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für den
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Kreis Hersfeld.
Chef des General- Berlin, 29. Plärz 18^2. Stabes der Armee.
Das Königliche Ober-Präsidium benachrichtige ich ganz ergebenst, daß im Anschlüsse an die vorjährigen Arbeiten im Laufe des Sommers — etwa vorn 1. Mai ab — im Regierungsbezirk Raffel trigonometrische Vermessungen unter Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes- Aufnahme, Oberstlieutenant Schreiber ä la suite des Generalstabes der Armee zur Ausführung gelangen werden.
Das Königliche Ober-Prandinm ersuche ich hier- uach ebenmäßig, gefälligst veranlassen zu wollen,' daß die betreffenden Ortsbehörden mit entsprechender Anweisung versehen werden.
Bon der mir Seitens der Königlichen Ministerien des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten übersandten bezüglichen offenen Ordre gestatte ich mir zwei metallographische Abzüge ganz ergebenst anzuschließen.
Der General-^eldmarschall (gez.) Gr. At o l t k e.
An das Königliche Ober-Präsidinm der Provinz Hessen-Nassau zu Cassel. V. Nr. 229 82.
* ... *
Cassel, am 31. März 1882.
Abschrift unter Beifügung der Anlagen zur ge- fälligeu Kenntnißnahme und weiteren Veraulassm-g.
Der Ober-Präsident
(gez.) Graf zu Eulenburg.
An die Königliche Regierung hier. Nr. 1690.
Cassel, den 5. April 1882.
Abschrift hiervon nebst Abschrift der bezüglichen Ordres für die trigonometrischen Vermessungen übersenden wir zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung insbesondere zur entsprechenden Benachrichtigung und Anweisung der Ortsvorstände Ihres Verwaltungsbezirks und zur Veröffentlichung in den betreffenden Kreis- resp. Localblättern.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühn e.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe 2c. A II 3178.
Hersfeld, am 21. April 1882.
Wird den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.
Die „offene Ordre" ist hierunter abgedruckt. 5106. Der Königliche Landrath !
Freiherr von Broich.
Die von Seiner Majestät dein Kaiser und Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Ausnahme, Oberstlieutenant Schreiber vom Neben-Etat des großen Generalstabes, ä la suite des Generalstabes der Armee, — auch in dem Regierungsbezirke Cassel zur Ausführung gelangen ■ und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magistrale, Gutsherrschaffen, der Grundcigcnthümer und Einsassen, sowie der Prediger, auch der Landesverwaltungs-Behörden ' und Offizianten gedachten Regierungsbezirks ersorderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch ausgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die verlangenden überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in der Regel unrein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich werden.
Diese dem Herrn Oberstlieutenant Schreibxr und den ihm | untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und. Hülfstrigonometern zu gewahrenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
i) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener ■ Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuverlässig zu benennen wissen; c
2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eronmmg von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. |
Die Königlichen Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauen förderliche Unterstützung zu leisten.
3) Bei Besichtigung der Gegenden aus Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
I) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hilfstrigono- metern auf Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5) Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grundeigen- thümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landes- triangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.
6) Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft oder den nächsten anliegenden Ortschaften zusammen- gebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit Fünfundzwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
7) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und HülsStrigonometer überall wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die rationsbe- rechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu; versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolge». Die Fvurage für die Pferde der rationsbe- rechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen hülfsleistungen und aller Vorschub, welcher den Beauftragten wiever- fahren, insofern sie zur Beiörderung ihres Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.
ES wird von den betreffenden Grundb-sitzern, Predigern rc. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten Absicht entsprechen und dadurch zum besseren Gelingen eines ebenso nothwendigen, als nützlichen Unternehmens beitragen werden.
Berlin, den 28. Januar 1882.
(1. S.)
Der Minister des Innern. Der Minister für Landwirrh- Im Austrage; schaff, Romainen und sgcz.) Herrfurt H. Forsten.
Im Austrage: sgez.) UI l r i c i.
Offene Drdre für den Chef der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Herrn Oberstlieutenant Schreiber vom Neben-Etat des großen Generalstabes, ü la suite des Generalstabes der Armee und für die denselben untergebenen Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und HülsStrigonometer, an alle Grundbesitzer, Gutsherrschaften, Prediger und alle bei der LandeSverwaltung angestellten Offizianten in dem Regierungsbezirke Cassel.
M. d. J. I. A. 651. M. f. Landw. rc. III, 924.
Daß der................
von mir mit der Ausführung trigonometrischer Feldarbeiten beauftragt und ihm zu dem Zwecke obige offene Ordre übergeben ist, bescheinigt.
