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Sounabeud den 8. Juli 1882.

DasKreisblatt" erscheint wöchent- lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal- ten kommt der Postausschlag hinzu.

für den

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

-WW SWifnnsiMl (Ulf das aula, 23 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Rei-

c-i . o fL ... . sepasses behufs Auswanderung nach Amerika

ÄirW»Kreisblatt" werden nachgesucht.

noch fortwährend von allen Kaiserlichen W^ Der Königliche Landrath

Postanstalten und Landbriefträgern sowie---

von der Expedition angenommen.

Hersfeld, den 7. Juli 1882.

In Gemäsheit des §. 7 der Körungs-Ordnung : vom 17. Januar 1879 bringe ich nachstehend die i Nachweisung über die im Frühjahr des laufenden --------- Jahres stattgehabte Körung der Zuchtbullen von ; den Amtsgerichtsbezirken Niederaula, Friedewald «ytWfvU\ i und Schenklengsseld zur öffentlichen Kenntniß mit

Hersfeld, den 5. Juli 1882. i dem Bemerken, daß die Veröffentlichung der Resul- Der Schlosser Georg Adam Eiert aus Nieder- täte bezüglich des Körungsbezirks Ämtsgerichts-

bezirk Hersfeld in Folge eingetretener Hindernisse sich noch einige Zeit verzögern wird.

Zugleich weise ich die Herren Ortsvorstände 2C. des Kreises an, das bezügliche Resultat alsbald in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse der Körungs-Commission zur Ausführung gelangen, insbesondere aber darüber zu wachen, daß die für untauglich erklärten und die der Commission nicht vorgeführten Bullen zum Springen für fremde Kühe nicht benutzt, im Uebertretungsfalle aber die Eigenthümer gemäß §. 9 der Körungs-Ordnung zur sofortigen Bestrafung gebracht werden.

8964. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Nachweisung über die Körung der Zuchtbullen von den Amtsgerichtsbezirken Niederaula, Friedewald und Schenklengsseld für das Jahr 1882 (Frühjahrs-Körung).

£

Namen

:q c s a 2? 55

<r> 55 , 20 GQ

Name der Eigenthümer rc. der anzukörenden

Resultate der Körung.

Urtheil der einzelnen Mi^ glichet der Körungs-Commis' sion über die Zulässigkeit der Bullen zur Zucht insbesondere [unter Berücksichtigung des

Bemerkungen.

Datum der

Alter und Race

Nähere Bezeichnung des Bullen nach Farbe

Befund des

der Gemeinden

rc.

H

Bullen.

Körung.

des Bullen.

und sonstigen Abzeichen

Bullen.

Standes und der Bedürfnisse der Rindviehzucht in den Ge- meinden rc.

A. «örungövezirk: Amtsgerichtsbezirk Niederaula.

1 Kirchheim

thaler Race

zur Zucht zu jung.

1 Schlabach, Christian

1 i derselbe

2. Juni 1882,15 Monate alt Simmen-ierbsgelb mit großer Blässezur Zucht thaler Race | tauglich.

YAusbach

2|j$of Weisenborn. ÄHermannshof |i

1 Metz, Johannes

1 Hoßbach, Heinrich

1 Bippart, Ernst

B. «örungsbezirk: StmtögerichtSbezirk Friedewald

2

3

4

5

Hilmes Landershausen Motzseld Philippsthal Unterweisen­born

1

1

1

1

1

1

Rüger, George

Reinhard, August Deis, Oswald Witwe Gerlach, Gutspachter Reinhard, Adolf derselbe

16. Hyi1882.fi j Jahre alt, Frankenrace gelb mit weißer Bläffe.

«. Körung«ve,irk: MmtsgerichtSdezirk Schenklengsseld.

gut

nicht vorgeführt, desgl.

nicht vorgeführt.

I4.Juni1882.

1| Jahr alt, Simmenthaler Race

1J I. alt, Vater: Franken- u. Mutter: Landrace

gelbschäckig.

gelb.

Hersfeld, den 1. Juli 1882.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. Rovember 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in Ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte, noch in Kraft befindliche, KurhessischeRegierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.-Sa mml. S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist. 8665. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

U 3- alt, Vater: Franken- gelb mit Bläffe, m. Mutter: Simmenth.Nace filJ a., V.:S. M.-Landrace gelb mit Bläffe. fi-J.a., (Race wie vorstehend) gelb mit Blässe.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ver­pflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeinge­fährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschen­blattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. Sep­tember 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§. 1. tzanshaltnngsvorstände und Aerzte, so­bald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungs­weise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im 8.2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsanfälle alsbald, spätestens innerhalb 12Stunden unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung

und Wohnnng schriftliche Anzeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Hanshaltungsvor- stande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrank­heit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

8> 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- und Rückfell-Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, contagiöse Augenent­zündung, durch besondere Erlasse unsererseits auf­erlegt werden.

§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ent­sprechender Haft bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

gut.

gut.

sehr gut.

gut.

gut.

für die betreffende Gemeinde für die Nachzucht geeignet, für die Nachzucht ausge­zeichnet geeignet.

Wie vor.

Wie vor.

Wie vor.

Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817 die Anzeige des Ansbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. Dezem­ber 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen An­ordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.

Alle Greben und Schultheisen werden daher an­gewiesen, sofort beim Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land-Physikus und den Justizbeamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie das erste Mal

von dem Justizbeamtenfin eine unerlassliche Strafe von zehn Kammergulden verurtheilt werden, bet weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justizbeamten, mit Beifügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.

Cassel, am 3. Februar 1817.

Ku rfürstlich-Hessische Regierung. Für deren Bezirk.

Berlin, den 19. Juni 1882.

Die Nachweisungen über die Zahl der vorschrifts­mäßig besetzten, sowie der unbesetzten Lehrerstellen (Märzheft des Centralblattes für die Unterrichts- Verwaltung 1882) lassen einen erfreulichen Fort­schritt in der Ueberwindung des Lehrermangels erkennen. Ich darf hoffen, daß sich derselbe auch bezüglich der überfüllten Schulklassen geltend ge­macht hat, und daß demgemäß die über den Stand derselben im Jahre 1878 erstatteten Berichte nicht mehr in allen Theilen zutreffen. Andererseits weisen eben jene Zusammenstellungen nach, daß noch immer erhebliche Uebelstände zu überwinden sind. Um nun ein klares und sicheres Bild von dem gegen­wärtigen Stande der Sache zu gewinnen, lasse ich dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium 2c. das beigehende Formular mit der Veranlassung zugehen, dasselbe auszufüllen und bis zum 7. August d. Js. (pünktlich) wieder einzureichen. AIs Stichtag für die Zahlenangaben ist der 1. März d. Js. zu nehmen. Es ist dies durch die Rück­sicht auf die Störungen geboten, welche der Unter­richt in den ländlichen Schulen während des Sommers erleidet.

Sonst bemerke ich zur Erläuterung. Als Ort (Kolonne 3) ist der Ort zu bezeichnen, wo das Schulhaus steht. In Kolonne 5 ist die Entfer­nung desjenigen eingeschulten Ortes anzugeben, welcher vom Schulorte am weitesten entfernt ist. Bei Orten mit Ausbauten ist die Entfernung des Haupttheils der Ortschaft, bei Orten, welche nur