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Mittwoch den 14. Juni 1882.

lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postaufschlag hinzu.

Jireis ZersM

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho» lung entsprechender Rabatt gewährt.

ZlmtlMjes.

Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbe-

a in t e n.

Vom 20. Mai 1882.

(Schluß.)

§. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche digenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung selben.

und Jn- des-

§. 20. Mit den aus §, 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch den Departementsches, welcher die Befugniß zu solcher Bestimmung aus die Provinzialbehörde übertragen kann.

Die Beschreitung des Rechtsweges steht den Bekheiligten offen, doch muß die Entscheidung des Departementschess der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Bethei- ligten die Entscheidung des Departementschess bekannt ge­macht worden, erhoben werden.

§. 21. Die Vorschriften

1) der §§. 10 und 12 des dänischen Pensionsgesetzes vom 24. Februar 1858,

2) des dritten Theils des kurhessischen Staatsdienstge­setzes vom 8. März 1831,

3) der §§ 28 ff. des Staatsdieneredikts sürdas Fürsten- thum Hohenzollern-Sigmaringen vom 20. August 1831 und ber §§ 26 ff. der Dienstpragmatik für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 11. Oktober 1843

treten für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, welche auf Grund des §. 23 Absatz 1 dieses Gesetzes aus per Landesanstalt, der sie seither angchörten, ausscheiden, mit der Maßgabe außer Kraft, daß das denselben zu bewil­ligende Wittwen- oder Waisengeld nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben darf, welcher ihnen nach den vor­stehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften aus der Staatskasse hätte bewilligt werden müssen.

§. 22. Der Beitritt zu der allgemeinen Wittwenver- pslegungsanstalt ist den nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, sowie den Beamten des Deutschen Reichs nicht ferner ge. stattet.

§. 23. Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten,

welche Mitglieder einer Militär- oder Staatsbeamten« Wittwenkasse oder einer sonstigen Veranstaltung des Staats zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten und der­selben nicht erst nach der Verkündigung dieses Gesetzes bei­getreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im §. 3 bestimmten Witt­wen- und Waisengeldbelträge befreit. Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.

Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Mitglieder der Beamtenpensionstasfen bei den vorn Staate erworbenen Privateisenbahnen einschließlich der Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln-Mindener Eisenbahn, ferner der Berliner allgemeinen Wiltwenpen- sions- und Unterstützungskasse, sowie aus diejenigen Be­amten, welche wegen ihrer Angehörigkeit zu einer anderen Privatversicherungsgesellschaft von der ihnen sonst obliegen­den Verpflichtung zur Theilnahme an einer der im ersten Absatz bezeichneten Anstalten entbunben oder nach Anord­nung ihrer Vorgesetzten Behörde zum Zwecke der Versor­gung ihrer Ehefrau für den Fall ihres Todes einer Pri-

1716

2043

2570

2980

3810

4339

4977

5357

5933

6312 6639.

1728 2173

2784 2981

3921 4352 5071

5568 6039

6315

1748 2333

2855 3179

3985 4353 5100

5606 6098 6319

1780 2443

2862

3350

4084 4453 5184

5689 6130 6326

1798 2520 2866 3462 4170 4597 5262

5741 6141 6353

1856 2525 2874

3780 4219 4763 5318 5809 6144

6464

1883 2528 2880 3781 4240 4834 5325 5897 6183

6549

1940

2544

2942

3806

4249

4919

5348

5932

6262

6603

Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, den 1. Juni 1882.

Königliches Regierungs-Präsidium.

von Brauch itsch.

Cassel, am 7. Juni 1882.

Der Steckbrief hinter den Maurergesellen Jacob Schleifer aus Gittersdorf ist durch Ergreifung erledigt.

Königliche Staatsanwaltschaft. C ch u ch u l.

Komische Mchrichlen.

