Nr. 8.
KreisWblatt
Sonnabend den 28. Januar 1882
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
für den
Kreis Herssetd.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
neter Weise, auf die die seitherigen Verhältnisse in wesentlichen Beziehungen abändernden Vorschriften der W. 4 ff. aufmerksam zu machen und denselben gleichzeitig zu eröffnen, daß nach dem Beschlusse des CommunallandtageS auf diejenigen Individuen, welchen bereits vor dem 1. Januar d.J. kostenfreie Unterbringung in den Landeshospitälern bewilligt worden fei, eine Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen nicht stattzufinden, die Aufnahme dieser Personen vielmehr unter einstweiliger Ueber- schreitung der Normal-Zahl der Freistellen s. Z. unentgeltlich zu erfolgen habe.
Der Landes - Director: v. B i s ch o f f s h a u s e n.
An die sämmtlichen Königlichen Herrn Landräthe des Regierungsbezirks rc.
* * *
Hersfeld, den 26. Januar 1882.
Wird nebst dem unten nachgedruckten betreffenden Regulativ den Herrn Ortsvorständen des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 24. Juli 1880 Nr. 8653 (Kreisblatt Nr. 59) zur Kenntnißnahme und Beachtung hierdurch mitgetheilt. 1046. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Amtliches.
In Gemäßheit Beschlusses des Bundesraths soll auch für das Jahr 1881 und zwar in der zweiten Hälfte k. Mts. eine Ermittelung der Ernte-Erträge im Deutschen Reiche stattfinden, welche den wichtigen Zweck verfolgt, auf dem Wege directer Umfrage möglichst zuverlässige Angaben über die im Jahre 1881 wirklich geerntete Menge an Boden- Produkten zu gewinnen.
Unser Vertrauen, daß bei diesen Aufnahmen sachkundige Männer, namentlich auch Mitglieder der laudwirthschaftlichen Vereine bereit sein würden, durch ihre Erfahrung und Ortskenntniß die angeordneten Ermittelungen nach Kräften zu fördern, ist nicht getäuscht worden; wir glauben deshalb mit Sicherheit erwarten zu dürfen, daß auch bei der bevorstehenden Aufnahme Mitglieder der gedachten Vereine, sonstige erfahrene Landwirthe und ansässige Ortseinwohner in den bez. Schätzungs- Commiffionen thatkräftig mitwirken werden.
Caffel, den 17. Januar 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des innern.
In Gemäßheit des §. 20 des Ausführungs- gesetzes zur Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281) und des §. 6 der Verordnung vom 16. Juni 1819 (G. S. S. 157) wird bekannt gemacht, daß dem Gastwirth Christoph Zeuch zu Eschwege die Schuldverschreibung der konsolidirten 4Zigen Staatsanleihe Lit. C. Nr. 69810 über 1000 M. angeblich gestohlen worden fit.
Es wird Derjenige, welcher sich im Besitze dieser Urkunde befindet, hiermit aufgefordert, solches der unterzeichneten Kontrolle der Staatspapiere oder dem Rechtsanwalt Frieß zu Cassel anzuzeigen, widrigenfalls das gerichtliche Aufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung der Urkunde beantragt werden wird.
Berlin, am 11. Januar 1882. _
Königliche Kontrolle der Staatspapkere.
Dem Vorstände der Allgemeinen Deutschen Parent- und Musterschutz-Ausstellung pro 18^1 zu Frankfurt a. M., welchem durch Ministerial-Erlaß vom 13. Juni v. I. (abgedruckt Amtsblatt von 1881 S. 127) die Erlaubniß gegeben ist ins Fortsetzung der ihm unterm 25. Februar desselben Jahres gestatteten Verloosung patentirter bezw. inuster- geschützter Gegenstände eine zweite Serie dieser Lotterie zu veranstalten, ist vom Herrn Minister , des Innern durch Erlaß vom 29sten December v. I. die Genehmigung zur Verlegung des ursprünglich für den Monat December v. I. in Aussicht genommenen Ziehungstermins dieser zweiten Serie auf den Monat März d. I. ertheilt worden. Cassel, den 17. Januar 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersielv.
Hersfeld, den 24. Januar 1882.
