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Mittwoch den 12. April 1882

Nr. 29

DasKreisblalt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal- ten kommt der Postaufschlag hinzu.

für den

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt,

NesteNttnaen ant das gesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, welche die-

^MBg> ^/.^^" ^ " selben feststellt und auf Grund derselben die Er-

«r^W® KkNSVMll plv L.L^Mk- Hebung der Abgaben, sobald dies von demLandes-

tal 1882 werden noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postan­stalten mld LlmdbriestriWrn entgegenge­nommen. ________

Amtliches.

Regle in c n t zur Ausführung der Vorschriften in den §§. 5 / 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, beziehungsweise 8- 12 sq. des Preußischen Aus­führungsgesetzes vom 12. März 1881 in dem

Regierungsbezirke Cassel.

(Schluß)

8. 9. Bleiben nach Bestreitung der anszuzahleu- deu Entschädigungen und der laufenden Verwal- tungskosten noch Ueberschüsse der Abgaben (§§. 5 it. 6) vorhanden, so sind solche zur Bildung von Reservefonds zu verwenden, welche die Bestimmung haben, in denjenigen Jahren, wo die Erhebung einer einfachen Abgabe zu den oben erwähnten Ausgaben nicht hinreicht, zunächst zur Verwendung zu kommen, und es kann erst, wenn die Mittel des Reservefonds erschöpft sind, eine mehrmalige Er­hebung der Abgabe (§. 7) stattfinden. Für den Fall jedoch, daß der Reservefonds für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel die Höhe von 40000 Mark und der für lungenseuchekrankes Rindvieh die von 80000 Mark mit der Zeit er­reichen sollte, so kann nach Beschluß des ständischen Verwaltungs-Ausschusses die Erhebung der einfachen Abgabe zeitweise unterbleiben und die Mittel der Reservefonds können zu den Ausgaben so lange verwendet werden, bis die Fonds auf 10 000 Mark resp. 20000 Mark herabgesunken sind.

10. Die Ausschreibung der Abgabe erfolgt auf den Beschluß des communalständischen Verwal- tungs-Ausschusses, jedoch ist zur mehrmaligen Aus­schreibung derselben in ein und demselben Kalender­jahre, welches letztere gleichzeitig das Rechnungsjahr bildet, die Genehmigung des Ober-Präsidenten er­forderlich. t '

Die Erhebung der Abgabe wird durch den Landes- Director angeordnet, welcher hierzu die Vermittelung der Kreis- und Gemeinde-Behörden in Anspruch nehmen kann. ,, ,

§. 11. Behufs Erhebung der Abgabe soll am 2. bezw. 3. November jeden Jahres in jeder Stadt- und Landgemeinde und in jedem selbstständigen Gutsbezirk durch den betreffenden Vorstand ein Verzeichniß des abgabepflichtigen Pferde-, Esel-, Maulthiere-, Maulesel- und Rindviehbestandes anf- genommen und fortgeführt werden, aus welchem sich die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und des Rind­viehes ergeben müssen.

Diese Verzeichnisse müssen vom 6. November jeden Jahres an 14 Tage laug öffentlich ausgelegt und Ort, Zeit und Zweck der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Bethätigten gebracht werden. Jeder Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie von Rindvieh ist verpflichtet, innerhalb der oben erwähnten Frist sich von der Richtigkeit des Verzeichnisses zu überzeugen, be­ziehungsweise Anträge auf Berichtigung bet dem Ortsvorstande zu stellen, welcher über dieselben ent­scheidet. Reclamationen gegen die Entscheidung des Ortsvorstandes über Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses müssen binnen 10 Tagen bei der Vor­gesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über dieselben endgültig entscheidet. Nach ersolgter Auslegung bezw. nach Erledigung der eingebrachten Reclamationen sind die Verzeichnisse, mit der Be­scheinigung des Ortsvorstandes versehen, der vor-

Director beantragt worden ist, durch die betreffen­den Ortsvorstände bezw. Gemeiudeerheber, welchen dafür 2 » Erhebegebühren zukommen, bewirken läßt. Die eingehenden Beträge sind alsdann Seitens der Ortsvorstände an die von dem Landes-Director be­zeichnete Stelle einzusenden.

Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung rückständiger Gemeinde-Abgaben vorgeschriebenen Wege. Eine Aenderung der Vor­schriften dieses Paragraphen über Aufstellung, Fort­führung und Feststellung der Verzeichnisse, sowie die Art der Erhebung der Abgaben kann durch Be­schluß des Communallandtags erfolgen, bedarf aber der Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für die laud- wirthschaftlichen Angelegenheiten.

§. 12. Die Ortspolizeibehörde oder eintretenden Falls der nach §. 2 des Reichsgesetzes bestellte Com- missarius hat dem Landes-Director von jedem Fall einer aus polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung von Pferden, Eseln, Maulthiereu, Mauleseln oder Rindvieh, sowie von jedem Falle, in welchem ein Thier der bezeichneten Gattung nach Erlaß der Anordnung der Tödtung an der Seuche gefallen ist, alsdann, wenn die Entschädigungspflicht des Communal-Verbandes begründet erscheint, Kenntniß zu geben.

