Nr. 43.
Mittwoch den 31. Mai 1882.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
Kreis Zersfeld.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
timtsicOes.
Auf Grund des Rescripts des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 15. Februar er. III. 591. 413 ist im Bereich der Oberförsterei Herssetd-Süd die Strecke des Fukda- stroms vom Eichhofer Wehr bis zur Hospitatfurth bis auf Weiteres zum Laichschonrevier erklärt.
Dies wird unter Bezugnahme auf die W. 29, 30 und 31 des Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874 (G. S. S. 197) mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß jede Art des Fischfangs in diesem Revier, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschaftliche Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird, ferner die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen und Schlamm u. s. w., und jede andere die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen, in der gedachten zum Laichschonrevier bestimmten Flnßstrecke von jetzt an und zwar bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft untersagt ist.
Kassel den 12. Mai 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 27. Mai 1882.
Nachstehend bringe ich einen aus der „statistischen Korrespondenz" entnommenen, die am 5. Juni d. I. stattfindeude berufs-statistische Erhebung betreffenden Artikel unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 1. Mai d. I. Nr. 4365 (Kreisblatt Wr. 35, 36 und 37) zur allgemeinen Kenntniß und Beachtung.
7134. Der Königliche Landrath
Freiherr von B roich.
Die berufsstatistische Erhebung vom 5. Iuni d. I. — In wenigen Tagen kommt die durch besonderes Reichsgesetz angeordnete, allgemeine Berufszählung zur Ausführung. Dieselbe wird ähnlich wie die Volkszählungen vor sich gehen. Einfacher wird sie insofern sein, als Kinder unter 14 Jahren, welche weder für Lohn arbeiten, noch dienen, nurderZahlnachnotirtzu Werdenbrauchen. Dagegen verlangt sie genauere Angaben über die Art des Berufs, über Landwirthschaft und Gewerbe. Diese Daten sollen zur Aufstellung einer Statistik dienen, welche zuverlässig und eingehend zeigt: wie viele Personen als Selbständige, Gehülfen, Nicht-Erwerbsthätige und Dienende den einzelnen Berufszweigen angehören, was für Neben- gewerbe bei letzteren betrieben werden, wie unter den Berufsangehörigen Geschlecht, Alter und Familienstand vertreten und wie viele Invaliden und Wittwen ans denselben hervorgegangen sind, endlich in welcher Zahl, von welcher Art und Beschaffenheit selbständige landwirthschaftliche und gewerbliche Betriebe sich im Reiche vorfinden.
Wie jeder aus den ihm vor dem Zählungstage zukommenden Formularen sich leicht überzeugen wird, sind die Angaben, welche er eintragen soll, derart, daß er sie ohne Bedenken machen kann. Keine Frage bezieht sich auf Thatsachen, die man zu verheimlichen braucht, ja nur geheim zu Hallen vermag. Auch sollen die Angaben lediglich zu den Arbeiten der statistischen Amtsstellen verwandt werden, deren Zusammenstellungen dann nicht mehr die Verhältnisse des Einzelnen, sondern nur noch diejenigen der Gesammtheit in Kreis, Bezirk, Staat und Reich, sowie in einzelnen großen Ge- meinden und Gemeindegruppen ersichtlich machen.
Die solcher Gestalt gewonnenen Tabellen sind bestimmt, als Grundlagen für wissenschaftliche und gesetzgeberische Arbeiten zu dienen. Sie sollen über
die Berufsverhältnisse der Bevölkerung, über Landwirthschaft und Gewerbe Nachrichten geben, die bis jetzt wegen zu wenig eingehender Zählungen entweder ganz mangelten oder nur lückenhaft vorhanden waren.