Berlin, den ten April 1882. Der Chef der trigonometrischen Abtheilung der LandeS- Aufnahme.
Oberstlieutenant.
Cassel, am 5. April 1882.
Es ist die Wahrnehmung gemacht warben, daß den Einträgen auf Bestellung neuer Standesbeamten resp, deren Stellvertreter häufig Wahlverhandlungen von Seiten des Gemeinderaths vorangcgaugeu sind,
welche der gesetzlichen Grundlage entbehren.
Ein Wahlrecht in dieser Beziehung gewährt das Gesetz vom 6. Februar 1875 dem Gemeinderathe mit Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten nur in dem Falle des §. 4, S. 2, wenn für den den Bezirk einer GemeindenichtüberschreitendenStandes- amtsbezirk die Gemeindebehörde, d. h. Gemeinde- rath und Ausschuß, die Anstellung besonderer Standesbeamten, d. h. solcher Personen, welche nicht Gemeindevorsteher oder Gemeindebeamte sind, mithin regelmäßig aus der Gemeindekasse zu renumerireu sein würden, beschlossen hat. Wir bemerken, daß diese ganze Bestimmung nur für die Verhältnisse größerer Sädte berechnet ist.
Für alle anderen Fälle sind zu unterscheiden:
1. Standesamtsbezirke, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten.
1. In diesem hat als Regel der Gemeindevorsteher, — Bürgermeister, Vorsteher — kraft des Gesetzes, also ohne vorgängige Erwählung, die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen. Ausnahmsweise kann der Gemeindevorsteher bestimmen, daß nicht er, sondern sein gesetzlicher Stellvertreter, (Beigeordneter)alsStandesbeamterzu fungirenhat.
2. Glaubt der Bürgermeister, daß besondere Gründe die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten durch ihn oder seinen gesetzlichen Stellvertreter als unzweckmäßig erscheinen lassen, so ist er (nicht der Gemeinderath) befugt, die Ge- schästr, einen anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. Ebenso ist, wenn der Stellvertretung des Standesbeamten durch den Bürgermeister- istellvertreter besondere Hinderungsgründe im Wege stehen,^ der Bürgermeister befugt; die Funktionen eines Stellvertreters im Standesamte einem anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen.
In allen diesen Fällen (zu 2) ist die vorgängige Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten erforderlich.
Etwa vom Bürgermeister für zweckmäßig erachtete Besprechungen mit den Gemeindebeamten wegen Ausübung seiner Uebertragungs-Befugnisse haben eine amtliche Bedeutung nicht, sind also nicht in die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderaths aufzunehmen und es ist eine förmliche Ab- ftinunung der Gemeinderathsmitglieder 2c. darüber ganz unzulässig, wogegen es der Lage der Sache entspricht, daß der Bürgermeister den von ihm zum Standesbeamten in Aussicht genommenen Gemeindebeamten zuvor befragt, ob derselbe etwa besondere Hindernngsgründe anzuführen habe.
Die Gemeindevorsteher — Ortsvorstände — haben sich als allgemeine Anweisung für Ausübung ihrer Uebertraguugsbefugniß dienen zu lassen, erstens, daß nur besondere Hinderungsgründe sie resp, die Bürgermeister-Stellvertreter abhalten dürfen, selbst die Geschäfte des Standesbeamten resp. Stellvertreters wahrzunehmen und zweitens, daß bei der llebertragung an Andere stets in erster Reihe die Gemeinderathsmitglieder heranzuziehen sind.
In allen Fällen hat der Bürgermeister por Uebernahme oder llebertragung der Geschäfte als Standesbeamter oder Stellvertreter rechtzeitig der Anfsichtsbehörde Vorlage zu machen, damit diese die Qualifikation des Betreffenden prüfen und fest- stellen kann, ob Veranlassung vorliegt, eine anderweile Verfügung des Herrn Oberpräsidenten Herbei- zuführen.
Die Aufsichtsbehörden haben auf Grund der einschlägigen Bestimmungen sorgfältig darauf zu achten, daß ihnen die bezeichneten Vorlagen der Bürgermeister rechtzeitig zugehen.
ll. Standesamtsbezirke, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind.
In diesen ist jeder Vorsteher oder Beamter einer dieser Gemeinden verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen, aber der Herr Ober-Präsident hat dieselben zu bestellen, und das Gesetz gewährt keinen Raum für ein Vorschlags- oder Wahlrecht der betheiligten Gemeinde- vorstände. In Erledigungsfällen hat die Auf-