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DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

für den

Bekanntmachungen aller Art werben ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird 6« Wiederho­lung entsprechend'erNabäktgewährt.

Kreis Zersseld.

7W<E^^ Bestellungen aus das Kreisblatt" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und Landbriesträgern sowie von der Expedition angenommen.

flmtsicOes.

Kreis Hersseld.

Auf Anordnung der Herren Minister des Innern und der Finanzen wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach Nr. 12 der von den vorgenannten Herren Ministern getroffenen Bestimmungen vom 5. d. M. zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai d. I., betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, gehören zu den Versorgungsanstalten, deren Mitglieder nach den Bestimmungen im §. 23 jenes Gesetzes aus der betreffenden Anstalt ausscheiden können, wenn

sie auf Grund des obigen Gesetzes Witwen- und Waisengeld-Beiträge an die Staatskasse zahlen, auch die folgenden:

1) die Witwen- und Waisenanstalt für die Civil- diener der 8 Rangclassen in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen;

2) die Civil-Witwen- und Waisen-Gesellschaft in demselben;

3) die Bau-Witwenkasse zu Cassel.

Mitglieder dieser Anstalten, welche auf Grund des §. 23 cit aus denselben ausscheiden wollen, können diedeshalbigen, schriftlich abzufassenden Anträge jederzeit stellen.

Ä» £"ÄÄ» ««gg^wi^Ä lUnil-Wilweu- und Waisen-Anitalt reiv (in 21 pKtlitttirpflicljttQen ihre devfaüiigen Anträge zu der Civil-Witwen-iant> Waisen-Commission hier zu KUS Ä? ;^ richten und die deshalbigen Eingaben mittelst eures Begleitschreibens

a. von aktiven Beamten an die Provinzial- Behörde, welcher diese angehören oder nach­geordnet sind;

b. von Wartegeld-Empfängern und Pensionären aller Refforts an diejenige

Provinzialbehörde (Regierung 2c.), welche der die betr. Pensions-Rechnung legenden Regie- rungs-Haupt- x Kasse vorgesetzt ist, einzureichen. Eine Ausnahme findet jedoch bezüg­lich der nach §. 104 des Ausführungs-Gesetzes zum deutschen Gerichtsverfassuugs-Gesetze vom 24. April 1878 auf Wartegeld gesetzten (subaltern- und Un­terbeamten der Justiz-Verwaltung statt, indem diese ihre Ausscheidungs - Anträge an die Vorstandsbe­amten des betreffenden Oberlandesgerichts zu rich­ten haben.

Von den Mitgliedern der Bau-Witwen-Kasse (Z. 3) sind etwaige Ausscheidungs-Anträge an unsere Abtheilung des Innern zu richten.

Wartegeld-Empfänger und Pensionäre können die ihreAusscheidungs-Anträge enthaltenden Schrift­stücke auch den ihre Bezüge zahlenden Kassen zur Weiterbeförderung übergeben.

Wenn Ausscheidungs-Anträge noch vor dem 1. Juli d. I. bei den vorbezeichneten Behörden ein­gehen, so werden die betreffenden Antragsteller schon von jenem Tage ab aus der fraglichen Anstalt ausgeschieden werden und von da ab Beiträge zu letzterer nicht mehr zu zahlen haben.

Wenn dagegen Ausscheidungs-Anträge erst a n oder nach dem 1. Juli d. I. bei den angegebenen Stellen einlaufen, so werden die betreffenden An­tragsteller, insofern sie

a. der unter Z. 1 gedachten Civil-Wttwen- und Waisen-Anstalt oder der unter Z. 3 erwähn­ten Bau-Witwenkasse angehören, erst von dem nächstfolgenden Monat ab aus der betreffenden Anstalt ausgeschieden werden und von demselben Zeitpunkte ab Beiträge zu solcher nicht mehr zu leisten haben;

b.

der unter Z. 2 erwähnten Civil-Witwen- und Waisen-Gesellschaft angehören, nach Maßgabe der Gesellschafts-Statuten erst vom nächst­folgenden Kalender-Vierteljahr ab aus der fraglichen Anstalt ausgeschieden wer­den und bis dahin ihre Beiträge zu solcher noch zu leisten haben.

Selbstverständlich bleiben den betreffenden

* Mitgliedern gegenüber auch die Verpflichtun- gen der resp. Anstalt bis zu dem Zeitpunkt ihrer Ausscheidung aus letzterer in Kraft.

Die Mitglieder der unter Z. 2 genannten Civil- Witwen-Gesellschaft sind unter den Voraussetzungen, unter denen sie auf Grund des §. 23 cit. ganz

aus jener (Anstalt ausscheiden können, auch befugt, ihre Beiträge zu derselben auf ein geringeres Maß herabzusetzen. Bezüglich der deshalbigen Anträge gelten gleichfalls die obigen Bestimmungen.

