Nr. 40
Sonnabend den 20. Mai 1882
Das „Kreisblut!" crfdmnt wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt,
Amtlicher
Polizei-Verordnung. — Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheileu wird unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 11. October 1879 (Amtsblatt S. 457) für den hiesigen Regierungsbezirk verordnet, was folgt:
Die 88. 4, 6 und 7 des Reglements zur Ausführung der Polizei-Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt S. 404), werde« hiermit aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden W> gesetzt:
8. 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthigen Mikroskope sein. Diese Jn- strumente müssen vor ihrem Gebrauche von den im 8. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauchbar erklärt worden sein.
Die Mikroskope unterliegen einer Nachrevision. Die Fleischbeschauer haben zu diesem Zwecke an den von dem Kreisphhsikus festzusetzenden Tagen im Monat September eines jeden Jahres die von ihnen benutzten Mikroskope Behufs deren Revision persönlich zu überbringen und hat der Kreisphhsikus gleichzeitig hiermit eine Nachprüfung der Fleischbeschauer vorzunehinen. Ausgenommen hiervon sind die Aerzte, Thierärzte, Apotheker und solche Per-
sauen, welche eine gründliche naturwissenschaftliche Ausbildung genossen haben.
Der Kreisphhsikus, welcher für die Nachprüfung
SeSÄ^ weigern, welche ihm nach den oben bezeichneten
brud n » Reichsgesetze und den zur Ausführung desselben er-
. jungen an den Königlichen Landrath zu berichten.! ^^umundbekaM
§. 6. Für lebe mikroskopische Unterfuchung dem WSe
zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile und für; ^ '
die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des > * “ ^ innern.
Cassel den 5. Mai 1882.
ausgeschlachteten Schweines ' au den amtlichen Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Fleischbeschauer den Betrag von zusammen 1 M. zu zahlen.
§. 7. Zur Untersuchung frisch geschlachteter
Schweine sind ausgeschnittene Muskelstückchen aus:
1) den Muskelansätzen des Zwergfells,
2) den Zwischenrippenmuskelu,
3) den kleinen Kehlkopfsmuskeln,
4) der Zungenivurzel,
5) den Kaumuskeln,
6) den Augenmuskeln,
7) den Lendenmuskeln,
8) den Muskeln des Schulterblatts,
9) den Muskeln an der Seite der oberen Hälfte des Halses,
10) den Beugemuskeln des Hinterschenkels, zu verwenden.
Diese Fleischstückchen sind nicht der Mitte des betr. Muskels, sondern der Ansatzstelle desselben zu entnehmen.
Aus jedem dieser 10 Muskelstückchen sind mindestens vier 1 □(Zentimeter große Präparate an- 31:fertigen und unter'm Mikroskop zu untersuchen.
Das Ausschneiden der Muskelstückchen ist in der Regel von dem Fleischbeschauer selbst oder in dessen Gegenwart vorzunehinen.
In denjenigen Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Kreislandraths hierzu besondere Personen bestellt hat, kann die Entnahme der Muskelstückchen, wenn der Fleisch- beschauer dieselbe nicht selbst bewirken will, durch diese Personen, welche dafür vom Fleischbeschauer eine Vergütung von 10 Pfennig pro Schwein erhalten, besorgt werden.
Es dürfen hierzu nur durchaus zuverlässige, besonders instruirte und verpflichtete Personen ver- wendet werden.
Cassel den 9. Mai 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. "Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882 und nach Anordnung des Bundesrathes findet
am 5. Juni l. I. eine Erhebung der Berufsver- Hältnisse, verbunden mit einer Erhebung der land- wirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe statt. Die hierfür bestimmten Zählformnlare sind nach der einem jeden Hanshaltungsvorstande zugehenden Anleitung sorgfältig auszufüllen und ist dem Zähler jede sachdienliche Auskunft zu ertheilen
Die Zählbogen sind von dem Haushaltungsvor- stande, die Gewerbekarten von den selbstständigen Gewerbetreibenden auszufüllen;letztere können,wenn sie nicht selbst Haushaltungsvorstand sind, von dem Haushaltungsvorstandc vertreten werden. Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein und kann nicht ein Mitglied der Haushaltung oder eine andere geeignete Person dieselbe in deren Namen besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen, jedoch ist von jenen Personen oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten Angaben auf der Titelseite des betreffenden Zählformulars zu bescheinigen.
Wir dürfen wohl die Erwartung aussprechen, daß die Bewohner unseres Bezirks durch genaue und sorgfältige Beantwortung der einzelnen Fragen der Zählkarten zur Erzielung eines zuverlässigen Resultates dieser Zählung ihrer Seits gern mitwirken und ihren Mitbürgern, welche sich der mühevollen Aufgabe der Beaufsichtigung des Zählge- schästs unterziehen, in jeder Weise die erforderliche: Unterstützung gewähren.
Sollte wider Erwarten Jemand die an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig bc-: antworten, oder diejenigen Angaben zu machen sich
Kreis Hersselv
Cassel, am 30. April 1882.