Deutschland

Die Tauffeierlichkeiten, welche am Sonntag den 11. Juni im Neuen Palais bei Pots­dam stattfanden, vollzogen sich ganz in der durch das vorher veröffentlichte Ceremonicll bestimmten Ordnung. Um 1 Uhr 20 Minuten trafen der Kaiser und die Kaiserin in der Station Wildpark ein, und eine Viertelstunde später folgten die übrigen Pathen und geladenen Gäste, welche in 120 Equi­pagen nach dem Reuen Palais geführt wurden. Dort war die Jaspis-Gallerie zur Taufkapelle hergerichtet worden. Zu beiden Seiten des Altars waren die Sitze für den Kaiser, die Kaiserin und die Prinzessin Wilhelm aufgestellt, von denen je­doch nur die Kaiserin und die Prinzessin Wilhelm Gebrauch machten, während der Kaiser stehend dem feierlichen Akte beiwohnte. Die Taufgesellschaft bot ein so glänzendes Bild, wie es wohl noch nirgend und zu keiner Zeit bei einer solchen Feierlichkeit gesehen worden ist. Von den Taufpathen waren erschienen: der Kaiser und die Kaiserin, der Kron­prinz, die Kronprinzessin, der Prinz Heinrich, die Prinzessin Victoria, die Prinzen Friedrich Karl und Albrecht mit ihren Gemahlinnen, die Mitglieder der Herzoglich Schleswig-Holsteinischen Familie: ^ UätiV muu die Herzogin-Mutter, Prinz Ernst Günther und

Anden Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn die übrigen Geschwister der Prinzessin Wilhelm; v. B r o i ch ,' Hochwohlgeboren Hersfeld. i ferner von auswärtigen ^aufzeugen: der Komg * * * von Sachfen, der Kronprinz Rudolf von Oester-

Hersfeld, den 13. Juni 1882. reich, der Großfürst Sergius von Rußland in Wird hierdurch den betreffenden Herrn Lokal-! Vertretung des ^

schulinspectoren zur gefälligen Kenntnißnahme er-j Aofta m Vertretung semes Bruders, des Komas gebenst mitgetheilt von Italien, der Großherzog von Sachsen, der

7741. ' Der Königliche Landrath Herzog von Coburg-Gotha, der Erbprinz von Mei-

~ ~ ' ningeu und dessen Gemahlin und der Fürst von

tzohenlohe-Laugenbnrg. Nachdem sich die höchsten Herrschaften, sowie die zahlreichen übrigen gelade­nen Gäste im Halbkreise um deu Altar gruppirt hatten, erschien auf ein Zeichen des Kaisers der Zug mit dem fürstlichen Täufling, welchen die Oberhofmeisterin Gräfin von Brockdorff trug. Aus ihren Händen empfing ihn die Prinzessin Victoria, welche mit dem Prinzen vor den Altar trat. Als­dann vollzog der Ober-Hofprediger Dr. Kögel, von vier Dompredigern assistirt, die heilige Taufhand- lung. In seiner Rede gedachte der Geistliche der gleichzeitigen 53. Hochzeitsfeier des Kaiferpaares und nahm dannBezug auf den Spruch I.Korinther 13, Vers 13:Und so bleiben denn Glaube, Liebe, Hoffnung", welcher sowohl der goldenen Hochzeits­feier des Kaiserpaares als auch der Trauuug des Prinzen und der Prinzessin Wilhelm zu Grunde gelegen hatte. In dem Moment, wo der Täufling die Weihe durch das Wasser erhalten sollte, über­nahm ihn der Kaiser. Nach Vollziehung der Taufe übergab die Prinzessin Victoria den Prinzen der Hohen Mutter, und der Geistliche sprach alsdann noch über ihn den Segen. Der junge Prinz trägt nun die ihm in der Taufe ertheilten Namen: Fri edrichWilh elmVi ctorAu gust Ernst. Nach der Taushandlung nahm noch die Prinzessin Wilhelm die Beglückwünschungs-Cour entgegen, und daran schloß sich die Galatafel in der oberen Etage des Palais, an welcher gegen 150 Gäste theilnahmen. Nach Beendigung derselben um 5 . Uhr erfolgte die Rückfahrt nach Berlin.