Der desfallsigen Mittheilung ist:

a. das sachverständige Gutachten über den Krank­heitszustand des Thieres nach Maßgabe des §. 21 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881,

b die über das Ergebniß der Schätzung auf Grund des §. 20 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881 auszunehmende Urkunde,

c. eine Bescheinigung des Inhalts beizufügen, daß

1) die Tödtung des Thieres auf polizeiliche An­ordnung erfolgt oder das Thier nach Erlaß dieser Anordnung an der Seuche gefallen fei;

2) die Schiedsmänner von dem Kreistage gewählt und von der Ortspolizeibehörde eidlich ver­pflichtet worden seien (cfr. §. 18 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881)

3) daß bezüglich der herangezogenen Schiedsmänner ein gesetzlicher Ausschließuugs- oder Uufähig- keitsgrund (cfr. §§. 19 und 20 a. a. O.) nicht vorgelegen habe;

4) keiner der Fälle zutreffe, in welchen nach den §§. 3 und 4 dieses Reglements keine Entschä­digung geleistet werde oder jeder Anspruch auf Entschädigung Wegfälle;

5) ob, eventuell bei welcher Versichernngs-Gesell- schaft und zu welchem Betrag das auf polizei­liche Anordnung getödtete oder nach Erlaß der Tödtungs-Anordnung an der Seuche gefallene Thier versichert gewesen sei.

tz. 13. Aus der dem Landes-Director mitzn- theilenden Schätzungs-Urkunde (cfr. §. 12. Abs. 2. lit. b) muß die Beschaffenheit der den Besitzern zur Verfügung bleibenden Theile ihrer auf Grund polizeilicher Anordnung wegen Lungenseuche ge- tödteten oder nach Erlaß der TödtungS-Anordnung gefallenen Thiere (Fleisch, Fett und Haut), sowie das Gewicht der nutzbaren Theile und der Grund deren größerer oder geringerer Verkäuflichkeit er­sichtlich sein.

In letzterer Beziehung muß in die Schätzungs- Urkunde eine Bemerkung darüber ausgenommen werden, ob die Krankheit zur Zeit der Tödtung noch im ersten Stadium sich befand oder bereits weiter vorgeschritten war.

Ferner muß in der Schätzungs-Urkunde das Sig­nalement des Thieres (Alter, Geschlecht, Haarfarbe, Größe, Abzeichen) enthalten sein.

Das Abschätzen der nutzbaren Theile auf eine Aversionalsumme ist unzulässig.

§. 14. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch den Landes-Director, welcher dazu die Vermittelung der Kreis- oder Gemeindebehörden

in Anspruch nehmen kann.

Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen ; gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut das i Thier sich zur Zeit der Tödtung befand.

! Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungs-An- i spruch Dritter erloschen.

§. 15. Die Verwaltung der Abgaben beziehungs­weise Reservefonds und das gesammte Rechnungs­wesen erfolgt nach den für die Verwaltung des communalständischen Vermögens bestehenden Vor­schriften, und es hat der Berwaltungs-Ausschuß alljährlich rine Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben der Fonds durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Vorstehendes von dem Commuuallandtagc des Regierungsbezirks Cassel in der Sitzung Dom 7. Dezember 1881 beschlossene Reglement wird hier­mit gemäß §. 16 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, genehmigt.

Berlin den 14. Januar 1882.

Der Minister des Innern.

Puttkamer

Der Minister für Land­wirthschaft, Domainen

u. Forsten.

Lucius.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterricht» und Medizinal-Angelegenheiten vom 25. Januar er. G. I. 1047 ist zur Beschaffung der

Kosten für den Bau einer evan«

in

Jerusalem neben einer Kirchenkollecte die Abhal­tung einer Hauskollecte in allen evangelischen Haus­haltungen des Regierungs- und ConfistorialbezirkS Cassel angeordnet worden und hat solche nach der vom Königlichen Consistorium dahier getroffenen Verfügung bis zum 1. Mai d. J. stattzufinden. Die Einsammlung wird durch die Seitens der Geistlichen den Ortspolizeibehörden zu benennenden und von der Kanzel herab den Gemeinden bekannt zu machenden und mit Legitimation versehenen Kirchenältesten oder kirchlichen Unterbeamten er­folgen.

DieVerwaltungs-und Polizeibehörden setzen wir hiervon infolge Erlasses des Herrn Ober-Präsidenten hiers. vom 16. d. Mts. mit der Veranlassung in Kenntniß, dafür Sorge zu tragen, daß der beab­sichtigte Zweck möglichst gefördert und den Samm­lungen ein Hinderniß nicht in den Weg gelegt wird.

Cassel den 30. März 1882.

Königliche Regierung.

In der Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin wird zu Anfang October d. J. wiederum ein sechsmonatlicher Kursus eröffnet werden.

Bedingung für den Eintritt ist, daß der Aufzu- nehmende bereits Lehrer einer öffentlichen Unter­richtsanstalt oder daß er Candidat des höheren Schulamts ist. Hinsichtlich der Volksschullehrer wird Werth darauf gelegt, daß sie die zweite Lehrer­prüfung bereits bestanden haben und daß sie nach ihrer Stellung geeignet erscheinen, neben Erlangung einer größeren Befähigung zur Ertheilung des Turnunterrichts au ihrer Schule zugleich für die Ausbreitung dieses Unterrichts in weiteren Kreisen des Schulwesens thätig zu sein.

Anmeldungen, welchen ein gehörig motivirtes ärztliches Zeugniß darüber beizufügen ist, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers die mit großer Anstrengung verbundene Ausbildung zum Turnlehrer gestatten, sind bis zum 1. Juni d. J. unmittelbar bei uns einzureichen.

Cassel den 30. März 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- u. Schulsachen.

Zur Ausführung des 8. 57 des Gerichlsverfas- sungsgesetzes vom 27. Januar 1877 wird hier­durch bestimmt, daß alljährlich die Aufstellung der Schöffenurlisten seitens der Gemeindebehörden bis zum 1sten August und die Einsendung derselben