Nach den uns gewordenen Mittheilungen kommt es öfters vor, daß in den von den Herrn Schieds- männern geschlichtet werdenden Streitigkeiten der 6751. Verurtheilte in Zweifel ist, welchem Zwecke bezw. welcher gemeinnützigen oder wohlthätigen Anstalt er den als Sühne festgesetzten Betrag zuwenden soll.
. . , „ . . . , . Diejenigen Herren Ortsvorstände 2C. des Kreises,
Für diesen Fall erlauben wir uns die Herrn welche noch mit Erledigung meiner Verfügung Schiedsmänner ganz ergebenft auf das Hessische oom 27. April 1882 Nr.'5426 im Kreisblatt Nr. Diakonissenhaus, welches seit November 1881 von 34, betreffend die Bekanntmachung des diesjährigen Treysa nach Wehlheiden verlegt ist und daselbst Ersatzgeschüftes, im Rückstände sind, werden hieran zur Aufnahme von Kranken 2c. einen Neubau " ~ • - - • - — - — ■ - - -
errichtet, aufmerksam zu machen.
Die Ziele, welche gedachte Anstalt verfolgt, dürfen wir wohl als bekannt voraussetzen, gestatten uns nur zu bemerken, daß das Diakonissen- Haus speziell dem Regierungsbezirk Cassel zum
Vortheil gereicht.
Zur Entgegennahme von Gaben ist jeder der Untekzeichueten mit Dank bereit.
Der Vorstand des Hessischen Diakonissenhauses.
(Unterschriften.) * * *
Hersfeld, den 16. Mai 1882., Vorstehendes bringe ich hierdurch zur allgemei-
neu Kenntniß. 6198.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
tzersfeld, am 19. Mai 1882.
Durch Erlaß des Herrn 'Ministers des Innern vom 30. März c. II. 1416 ist ausgesprochen, daß der Verkauf von Loosen zu inländischen Lotterien, deren Vertrieb nur in einem b e - stimmten Gebiete von der Obrigkeit gestattet ist, als Veranstaltung einer neuen Lotterie ohne obrigkeitliche Genehmigung anzusehen ist, und daß demgemäß in solchen Fällen, wenn ermittelt wird, daß der Handel mit gedachten Loosen von dem
betreffenden Unternehmer der Lotterie ausgeht, und der Händler hierbei als Agent des Unternehmers zu betrachten ist, hiervon der Staatsanwaltschaft Kenntniß zu geben sein wird, um den Unternehmer wegen Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß und den Agenten wegen Theilnahme an diesem Vergehen zu verfolgen.
Die Herren Ortsvorstände und Königlichen Gendarmen des Kreises haben dieses zu beachten bezw. den Looshandel mit der entsprechenden Sorgfalt zu überwachen und den unbefugten Vertrieb von Loosen zu verhindern, auch von jedem in erwähnter Beziehung gestellten Strafantrage mir Anzeige zu erstatten.
Zur Erleichterung der Controle wird von Seiten des Herrn Oberpräsidenten zu Cassel künftighin bei der Genehmigung von Lotterien stets zur Bedingung gemacht werden, daß alle zum Verkauf bestimmten Loose einen deutlichen Vermerk enthalten, für welchen Bereich der Vertrieb derselben
gestattet ist. 6295.
Der Königliche Landrath Freiherr v o n B r sich.
Hersfeld, am 20. Mai 1882.
Die Herren Ortsvorstände zu:
Biedebach, Biengartes, Eichhof, Eitra, Engelbach, Friedlos, Goßmannsrode, tzattenbach, Heenes, Kathus, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Niederaula, Oberrode, Petersberg, Reilos, Reimboldshausen, Rohrbach, Roßbach, Rotterterode, Sieglos, Sorga. Stärklos, Tann, Wilhelmshof, Wippershain, Bengendorf, Dünkelrode, Friedewald, Gethsemane, Herfa, Hillartshausen, Hilmes, Kleinensee, Lampertsfeld, Landershausen, Ober- lengsfeld, Ransbach, Röhrigshof, Schenksolz, Unterneurode, Wehrshausen, Wüstfeld werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 27. November 1876 Nr. 11906 im Kreisblatt Nr. 96, Personen welche gemäß der Vorschrift im
8 19 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 zur Erfüllung ihrer Militairpflicht heranzu- ziehen sind betreffend, mit Frist bis zum 25. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 19. Mai 1882.
mit Frist bis zum 25. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
5426. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Zugelaufen: ein Esel. — Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futterkosten bei Herrn G. H. Braun zu Eichmühle in Empfang nehmen.
IMitisdje Nachrichten-
Deutschland
In unserer inneren Politik ist, wenigstens was das parlamentarische Leben anbelangt, jetzt abermals eine größere Pause eingetreten, indem der Reichstag schon mit dem 16. Mai in die Pfingst- ferien gegangen ist. Dieselben werden bis Dienstag, den 6. Juni, dauern, an welchem Tage der Reichstag seine Verhandlungen mit der zweiten Berathung der Zolltarif-Novelle wieder aufnimmt. Diese etwas frühe Vertagung erklärt sich theils aus dem Umstand, daß mit der am Dienstag beendeten ersten Berathung des Arbeiterunfall- und Krankenversicherungsentwurfes der Reichstag die ersten Lesungen der wichtigeren, ihm in dieser