Nr. 37.
Mittwoch den 10. Mai 1882.
Das „Kreisblutt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs». Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für ben
Kreis Zertzseld
Bekanntinachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
<ftmtlM)es.
Kreis Hersfelv.
Berlin den 20. April 1882.
Am 5. Juni d. Js. wird die Erhebung einer allgemeinen Bernfsstatistik in Verbindung mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe stattfindeu.
Damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, wie es seither bei Volks- 2c. Zählnugen zu wesentlicher Förderung der Sache geschehen ist, sich auch an dem bevorstehenden Zählergeschäfte mithelfend zu betheiligen, finde ich mich zu der Anordnung veranlaßt, au dem bezeichneten Tage, dem 5. Juni d. JS., den Unterricht an allen Lehranstalten aus- fallen zu lassen, in der Erwartung, daß die Lehrer überall da, wo eS gewünscht wird, mitzuwirken bereit sein werden. Die Zuziehung von Schülern ist nicht statthaft.
Das Königliche Provinzial-Schnlkollegium 20. Hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegeuhciten.
gez. von Goßler.
Au sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegieu und Königliche Regierungen, die Königlichen Konsistorien in der Provinz Hannover und den Königlichen Ober-Kirchenrath zu Nordhorn.
J. Nr. U. 111. 12255. U. II. U. V.
* * *
Cassel, den 2. Mai 1882.
Abschriftlich behufs entsprechender Anordnung bezüglich der zum dortseitigen Ressort gehörigen Schulen.
An die Stadtschul-Deputationen dahier, zu Bockeu- heim, Eschwege, Geluhausen, Hersfeld, Hofgeis- mar, Homberg, Marburg, Melsungen u. Schmal- kaldeu, sowie au den Stadtschulvorstaudzu Hanau.
->- -i-
Abschriftlich, um demgeuiäß das Erforderliche hinsichtlich der isr. Schulen anzuordnen.
An die israelit. Vorsteherämter hier, zu Fulda, Hauau und Marburg.
* , *
Abschriftlich zur gleichmäßigen Verfügung bezüglich der sämmtlichen übrigen Stadt- und Landschulen des Kreises bezw. Amtsbezirks.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsächen.
M i t t I e r.
An die Königl. Landräthe und die Königl. Bezirks- amtmänner des Regierungsbezirks. B. 4908.
* t *
Hersfeld, am 8. Mai 1882.
Wird den Königlichen Localfchulinspectvren deS Kreises zur gefälligen Kenntnitznahme und Veranlassung des Weiteren ergebenst mitgetheilt.
6196.1. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 8. Mai 1882.
Nachdem in den angrenzenden Ortschaften des Großherzogthmus Hessen die Menscheublattern ausgebrochen, und bereits auch im Amtsgerichtsbezirk Oberaula bezügliche Erkrankungen resp. Todesfälle vorgekommeu sind, so scheint es dringend geboten, die Vornahme der allgemeinen Impfung in den bedrohten Ortschaften des diesseitigen Kreises zu beschleunigen. Es werden deshalb die bereits von dem Herrn Jmpfarzte festgesetzten, mittelst meines Ausschreibens üuut 21. April d. J. Rr, 5132 (Kreisblatt Nr. 33) veröffentlichten Jmpf- termine resp. Revisionen für die Jmpfftationen Asbach, Kerspenhansen, Niederaula, Kirchhei in und F riet in gen wie folgt verlegt:
Station Asbach.
Impfung: Donnerstag den 18. Mai Morgens 8 Uhr. Revision: Donnerstag den 25. Mai Morgens 8 Uhr. Station Kerspenhausen.
Impfung: Donnerstag den 18. MaiMorgenssts Uhr. Revision: Donnerstag den 25. Mai Morgens 9$ Uhr.
Station Niederaula.
Impfung: Donnerstag den 18. Mai Morgens 11 Uhr.
