecter Communal- abgaben, s. g. Verbrauchs-Auflagen, findet ein Anspruch nur dann statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, angemeldet und' begründet wird.
3) Wird eine Reclamation gegen directe oder indirecte Besteuerung zurückgewiefen, so ist dagegen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheids an gerechnet, zulässig.
4) Eine Rachforderung directer Communal-Auf- lagen (Gemeinde-Umlagen) ist bei gänzlicher Ueber- gehung nur für das Kalenderjahr, worin die Rach- forderung geltend gemacht wird, zulässig. Im Falle eines zu geringen Ansatzes fällt jedoch jede Rachforderung weg.
5) Bei den indirecten Abgaben, den s. g. Ver- brauchS-Auflagen, kann der Betrag dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, in denjenigen Fällen, auf welche nicht der §. 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 Anwendung findet, nur binnen einem Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden.
Eassel, den 30. Juli 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden,
König von Preußen rc. 2c. . verordnen über die Verjährungsfristen bet öffentlichen Abgaben, worüber im Gesetz vom-31.Marz 1838 (Gesetzsammlung Seite 250) eine besondere Verordnung vorbehalten worden ist, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt:
8. 1. A. Landesherrliche Abgaben. I. Reklamationen : a. direkte Steuern. Reklamationen gegen
direkte Steuern, namentlich gegen Abgaben, welche nach den Etats, Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer durch Ortserheber oder unmittelbar durch Unsere Kassen von den Steuerpflichtigen erhoben werden, ungleichen gegen die Klassen-und Gewerbesteuer, so wie gegen diejenigen Abgaben, welche in Folge des §. 11 des allgemeinen Ab- gabengesetzes vom 30. Mai 1820, als auf einen speziellen Erhebungstitel beruhend, zu entrichten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, oder endlich, im Falle eine periodische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten jedes Jahres, bei der Behörde angebracht werden.
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuer-Ermäßigung oder Befreiung, so wie auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr.
Ist die Reklamation vor dem Abläufe der Frist angebracht und wird solche begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für das laufende Jahr. Für verflossene Jahre wird keine Rückzahlung gewährt.
Tritt eine solche Veränderung ein, wodurch die bisherige Steuerverpflichtung aufgehoben wird, so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. Bis zu Ende des Monats, in welchem diese Anzeige erfolgt, kann die Entrichtung der Steuer gefordert werden.
§. 2. b. indirekte Steuern. Auf Zurückzahlung zu viel erhobener Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben, der in Folge der Zollvereini- gungs-Verträge zu erhebenden Ausgleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl- und Schlachtsteuer, der Weinmost- und Tabackssteuer, der Salzablösungsgelder, der Blei- und Zettel- gelder, der Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage- und Krahngelder, der Kanal-, Schleusen-, Schifffahrtsund Hafenabgaben und der Niederlagegelder findet ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird.
§. 3. Wird in den Fällen der §§♦ 1 und 2 die Reklamation ganz oder teilweise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die Vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfristvon sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf i die Frist anzurechnen ist. i
§. 4. In den Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen über die Steuerverpflichtung der Weg Rechtens nachgelassen ist, kann die Steuer nur von dem Anfänge desjenigen Kalenderjahres ■ an zurückgefordert werden, worin die Klage an-! gemeldet, ‘ober worin vor der Klage eine Reklamation bei der Verwaltungs-Behörde eingereicht worden ist.
§. 5. II. Nachforderungen. a. direkte Steuern. Eine Rachforderung von Grundsteuern ist zulässig sowohl bei gänzlicher Uebergehung, als bei zu geringem Ansatz, in beiden Fällen aber nur für das Kalenderjahr, worin die Rachforderung geltend gemacht wird.
erwähnten indirekten Steuern kann der Betrag dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden.
§• 8. III. Verjährung der Rückstände. Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im Rückstände verblieben oder kreditirt sind, verjähren in vier Jahren, von dem Abläufe des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt.
Die Berjährung wird durch eine an den Steuerpflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, so wie durch Verfügung der Exekution, oder durch bewilligte Stundung der Steuer unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, Exekution verfügt worden, oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist.
§. 9. IV. Transitorische Bestimmungen. Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation dieses Gesetzes entrichtet worden sind, so wie Nachforderungen wegen Steuern aus dieser Zeit, müssen bei Verlust des Anspruchs, binnen Jahresfrist nach Publikation dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
Für die zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes vorhandenen Steuerrückstände beginnt die §. 8 festgesetzte vierjährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1841.
§. 1@. V. Verjährung in Kontraventions-Fällen. Ist in der unterlassenen Entrichtung der ganzen Steuer oder eines Theils derselben eine Kontra- vention gegen die Steuergesetze enthalten, so verjährt die Rachforderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe.
§. 11. VI. Vorschriften wegen der Rechte der Minderjährigen und moralischen Personen. Die in diesem Gesetze festgesetzten Fristen laufen auch gegen Minderjährige nnd bevormundete Personen, so wie gegen moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
§. 12. VII. Wirkung der Verjährung. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige von jedem ferneren Anspruch, sowohl des Staates, als der Steuerbeamten und der Steuersozietäten befreit.
§ 13. Wegen der Verjährung der Stempelsteuer und der Reklamationen in Betreff dieser Steuer, nicht minder wegen der Hypotheken und Gerichtsschreiber-Gebühren in der Rheinprovinz, bleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
§. 14. B. Abgaben, die nicht in die landesherrlichen Kassen fließen. Dieses Gesetz findet auch auf öffentliche Abgaben, welche nicht zu Unseren Kassen fließen, sondern an Gemeinden und Korporationen, so wie an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-, Bezirks-, Kreis, oder Gemeinde-Lasten, ober zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzubringen sind, so wie auf die mit Einziehung solcher Abgaben beauftragten Beamten Anwendung.
§. 15. Alle frühere gesetzliche Vorschriften über die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Gegenstände, werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Potsdam, den 18. Juni 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mähler.
v. Rochow. Graf v. Alvensleben. Beglaubigt: Düesberg.
§. 6. Die Rachforderung von Klassen-, Gewerbe- und persönlichen, auf besonderen Titeln beruhenden Steuern findet im Fall gänzlicher Uebergehung nach den im §. 5 enthaltenen Regeln statt; im Fall eines zu geringen Ansatzes fällt bei diesen Steuern jede Nächforderung weg, jedoch unbeschadet der gesetzlichen Wiederumlage bei Gewerbesteuer- Gesellschaften, welche nach Mittelsätzen steuern. „ _______________ , „ „
§. 7. b. indirekte Steuern. Bei den im §. 2 December 1873 A. I. 13884 mitgetheilten Normal-
Kreis Hersfeld
Casfel, am 7. August 1882.
In dem mit unserer General-Verfügung vom 10.