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DasKreiLbNNl" crscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanslal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

für den

ßmtndjes.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 22. Mai 1882.

Indem ich die bereits in der vorigen Nummer des Kreisblattes veröffentlichte Polizci-Lerordnung Königlicher Regierung zu Cassel vom 9. Mai d. J. betreffend Abänderung der Polizei-Verordunug über die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen Dom 22. August 1879 nachstehend nochmals zum Abdruck bringe, weise ich die Herren Bürgermeister des Kreises unter Bezugnahme aus meine Verfügung vom 13. October 1879 Nr. 11430 (Kreisblatt Nr.' 83) an, dieselbe in Ihren Ge­meinden wiederholt öffentlich bekannt machen zu lassen und dieselbe namentlich zur Kenntniß der bestellten Sachverständigen zu bringen.

6851. Der Königliche Landrath

Freiherr von B r o i ch.

Polizei-Verordnung. Auf Grund deS §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird unter Aufhe- bung der Polizei-Verordnung vom 11. October 1879 (Amtsblatt S. 457) für den hiesigen Re- giernngSbezirk verordnet, was folgt:

Die M. 4, 6 und 7 des Reglements zur Aus­führung der Polizei-Verordnung vom 22. August 1879^ betreffend die mikroskopische Untersuchung oes Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt S. 404), werden hiermit aufgehoben und au deren Stelle die nachstehenden 88- gesetzt:

§ . 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthigen Mikroskope sein. Diese In­strumente müssen vor ihrem Gebrauche von den im 8. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauch­bar erklärt worden sein.

Die Mikroskope unterliegen einer Nachrevision. Die Fleischbeschauer haben zu diesem Zwecke an den von dem Kreisphysikus festzusetzenden Tagen im Monat September eines jeden Jahres die von ihnen benutzten Mikroskope Behufs deren Revision persönlich zu überbringen und hat der Kreisphy­sikus gleichzeitig hiermit eine Nachprüfung der Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausgenommen hier­von sind die Aerzte, Thierärzte, Apotheker und solche Personen, welche eine gründliche naturwissen­schaftliche Ausbildung genossen haben.

Der Kreisphysikus, welcher für die Nachprüfung der Fleischbeschauer nebst der Revision der Mikros­kope eine Vergütung von je 1 Mark 50 Pfg. be­anspruchen kann, hat über das Ergebniß der Prü­fungen an den Königlichen Landrath zu berichten.

§ . 6. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des ausgeschlachteten Schweines an den amtlichen Fleisch­beschauer den Betrag von zusammen 1 Mark zu zahlen.

§ . 7. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind ausgeschnittene Muskelstückchen aus: 1) den Muskelansätzen des Zwerchfells, 2) den Zwischenrippenmuskeln,

3) den kleinen Kehlkopssmuskeln,

4) der Zungenwurzel,

5) den Kaumuskeln,

6) den Augenmuskeln,

7) den Lendenmuskeln,

8) den Muskeln des Schulterblatts,

9) den Muskeln an der Seite der oberen Hälfte des Halses,

10) den Beugemuskeln des Hinterscheukels, zu verwenden.

' Diese Fleischstückchen sind nicht der Mitte des betr. Muskels, sondern der Ansatzstelle desselben zn entnehmen.

Aus jedem dieser 10 Muskelstückchen sind mm- destens vier 1 (Zentimeter große Präparate an-

zufertigen und unter'm Mikroskop zu untersuchen. Das Ausschneiden der Muskelstückchen ist in der Regel von dem Fleischbeschauer selbst oder indessen Gegenwart vorzunehmen.

In denjenigen Orten aber, in welchen die Orts- Polizeibehörde mit Genehmigung des Kreisland­raths hierzu besondere Personen bestellt hat, kann die Entnahme der Muskelstückchen, wenn der Fleisch­beschaner dieselbe nicht selbst bewirken will, durch diese Personen, welche dafür vom Fleischbeschauer eine Vergütung von 10 Pfennig pro Schwein er­halten, besorgt werden.

Es dürfen hierzu nur durchaus zuverlässige, be­sonders instruirte und verpflichtete Personen ver­wendet werden.