Um Dies zu ermöglichen, sind allerdings die Formulare etwas reicher mit Fragen versehen als die bisher zur Anwendung gekommenen Volks- zählungs-Formulare; die richtige Beantwortung dieser Fragen erfordert vielleicht auch eine etwas größere Aufmerksamkeit. Man vertraut indeß allen Haushaltungs-Vorständen und ihren Vertretern, sowie den selbständigen Gewerbetreibenden, daß sie es hieran in dem Bewußtsein, an ihrem Theile zu einem wichtigen und der Allgemeinheit nützlichen Werke beizutragen, nicht fehlen lassen werden. Nur dann wird es den dankenswerthen Bemühungen der Zähler gelingen, durch Beschaffung eines vollständigen Materials für die in Aussicht genommene Statistik die unentbehrliche und sichere Grundlage zu liefern.
Um bei der am 5. Juni dieses Jahres statt- findenden Aufnahme der Berufsstatistik eine ungleichmäßige Zählung der zur militärischen Dienst- I eistung einberufenen Reservisten und Land- w e h r l e u t e zu vermeiden, ist durch Circularerlaß des Ministers des Innern vom 21. Mai d. J. für Preußen noch besonders angeordnet worden, daß die bezeichneten Personen jedesmal in der Hanshaltung, welcher sie zur Zeit der Einberufung angehörten, als „v o r ü b e r g e h e n d a b w e s e n d" und an dem Orte der militärischen Dienstleitung als „vorübergehend anwesend" zu zählen sind.
' Berlin, den 15. Mai 1882.
Unter Bezugnahme auf die im Erhebungsformular A der allgemeinen Berufsstatistik ad II für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe, sowie in der Anleitung C zur Ausfüllung der Zählformulare ad III2 e enthaltenen Bestimmungen ist bei uns mehrfach die Frage angeregt worden, ob auch für Tagelöhner und Deputanten ein land- wirthschaftlicher Betrieb dann anzunehmen sei, wenn die theilweise Bestellung der ihnen von der Gutshp'^ffchaft 2C. als Deputat überwiesenen Acker- fläci-- ^m Gute selbst aus mit dessen Gespann err Zvax übrigen aber die weitere Eultur dieser L^Mlächen (durch Jäten und Reinhalten, durch Häufeln und Ernten der Kartoffeln, durch Mähen, Einbringen und Dreschen des Getreides u. s. m.) von den Deputanten selbst besorgt wird. Wir haben diese Frage insbesondere auch mit Rücksicht auf die ad III 2 e der Anleitung C getroffenen Bestimmungen bejahen müssen. In den vorbc- zeichneten Fällen wird mithin die Hauptfrage ad II des Erhebungsformulars A mit „Ja" zu beantworten sein.
Wird dagegen die Bewirthschaftung des Deputatlandes ausschließlich durch die Gutsherrschaft rc. in der Weise bewirkt, daß die Deputanten au dem Anbau in keiner Weise Theil nehmen, vielmehr lediglich den Ertrag der Ernte in natura erhalten, so liegt ein landwirthschaftlicher Betrieb seitens der Haushaltungen der betreffenden Tagelöhner, Depn- tanten 2c. nicht vor, die bezügliche Ackerfläche ist vielmehr bei der Ackerfläche der Gutsherrschaft unter Formular A 11 Nr. 3 A mit aufzuführen.
Nichtsdestoweniger wird aber die Hauptfrage des Formulars A ad' II auch für die Taglöhner und Deputanten zu bejahen lind in Folge dessen die hier gestellte Frage mit „Ja" zu beantworten sein, wenn dieselben neben der vorbezeichneten von ihnen etwa nicht bewirthschafteten Ackerfläche noch ein Stück Land, gleichviel von welcher Größe, zum Anbau von Gartenfrüchten erhalten haben und zu dem Zwecke durch Gemüsebau u. s. w. bewirthschaften.
In Gemäßheit der in dem Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 14. März d. Js. — I A 2581 — getroffenen Bestimmungen ersuchen wir die Herren RegierungS-Präsidenteu bezw. die
Königlichen Regierungen und Landdrosteien ganz ergebenst, die mit Aufnahme der Berufsstatistik im dortigen Verwaltungsbezirke betrauten Behörden von obiger Entscheidung in Kenntniß setzen, sie auch gleichzeitig veranlassen zu wollen, dieselbe den einzelnen Erhebungsbehörden, sei es direct oder durch Veröffentlichung im Kreisblatt rc., mitzu- theilen. 20.