Revision: Donnerstag den 25. Mai Morgens 11 Uhr.
Station Kirchheim.
Impfung: Donnerstag den 18. Mai Mittags |1 Uhr. Revision: Donnerstag den 25. Mai Mittags '^1 Uhr.
Station Frielingen.
Impfung: Donnerstag den 18. Mai Mittags 2 Uhr. Revision: Donnerstag den 25. Mai Mittags 2 Uhr.
Indem ich im klebrigen Bezug auf meine Ver- fügnug vom 21. April er. Nr. 5132 (Kreisblatt Nr. 32) nehme, erhalten die betreffenden Herrn Ortsvorstände rc. die Weisung, die Verlegung der Jmpftermine 2c. sofort und demnächst zu wiederholten Malen in den Gemeinden 2C. bekannt machen zu lassen.
6168. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 6. Mai 1882.
In Verfolg meiner Einladung vom 24. b. Mts. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß in der gestrigen Versammlung deS Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und ertränkter Krieger, der Unterzeichnete, die Herren Bürgermeister Braun, Oberlehrer Berlit, Kreissecretair Heeg und Stadtkämmerer B e y e b a ch dahier als Mitglieder des Comites gewählt wurden, welches letztere sodann den Unterzeichneten zum Vorsitzenden, den Herrn Bürgermeister Braun als dessen Stellvertreter, den Herrn Oberlehrer Berlit als Stellvertreter des noch in Funktion befindlichen, bisherigen Schatzmeisters Herrn Kaufmann Peter Möller, ferner den Herrn Kreissecretair Heeg zum Schriftführer und den Herrn Stadtkämmerer Beheb ach als dessen Stellvertreter wählte.
6109. Der Königliche Landrath
Freiherr v o n B ro i ch.
Hersfeld, am 5. Mai 1882.
Der Bürgermeister Heinrich W e n k von Röh- rigshof, 38 Jahre alt, ist heute als Taxator für Justiz-, Finanz- und Verwaltnngssachen bestellt I und eidlich verpflichtet worden.
6112. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 9. Mai 1882.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises benachrichtige ich hierdurch, daß durch rechtskräftiges Urtheil der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Neiße vom 11. März 1882 auf Vernichtung der Druckschrift:
„Lebeu und Abenteuer des Chevalier FaublaS von Lonvet de Couvrah, Volksrepräsentant bei der gesetzgebenden Versammlung und beut Na- tional-Coiwent. Billigste deutsche vollständige Ausgabe. Herausgegeben von Gustav Körner, Verlag des Literatur-Bürean in Leipzig 1881", in allen vorfindlichen Exemplaren, sowie allen zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen erkannt ist, weil der Inhalt derselben gegen §. 184 des Strafgesetzbuchs verstößt.
6191. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 5. Mai 1882.
Die OrtspoUzewerwaltnngen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß der zu -Einsiedeln in der Schweiz im Verlage von Carl und Nicolans Benziger erschienene Einsiedler-Kalender für 1882 auf Seite 66 und 72 zwei Anzeigen enthält, in denen die Leser des Kalenders auf die Vortheile einer Auswanderung nach dem Staate Arkansas in Amerika aufmerksam gemacht werden.
Die eine Anzeige ist mit der Ueberschrift Land! Land! Land! Derselben und mit den Namen der Agenten Hellmich, Eberle und Stack zu Little-Bock resp. St. Louis unterzeichnet, während die andere mit den Worten: „Läudereien in Arkansas" über- schrieben und mit dem Namen des Landeskommissionärs Essex zu Little-Bock unterzeichnet ist.
In beiden Anzeigen ist das unbefugte Angebot der Ertheilung von Auskunft über die Beförderung
von Auswanderern und folglich eine Zuwiderhandlung gegen §. 10 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 (G. <s. S. 729) zu finden.