# DieStellungderNationalliberalen. In der nationalliberalen Presse hat sich neuerdings ein bemerkenswerther Umschwung in der Beurtheilung : der gegenwärtigen politischen Lage vollzogen. Man spricht nicht mehr von dem Widerstände, den mau

Kreis Hersfeld.

Cassel, den 9. Juni 1882.

Ew. Hochwohlgeboren setzen wir auf die bericht- liche Vorlage vom 2. d. M. Nr. 7332 zur Be­nachrichtigung der betreffenden Lokalschulinspectoren in Kenntniß, daß wir durch Verfügung vom heutigen Tage den Pfarrer Hildebrand zu Breitenbach a. d. F. auf sein Nachsuchen von dem Amte eines Ober-Schulinspectors über die Schulen des seit­herigen Bezirks Hersfeld II entbunden und nun­mehr die Oberschnlinspection über die sämmtlichen Schulen des Bezirks der geistlichen Jnspectur Hers­feld, einschließlich der im Bezirke der Klasse Roten- burg befindlichen, zum Kreise Hersfeld gehörigen Schulen der Kirchspiele Friedewald und Heringen, sowie der Vikariatsgemeinden Widdershausen und Kleinensee übertragen haben.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

I. B. Nr. 6220.

Mittler.

__Freiherr von Broi ch. ' "Hersfeld, am 13. Juni 1882.

Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt­machung vom 11. Februar 1873 (Kreisblatt Nr. 13) die Vertilgung der Raupennester betreffend, werden die Herren Ortsvorstünde des Kreises auf­gefordert, die gehörige Vollziehung der deshalb ergangenen Vorschriften zu überwachen und gegen jeden Nachlässigen mit den den Ortspolizei-Ver- waltungeu zustehenden Mitteln vorzugehen resp, dem Amtsanwalt zwecks der gerichtlichen Bestra­fung nach §. 368, 2 des Strafgesetzbuches zur Au-

zeige zn bringen.

Die Königliche ihre Pflicht ist. 7436.

Gendarmerie wird thun, was

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 13. Juni 1882.

Die Herren Ortsvorstände' 2C. des Kreises haben in ihren Verwaltungsbezirken alsbald bekannt machen zu lassen, daß diejenigen Pferdezüchter, welche mit Zahlung des Fohlengeldes an den Ge­stütewärter Stiebling dahier noch rückständig sind, dieses bis spätestens zum 20. d. Mts. an den besagten Gestütewärter zu entrichten haben.

Zugleich werden diejenigenHerrenBürgermeisterrc., welche die Abfohlungsliste noch nicht an den 2C. Stiebeling eingeschickt haben, angewiesen, dieses ____ebenfalls noch bis zum obigen Termine, bei Mei- des vormals kurhessischen, bei dem Bankhause dung von 3 Mark Strafe, zu thun.

M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt 7845. Der Königliche Landrath

. - Freiherr ^on Broich.

vatversicherungsgesellschaft beigetreten und noch zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der ......

schast sind

§. 24. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1882 in

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen schrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 20. Mai 1882.

(L. S.) von Pütt kämer.

Lucius. Fr iedberg.

Gesell-

Kraft.

Unter-

Wilhelm.

von Kameke, Bitter.

v. Boetlicher, v Goßler.

B e k a n n t m a ch u n g.

Bei der. dem Plane gemäß, heute vor Notar

und Zeugen stattgefundenen 74sten Serien-Ziehung

M. A. von Rolhschild und Söhne zu Frankfurt 7845.

a. M. aufgenommenen Staats-Lotterie-Anlehens -___________ ___,...,_____ _

vom Jahre 1845 sind folgende 100 Serien-Num- Gefunden: i) eine Mütze. Meldung des mern gezogen worden: Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Frielingen.

57 65 134 156 185 190 413 435 661 697 973^2) ein Wagennagel. - Meldung des Eigenthü- 1005 1154 1217 1274 1327 1347 1366 1379 I mers bei dem Ortsvorstand zu Reckerode.

Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Frielingen.