Königlich statistisches Büreau.
» In Vertretung: gez. Benck.
An die Herren Regierungs-Präsidenten, bezw. dir Königlichen Regierungen und Landdrosteien.
* *
Kassel, den 23. Mai 1882.
Auszugsweise Abschrift vorstehenden Schreibens des Königlichen statistischen Büreau's theilen wir Ew. Hochwohlgeboren rc. mit dem Auftrage mit, die mit Aufnahme der Berufsstatistik betrauten Gemeindebehörden von der obigen Entscheidung rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. Es wird sich empfehlen, dies durch eine entsprechende Bekanntmachung im Kreisblatt auszuführen, damit der Erlaß möglichst weite Verbreitung findet.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die Königlichen Landräthe und Bezirksamtmänner des Bezirks. A. I. 7638.
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Hersfeld, den 31. Mai 1882.
Wird hiermit zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht.
7250. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Berlin W., 24. Mai 1882.
Packetverkehr nach Großbritannien und Irland.
Vom 1. Juni ab sind zu Packetseudungen nach Großbritannien und Irland bei der Beförderung auf dem Wege über Belgien (Ostende) nicht mehr drei, sondern nur noch zwei gleichlautende Zoll- Inhaltserklärungen erforderlich. Dieselben muffen, wie bisher, in französischer Sprache abgefaßt sein. Bei Sendungen, deren Inhalt in Werthpapieren besteht, genügt die Beigabe einer Zoll-Inhaltserklärung.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts.
Stephan..
Entziehung der PrüfungSzeugniffeS einer Hebamme.
In nachstehendem Erkenntniß v. 24. Mai 1881, welches das Großh. Hess. Ministerium des Innern u der Justiz in oberster verwaltungsgerichtlicher Instanz erlassen hat, sind die Rechtsgrundsätze erörtert, welche über die Ent- ziehbarkeil des Prüsungszeugnisses einer Hebamme im Allge. meinen und insbesondere im Falle von strafrechtlichen und sittlichen Verfehlungen einer Hebamme zur Anwendung zu kommen haben:
„In Erwägung: 1) daß die Wittwe N. durch rechtS- kräftiges Sirafurtheil der Kuppelei, verübt in N. in den Jahren 1877 und 1880, für schuldig erklärt und auf Grund des § 180 des Reichs-Strafgesetzbuches zu einer Gefäng- nißstrase von 14 Tagen verurtheilt worden ist; daß dem ■ hierauf gestellten Anträge des Großh. Kreisamts N. entsprechend, der Großh. Provinzialausschuß der Provinz RH. erkannt hat, daß der Wittwe R. die Bestallung als Hebamme aus Grund des § 53 der Deutschen Gewerbeordnung zu entziehen; daß die Wittwe N. hiergegen Recurs ergriffen und zu rechlsertigen versucht hat;
2) daß die gegen das Erkenntniß vorgebrachten Rechts- gründe jedoch nicht stichhaltig und somit nicht geeignet erscheinen, zur Aushebung desselben zu veranlassen, indem das einer Hebamme ertheilte, unbestreitbar und anerkanntermaßen die Bedeutung einer „Bestallung" im Sinne der Gewerbeordnung in sich tragende, Prüfungszeuzniß nach ; § 53 dieses Gesetzes ebenso wie andere dort bezeichnete Concessionen szu Kranken-, Irren- und Entbindungsan- staltenj von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden kann, wenn aus Handlungen der Inhaberin der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei der Erthei- lung der Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten; wenn die Gewerbeordnung nun im § 30 allerdings lediglich sagt: „Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde" und hierbei diejenigen Eigenschaften, welche bei Ertheilung eines solchen Prüfungszeugnisses ider i Bestallung) vorausgesetzt werden, nicht besonders ausführt, so kann doch hieraus nicht gefolgert werden, daß die He,