Da nach einer Mittheilung des Herrn Ministers des Innern der Kalender auch in Preußen Verbreitung findet, so werden die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises auf den strafbaren Inhalt der gedachten Anzeigen aufmerksam gemacht, und vorkommenden Falles die erforderliche Anzeige zu erstatten.
6033. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 1. Mai 1882.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882 und nach Anordnung des Bundesraths findet am 5. Juni d. I. im Deutschen R e i ch e e i n e Erhebung der B e ru f s v e r- hältnisse der Bevölkerung, verbunden in i t einer Erhebung der l a u d w i r t h - s ch a f t l i ch e n u n d g e w e r b l i ch e n B e t r i e b e, st a t t.
Für das Zählgeschäft sind folgende Zählpapiere erforderlich: Zählbogeu A. Gewerbekarten 8. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare 0. Anweisungen für die Zähler und für die Ortsbehörden (Zählnngscommiffionen) D. u. E. Kontrollisten F. Gemeiudebogeu G.
Die Zusendung dieser Formulare wird nach der hier ausgestellten Bedarfsabschätzung in diesen Tagen erfolgen. Diejenigen Herren Ortsvorstände, für deren Verwaltungsbezirke das fragliche Formular bis zum 15. d. Mts. nicht eingetroffen sein sollte/ wollen mir dies sofort berichtlich mittheilen, damit die nothwendigen Nachforschungen ungesäumt angestellt werden können und event, die Ersetzung erwa verloren gegangenen Materials noch rechtzeitig bewirkt werden kann. Sollten die übersandten Formulare für das Bedürfniß einzelner Gemeinden nicht genügen, so ist der Mehrbedarf schleunigst bei mir anzumelden und kurz zu begründen.
Die Erhebung der Berufsstatistik erfolgt ge- meindeweise, wie auch die unmittelbare Ausführung derselben den Ortsbehörden obliegt. Den Ortsbe- Hörden bleibt überlassen, da wo es die Verhältnisse nöthig erscheinen lassen, nach §. 2 der Anweisung E. unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit eine Zählungscommiffion, deren Mitglieder für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amts zu verpflichten sind, zu bilden. Im hiesigen Kreise wird dies wohl bei keiner Landgemeinde, oder doch nur in den größeren erforderlich sein; wo der Bürgermeister es jedoch für angemessen erachtet, eine derartige Commission zu bilben, muß dies bis zum 15. b. M tS. beendigt sein. Die Theilnahme an der Zählungscommiffion ist ein Ehrenamt.
Der Bürgermeister bezw. — wo ZählungS- commissioneu eingesetzt sind — die Zählungscom- mission hat sodann in Gemäßheit des §. 3 der erwähnten Anweisung E. die Gemeinde in Zählbe- Zirke einzutheilen, und für jeden Zählbezirk nach Umständen durch Aufforderung freiwilliger Kräfte, einen Zähler zu bestellen. Die Zähler sind eben- wohl für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten. Vergütungen für Zähler werden weder aus der Reichs- kasie, noch aus der Landeskasse gewährt, worauf die Bürgermeister noch besonders hingewiesen werden.
Sodann hat der Bürgermeister' (Zählungscom- mission) für jeden Zählbezirk die voraussichtlich erforderlichen Zählbogeu A., Gewerbekarten B., An- leitung zur Ausfüllung der Zählsormulare (C.) und eine Zahlercontrolliste F. abzutheilen, den Um- fang des jedem Zähler überwiesenen Zählbezirks auf dessen Kontrolliste so genau zu bezeichnen, daß über btc Zugehörigkeit der einzelnen Häuser 20. zu dem betreffenden Zählbezirke ein Zweifel nicht obwalten kann, und hierauf das gesammte Material dem betreffenden Zähler unter Hinweis auf die Vorschriften der Zählerinstruction D. bis spätestens zu m 20. d. Mts. auszuhändigen
Jeder Zähler hat sich nunmehr zunächst aus den