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DasKreisblatt" erscheint wöchent» lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

für den

Jiveis Zerssesd.

noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und Landbriefträgern sowie von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (Ges.- Samml. S. 298), werden die Behörden in nächster Zeit mit eingehender Anweisung versehen werden. Im Anschluß hieran wird Nachstehendes zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

1) Pensionirte Beamte, welche auf Grund des §. 5 Nr. 4 und 5 sowie des §. 6 des Gesetzes die Befreiung von Witwen- und Waisengeldbeiträgen beanspruchen, haben durch Bescheinigung der Orts­polizeibehörde ihres Wohnortes oder in sonst glaub­hafter Weise den Nachweis zu erbringen, daß sie weder in einer vor ihrer Pensionirung geschlossenen Ehe leben, noch unverheirathete eheliche oder durch 1 Mhge,folgte Ehe legitim irte Kinder unter 18 Jahren ! aus einer solchen Ehe besitzen. Die Eingabe, durch 1 welche dieser Nachweis geführt wird, ist von ihnen an diejenige Provinzialbehörde (Regierung, Finanz- Direction in Hannover, Ministerial-Militair- und Baucommission in Berlin) zu richten, welche der die betreffende (Pensions)-Rechnnng legenden Kasse vorgesetzt ist. Die Kassen, welche die Pension zahlen, werden beauftragt werden, auf den Wunsch der Betheiligten die Einsendung der Eingaben an die Provinzialbehörde zu vermitteln.

2) Beamte, welche als Mitglieder einer Versor- gungs-Anstalt auf Grund des §. 23 des Gesetzes unter Verzicht auf Witwen- und Waisengeld die Befreiung von Witwen- und Waisengeldbeiträgen beanspruchen, haben unter Beibringung entsprechen­der Beläge den Nachweis zu führen, daß sie zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 1. Juli d. J., noch Mitglieder einer der in jenem Paragraphen gedachten Versorgungsanstalten waren und diese Mitgliedschaft nicht erst nach der Ver­kündigung des Gesetzes erworben haben. Die da­bei abzugebende Erklärung wird dahin zu lauten haben:

daß der Antragsteller auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882 (G. S. S. 298) seine Frei­lassung von der Entrichtung der Witwen- und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Witwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls diesem An­träge stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei.

Die desfallstgen Anträge der aktiven in der pro­vinziellen oder Lokalverwaltung angestellten Be­amten aus dem Ressort des Finanz-Ministeriums, sowie aus dem gemeinschaftlichen Ressort desselben und des Ministeriums des Innern beziehungsweise des Ministeriums für Landwirthschaft rc. sind an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welcher die Beamten angehören oder nachgeordnet sind, na­mentlich also an

die Ober-Präsidenten, die Regierungen, die Fi- uanz-Direction in Hannover, die Ministerial-Mi- Utair- und Baucommission in Berlin, die Direc- tion der Verwaltung der directen Steuern daselbst, die Provinzial-Steuerdirectoren und die Direc- tionen der Rentenbanken,

beziehungsweise an die Chefs dieser Behörden.

Hinsichtlich der Anträge der Wartegeldempfänger und Pensionäre aller Ressorts gilt dasselbe, was in Betreff der unter Nr. 1 gedachten Eingaben der Pensionäre bemerkt ist, mit der Maßgabe, daß die Eingaben derjenigen Wartegeldempfänger der Justizverwaltung, welche das Wartegeld aus Kap.

76 Tit. 2 des Etats dieser Verwaltung beziehen, nicht an die Provinzialbehörde, welche der dieWarte- gelder-Rechnung legenden Kasse vorgesetzt ist, sondern an die Vorstandsbeamten der Ober-Landesgerichte zu richten sind.

3) Die Witwen- und Waisengeldbeiträge sind schon zum 1. Juli 1882 zu entrichten. Von denjenigen Beamten, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes Mitglieder einer der im §. 23 desselben bezeichneten Anstalten waren und vor dem 1. Juli 1882 in der unter Nr. 2 bezeichneten Form der dort gedachten Behörde schriftlich anzeigen, daß sie- auf das Witwen- und Waisengeld verzichten, sind die zu dem fraglichen Termine fälligen Bei­träge nicht zu erheben, vorbehaltlich der nachträg­lichen Entrichtung, wenn nicht rechtzeitig vor dem 1. October von den Beamten unter Bestätigung des früher ausgesprochenen Verzichts der, Nachweis geführt wird, daß sie noch am 1. Juli Mitglieder der Anstalt waren.

4) Diejenigen Beamten, welche von der ihnen nach 8« 23 zustehenden Befugniß auf Befreiung von Witwen- und Waisengeldbeiträgen keinen Ge­brauch machen wollen, sind berechtigt, aus der­jenigen Versorgungsanstalt, welcher sie bisher als Mitglieder anzugehören verpflichtet gewesen sind, auszuscheiden. Der Antrag auf ein Ausscheiden aus solcher Anstalt ist an die Direction der betreffen­den Anstalt zu richten und mit einem begleitenden Schreiben an die nämliche Behörde zur weiteren Vermittelung einzureichen, welcher die Anträge auf Freilassung der Beamten von Entrichtung der Witwen- und Waisengeldbeiträge vorzulegen sind. (Nr. 2.)

Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden der Beamten und den staatlichen Versorgungsau- stalten, namentlich auch darüber, ob den Beamten außer dem vollständigen Ausscheiden auch das Recht auf Ermäßigung der Versicherungssumme zusteht, werden von den Verwaltungen der An­stalten zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

5) Die Anträge auf Bewilligung von Witwen- und Waisengeld an Hinterbliebene pensionirter Be­amter sind an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welche der die letzte Pensionsrate verrechnenden Kasse vorgesetzt ist. Die Kassen, welche diese Pen­sionsrate gezahlt haben, werden beauftragt werden, die Einsendung der Anträge an die Provinzialbe­hörde auf den Wunsch der -Betheiligten zu ver­mitteln.