Auf Rückgewährung der an die Kassen der betr. Versorgungs-Anstalten bisher gezahlten Beiträge und sonstigen Leistungen haben diejenigen Mitglie­der, welche auf Grund des §. 23 cit. aus jenen ausscheiden oder ihre Beiträge auf ein geringeres Maß herabsetzen, keinen Anspruch.

Cassel, den 22. Juni 1882.

Königliche Regierung.

Wird hiermit unter Hinweis auf die in Nr. 45,46 und 47 des Kreisblattes vom l. I. geschehene Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, veröffentlicht.

Hersfeld, den 27. Juni 1882.

8530. Der Königliche Landrath _________________ Freiherr von Broich.

Es kommt häufig vor, daß die auf die Berech-

lustig gehen, sofern die in jedem speciellen FalleI erforderliche Restitution Seitens der Königlichen Ressort-Ministerien nicht ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl, als > auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Verfügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

Hersfeld, am 29. Juni 1882.

8591.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

§.89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des An­rechtes spätestens bis zum 1. April des erftenMilitairpflichtjahres zu erbringen.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs- Comission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs- Commission spätestens bis zum 1. Februar des erstenMilitairpflicht- j a h r es schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen:

a) ein Geburts-Zeugniß;

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung*) über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei­willigen, während einer einjährigen activen Dienstzeit zu begleiten, auszurüsten und zu verpflegen;

c) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehr­anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch

die Polizei-Obrigkeit, oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2 §. 1.) Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebens­lauf beizstfügen.

2C* 2C»

§. 91 pos. 2 der cit. Ersatz-Ordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, dieandere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prü­fung mußfürdieFrühjahrs-Prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für dieHerbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen ^Bevölkerung, so­fern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Er- klärung nicht.____

Hersfeld, den 1. Juli 1882.

Diejenigen Herren Ortsvorstände der Landge­meinden des Kreises, welche mit der Erstattung der durch meine Verfügung vom 29. Juni 1880 Nr. 7650 (Kreisblatt Nr. 52) betreffend die in ihren Gemeinden geborenen, von Privathengsten abstammenden Füllen, geforderten Anzeige noch rückständig sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 10. d.Mts.Nachmittags 2Mr bei Meidung der Zusendung eines Straf« boten erinnert.

8674. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 1. Juli 1882.

Für Adam Großenbach aus Niederaula, 16 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

8578. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 29. Juni 1882.

Indem ich unter Bezugnahme auf den in Folge meiner Veranlassung durch das vorige Kreisblatt veröffentlichten AufsatzDie Darlehnskaffen-Ver» eine* nachstehend noch eine nähere Darlegung hin­sichtlich der durch jenen Aufsatz auch bereits warm empfohlenenPfennigs-Sparkassen veröffent­liche, beauftrage ich die Herren Bürgermeister des Kreises, die Frage über die allgemeine Einführung letzterer Sparkassen in ebenmäßiger Verbindung mit den Darlehnskassen-Vereinen im hiesigen Kreise gemeinsam mit den Herrn Pfarrern und Lehrern in nähere Erwägung zu ziehen und mir sodann unbedingt bis zum 30. Juli c. darüber zu berichten, ob dies angängig ist und eventuell wes­halb nicht.

Für den Herrn Bürgermeister der Stadt Hersfeld bedarf es jedoch der vorstehend verlangten Berichts­erstattung nicht, da die von mir schon vor längerer Zeit angeregten Verhandlungen über die Einfüh­rung einer solchen Pfennigs-Sparkasse in hiesiger Stadt voraussichtlich schon binnen Kurzem zu dem gewünschten Abschlüsse gebracht sein werden.

8590. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Communale Pfenrngsparkaffen.

Mit besonderem Interesse wird gegenwärtig von vielen Seiten auf die Belebung des Spürsinns im Volke durch Einrichtung sogenannter Pfennigsparkasfen, d. h. Stellen zur Annahme von Geldbeträgen, welche den regulativmäßig ge­forderten Mindestbetrag der Einzahlungen bei Sparkassen nicht erreichen, hinznwirken gesucht. Da es sich zur Zeit noch um Versuche handelt, so sind die Meinungen über die zweckmäßigste Art der Einrichtung noch getheilt und soll es der Zweck dieser Zeilen sein, durch einige, für die praktische Ausführung bestimmte Vorschläge die Sache fördern zu helfen. Man hat für die bereits bestehenden wenigen Pfennigsparkasfen Sparbüchlein und Sparmarken, welche letzteren aus Karten aufgeklebt werden sollen, benutzt, ist sich aber über die Frage, wer die Garantie für die bei bei