Nr. 62.
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Sonnabend den 5. August 1882.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
Kreis Zerssek.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar. mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Ämtsiches.
Kreis Hersfeld.
Hersseld, am 4. August 1882.
Der Herr Minister des Innern hat bis auf Weiteres die Aufstellung monatlicher Nachweisungen angeordnet, aus denen sich ergibt, welche in dem betreffenden Monate fällig gewordenen Posten an directen Communal-, Kreis- und Provinzial-Steuern in Stadt und Land, einschließlich der Gutsbezirke, zur Zwangsvollstreckung überwiesen sind, resp. Veranlassung zu Pfändungen oder fruchtlosen Pfändungsversuchen gegeben haben.
Die Aufstellung dieser Nachweisung soll nach dem nachstehend abgedruckten Formular bewirkt werden.
Hierbei wird bemerkt, daß unter „Steuerposten" die einzelnen Eensiten zu verstehen sind und daß unter den Rubriken „Personal-Steuern" das etwa noch zur Erhebung kommende Personalgeschoß
Hundesteuer rc., unter den Rubriken „Real-Steuern" das Realgeschoß, Servisgeld 2c. zu subsummiren ist. Außerdem sind die nachstehenden Erläuterungen bei Ausfüllung des Formulars genau zu beachten
und zwar:
1) Lei Ausfüllung der Spalten 4—-6 ist genau
2)
3)
zu beachten, daß es sich wie in Spalte 3 angegeben, lediglich um die während des betreffenden Monats fällig gewordenen Steuerposten handelt.
Als zur Zwangsvollstreckung überwiesene Steuerposten sind in Spalte 4 alle diejenigen aufzuführen, wegen deren eine Mahnung hat verfügt werden müssen.
In Spalte 5 sind die Fälle zu zählen, in welchen eine Pfändung von körperlichen Sachen, Forderungen, resp, anderen Vermögensrechten thatsächlich stattgefunden hat, oder von Seiten der Lollstreckungsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen angebracht ist. (§ 54 der
Nachweisung
Verordnung vom 7. September 1879 G. S. S. 591).
4) Als fruchtlos versuchte Pfändungen rc. (Spalte 6) sind diejenigen zu zählen, durch welche der Rückstand gar nicht oder nicht vollständig hat beigetrieben werden können.
5) In Spalte 7 ist unter Anderen anzugeben, ob die Schulabgaben als Kommunalabgaben mit zur Erhebung gelangen.
Für die Einreichung der von dem Landrathsamte zusammenzustellenden Haupt-Nachweisungsind genau einzuhaltende Fristen vorgeschrieben und sehe ich daher bis zum 12. August d. J. der für den Monat Juni, zum 12. Deptem» bcr d. der für den Monat Juli aufzu- stellenden Nachweisung und so weiter für die folgenden Monate Seitens der Herren Bürgermeister des Kreises bei Meidung der Zusendung von Warte-
boten entgegen. 10257.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
der zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Rückstände an directen Kommunal-, Kreis- und Provinzial-Steuern.
Wamen der Kreise.
Zahl
। der an directen Kommunal-, Kreis- und Pro-
; Vinzialsteuern fällig gewordenen Steuerposten und zwar:
Zahl
der zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Steuerposten j
und zwar:
1.
3.
4.
L
Zuschläge
II.
Besondere Steuern.
I.
Zuschläge.
n.
Besondere Steuern.
a. b. c.
a.
b.
a.
b. c.
a.
b.
zur Klassensteuer.
zur klassifi- cirten Einkommensteuer.
zur Grund-,;
Gebäude- । und Gewerbesteuer.
Personal- Steuern.
Real- 1 Steuern.
zur Klassensteuer.
zur klassifi- cirten Einkommensteuer.
zur Grund-, Ge- bäude- und Gewerbesteuer.
Personal- Steuern.
Real- Steuern.
Zahl
der Steuerposten, wegen deren Pfändung 2C. vollstreckt ist und zwar:
Zahl
der Steuerposten, wegen deren Pfändung 2c. fruchtlos versucht ist.
Bemerkungen.
5.
6.
7.
3
L uschtäge.
II.
Besondere Steuern.
L
Zuschläge.
II.
Besondere Steuern.
a.
b.
C.
a.
b.
a.
b.
C.
a.
b.
zur Klassensteuer.
zur klassifi- cirten Einkommensteuer.
zur Grund-, Ge- bände- und Gewerbesteuer.
Personal- Steuern.
Real- Steuern.
zur Klassensteuer.
zur klassifi- cirten Einkommensteuer.
zur Grund-, Ge- bäude- und Gewerbesteuer.
Personal- Steuern.
Real- Steuern.
Berlin, den 30. Juni 1882.
Bei der Reichsverwaltung besteht über die Grenzen des Reichs-Telegraphen-Regals die aus dem Nachstehenden zu entnehmende Auffassung.
Nach Artikel 48 der Verfassung des Deutschen Reichs sind die Telegraphen-Anlagen, zu denen auch die Fernsprech- (Telephon-) Anlagen gerechnet
werden müssen, im Princip als Gegenstände des Reichs-Regals anzusehen.
Es kann danach zwar Niemanden verwehrt werden, innerhalb seiner eigenen Gebäude, Etablissements oder Grundstücke Telegraphen- oder Fern- sprech-Anlagen einzurichten, vorausgesetzt, daß der Besitzer innerhalb seiner Grenzen bleibt und mit
i der Anlage nicht fremde Grundstücke, öffentliche t Wege, Straßen 2c. überschreitet. Derartige Anlagen sind keine Verkehrsanstalten, sondern ein Theil der technischen Einrichtungen des landwirth- schaftlichen oder Fabrik-Betriebes des Eigenthümers, ähnlich wie eine elektrische Klingel in den Wohn- räumen eines Privaten.