6) Anträge auf Erhöhung bereits bewilligter Witwen- und Waisengelder in Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes sind an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welche der diese Competenzen verrech­nenden Kasse vorgesetzt ist.

Berlin den 5. Juni 1882.

Der Finanz-Minister. Bitter.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 31. Mai 1882.

Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 8. März d. I. den Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten zu er­mächtigen geruht, die bisher gewährte Vergünstigung freier Eisenbahnfahrt für Theilnehmer des Berliner Kirchenfestes für Taubstumme aufzuheben und an Stelle derselben den unbemittelten Theilnehmern kleinerer Zusammenkünfte erwachsener Taubstum­men an Taubstummen-Anstalten sowie solchen Taub­stummen, welche behufs ihrer kirchlichen Versorgung einzeln die betreffendeuAnstaltenzu besuchen wünschen, auf den Staatsbahnen und den für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen eine Fahrpreis­ermäßigung dadurch zu gewähren, daß bei Benutzung der dritten Wagenklasse der Militair-Fahrpreis erhoben wird.

Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat die Königlichen Eisenbahn-Directionen beauftragt, demgemäß vom 1. April d. I. an zu verfahren. Bezüglich der Ausführung sind hierbei folgende Anordnungen getroffen worden:

Die Billets zu Militair-Fahrpreisen sind den

betreffenden Taubstummen von den Billet-Expe­ditionen auf Grund der von den Vorständen der Taubstummen-Anstalten zu ertheilenden Legiti­mationsscheine, in welchen Namen, Stand und Wohnort des Reisenden, Zweck und Ziel der Reise, L die zu benutzende Route und die Gültigkeitsdauer K des Legitimationsscheines anzugeben sind, zu ver­abfolgen und zuvor von den Expeditionen mit handschriftlichem Vermerke zu versehen. Die Legitimationsscheine sind von den Billet-Expedi­tionen zum Zeichen der stattgehabten Verwendung abzustempeln und verbleiben in den Händen der Eisenbahnverwaltung."

Auf den für Gesellschaftsrechnung vom Staate verwalteten Bahnen wird, die Zustimmung der Ge­sellschaftsvertretung zur Gewährung dieser Ver­günstigung vorausgesetzt, in gleicher Weise verfahren werden. Ferner sind die Königlichen Eisenbahn- Commiffariate beauftragt worden, den Verwaltungen der Privatbahnen ihres Bezirkes die Gewährung der gleichen Vergünstigung anzuempfehlen.

Es wird zweckmäßig sein, diejenigen Taubstum­men, welche dieZusammenkünfte zu besuchen wünschen, mit ihren Anträgen auf Ertheilung eines Legiti­mationsscheines, wegen der dabei in Betracht kom­menden Prüfung der persönlichen Verhältnisse, zunächst an die Landräthe bezw. Kreis- und Amts­hauptleute der Kreise und Bezirke zu verweisen, in welchen die Antragsteller wohnen, und durch deren Vermittelung die Anträge an die Vorstände der Anstalten sowie die von den letzteren ausgefertigteu Legitlinationsscheine in die Hände der Antragsteller gelangen zu lassen. In Städten, welche einem landräthlichen Kreise nicht angehören, würden die Anträge an die Ortspolizeibehörde zu richten sein. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medi- zinal-Angelegenheiten. I. V. gez. Lucanus. J. Nr. U 111a 12278 G I. G II.

An den Königl. Ober-Präsidenten, Herrn Staats­minister Grafen zu E ul en b u r g, Excellenzzu Cassel.

Cassel, den 9. Juni 1882.

Abschrift lasse ich der Königlichen Regierung zur Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen ergebenst zugehen, die Landräthe des Bezirkes mit entsprechen­der Anweisung zu versehen und dafür gefälligst Sorge zu tragen, daß den Taubstummen durch die Kreisblätter oder auf sonst geeignete Weise zur Kenntniß gebracht wird, auf welchem Wege sie den fraglichen Legitimationsschein erlangen können. Der Ober-Präsident: gez. Graf zu Eulenburg. An die Königliche Regierung hier. Nr. 2979.

Cassel, den 23. Juni 1882.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren rc. zur Kenntnißnahmeund geeigneten weiterenVeranlafsung. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. A II. 5963. Kühne.

An die sämmtlichen Königlichen Laudräthe rc. * *

Hersfeld, den 1. Juli 1882.

Wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Zugleich werden die Herren Ortsvorstände des Kreises angewiesen, die in Ihren resp. Gemeinde­bezirken vorhandenen Taubstummen noch besonders mit entsprechender Bescheidung zu versehen, und die von denselben demnächst etwa gestellten Anträge auf Ertheilung der, behufs Erlangung von Eisenbahn­fahrpreis - Ermäßigungen zu den vorgedachten Zwecken, erforderlichen Legitimationsscheine entgegen zu nehmen, und mit Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Nachsuchenden mir einzureichen.

8628. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 3. Juli 1882.

Da trotz mehrfacher Hinweisung auf die Jn- struction über die Erhebung der Klassensteuer und die Behandlung der diese Steuer betreffenden Ab- und Zugänge vom 12. December 1873 (Amtsblatt de 1874 Nr. 4.) die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die bezüglichen Bestimmungen nicht die erforderliche Beachtung finden, namentlich die