Diese Polizei-Verordnung tritt vom 1. October d. I. ab in Kraft.

Cassel den 9. Mai 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Hersfeld, am 27. April 1882.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine be­stimmt worden:

Donnerstag den 8. Juni d. J.

von Morgens präcis ^8 Uhr ab, Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hählgans, Ana, Biedebach, Biengartes, Eich- Hof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilper- hausen, Kalkobes, Kathns, Kohlhansen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Freitag den 9. Juni d. J.

von Morgens präcis | 8 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Laud- gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieg­los, Sorga, Tann,Untergeis, Unterbaun, Wippers- Hain, Wilhelmshof, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershansen, Goßmannsrode, Hattenbach, Hedders- dorf und Holzyeim.

Sonnabend den 10. Juni d. J.

von Morgens präcis £8 Uhr ab Musternng der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhansen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- rode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, StärkloS, Willingshain, Friedewald, Bengcndorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Montag den 12. Juni d. J.

a) von Morgens präcis j8Uhr ab Atusterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lantenhausen, Leimbach, Leugers, Wid- üershansen, Wölfershansen und sämmtlichen Ge­meinden 2c. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengs- fetd.

b) von Nachmittags präcis 3 Uhr ab Loosuug, sowie Classification derjenigen Atannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz- Reserve I. Classe, welche wegen häuslicher, gewerb­licher oder Familien-Verhältnisse eine Zurückstel­lung für den Fall der Einberufung zu denFahuen beanspruchen wollen.

Das Ersatz-Geschäft wird, wie bisher im hiesigen städtischen Rathhause vor­genommen.

Die Herren Ortsvorstände Per Stadt- und Land­gemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren Ortsverwalter werden angewiesen:

1) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Ge­

meinden 2C. und zwar:

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis cin= schließlich den 31. Dezember 1862 gebore­nen, soweit sie nicht bereits in das Mili- tair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1861, 1860, 1859 oder früher geborenen, welche in den Ersatz- Geschäften des vorigen Jahres zurückge­

stellt, überzählig geblieben, oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Mi- litairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben,

zu den vorbezeichneten Musternngstermineu vorzuladen,

2) dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einfinden,

3) in den Terminen sich p e r s ö n l i ch einzufinden oder im Falle einer Verhinderung dafür zu sorgen, daß der Vicebürgermeister anwesend ist, 4) für die rechtzeitige Gestellung der Mili­tairpflichtigen 2C. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu er« öffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habe n.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Ent- schuldigungsgrund im MusterungStermine nicht er­scheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Mu- strrungSlocale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen dir Vortheile der Laosung entzogen werden. Ist dir Versäumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die alsbaldige Einziehung zum Militairdienst all unsicherer HeereSpflichtiger er­folgen.

Die Herrey Ortsvorstände 2C. haben Vorstehen­des zu wiederholten Malen in ihren Ver­waltungsbezirken, insbesondere den gestellungspflich­tigen Mannschaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 15. k. Mts. hierherzu berichten.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zu­rückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve l. Classe um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres, sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande an- zubringen, welcher für ordnungsmäßige und voll- ständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funks Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt; außerdem sind die nöthigen Atteste (pfarramtücher Familienschein, Vteuerbuchsauszug, Hypothekenschein und Ab­schätzung durch die Ortstaxatoren beim Vorhanden­sein von Gruudeigenthum 2c.) der Reklamation belustigen. Einer Beifügung von ärztlichen At- testen bedarf es nicht, da wie schon erwähnt diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zu­rückstellung 2c. vom Militärdienste beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit 2c. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Mi- litairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind bis spätestens zum 12. Mai d. J. an mich einzureichen, worauf die Vorprüfung derselben vorgenommen werden wird. Die Herren Ortsvor­stände oder die Reklamanten brauchen zu diesem Zwecke nicht persönlich zu erscheinen, die Einsen­dung der Reklamationen kaun vielmehr durch die Post 2c. geschehen.

Militairpflichtige, welche au Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu sistireu, welcher dieselben an Eides Statt pro­tokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an deu betreffenden Militairpflichtigen wahr­genommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind ebenwohl bis zum 12. Mai er. an mich einzureichen.

5426. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.