TirskNiKS Herrn KürgrrMrUer x., welche mrim Verfügung vom 6. Januar er. dir. 219 — Krers- blatt Nr. 4 — betreffet Kinder, welche in der bar. Gemeinde resp. Gutsbezirk nicht geboren, aber mir ihren Eltern rc. ungeimpft überzogen: sind, noch nicht erledigt haben, werden an die Erstattung der geforderten Anzeige mit Frist bis - zum 2. Februar d. I. bei Meidung her Zusendung eines strafboten erinnert.
219. Der Königliche Landrath ___________Freiherr v on Broich.
Cassel, den 19. Januar 1882.
Ew. Hochwohlgeboren beehre ich mich hierneben ein Druck-Exemplar des von dem Communalland- tage erlassenen Regulativs, betreffend die Erweiterung der Landeshospitäler zu Haina und Merr- Hansen, mit dem Anheimstellen ergebenst zu über- senden, die Ortsvorstände des dortigen Kreises lLerwalmnASdezirkes.- durch entsprechende Bekanut- machiurg in dem Kreisblarte, ww^ in sonst geeig
R e g n l a t i ü , betreffend die Erweiterung der ständischen Landeshospitäler zu Haina und Merxhausen.
§• 1. Die gegenwärtig aus 400 bezw. 310 Köpfe bemessene Normal-Zahl der Pfleglinge in den ständischen Landeshospitälern zu Haina und Merxhausen wird für die erstgenannte Anstatt'anderweit aus 650, für das Hospital zu Merxhausen aus 560 Köpfe sestgestellt.
Um die fragliche Belegung zu ermöglichen, sind beide Anstalten durch entsprechende Erweiterungsbauten zu vergrößern.
5- 2. Die zur Bestreitung der Baukosten erforderlichen Geldmittel sind durch Darlehen zu beschaffen, welche der standfiche Berwastungs-Lusichub zu Gunsten der Landes- hospuLler und zwar für das Hospital zu Haina bis zur Höhe von 650 000 An, für dasjenige zu Merxhau>eu bis «um Betrags van 500 000 Mk. nach 'einem Ermessen auf« nehmen wird. —
Die fraglichen Darlehen find mit höchstens 4 & jährlich zu verzinsen und in Raten von jährlich einem Prozent zu- rückzuzahlen.
§• 3. Nach Vollendung der Erweiterungsbauten werden die Landeshospitäler außer für die im §. i des Regulativs vom 3. März 18-5 bezeichneten Personen auch für alle diejenigen über 14 Jahre alten, unheilbar geisteskranken oder epileptischen Individuen zugänglich gemacht, welche in einer Stadt des Regierungsbezirkes Cassel ihren Unterstützungs- Wohnsitz besitzen.
Bedingung der Aufnahme für die letztgedachlen Individuen, insofern für dieselben nicht etwa ein ReceptionS-Anspruch nach §. 2 des Regulativs vom 3. März 1815, bezw §. I der V.O. vom 10. April 1781 begründet ist, bildet die Zahlung der nach Maßgabe des Bedürfnifi-S der Anstalten und der von denselben erforderten Leistungen zu normirenden regle«entsmäßigea Lerpflegungskosten. — Die fraglichen Koste« werden, cnfo-era es sich umarme und unbeM^telte tieifewR hLndilr, rar das Lanreshosrnal zu Ha-, auf jLhrGch 260 SL. für rsszesiige zu Mer^heuf«« «»'jitzrirch
SewLzr l.ii i 2 r t-itrcjkiN» Stt2tzi»rw»ra m Me« einzetnrn F«Lr i'.i Hvfiung zu Lbernihwe».
c. 4. Die durch J. 8 des Regu-ativs vom brat März 1815 gewährlti-ite unentgeltliche Aufnahme solcher unvermögender Personen, welche nach ben jj. 1 und 2 daselbst receptivnsberechiigt sind, findet in der Zulünglichkeit der eigenen Einnahmen der Anstalten ihre Begrenzung.
Die Zahl der hiernach überhaupt zu vergebenden Freistellen wird im Anschlüsse an die zur Zeit bestehenden that- fächlichen Verhältnisse für das Landeshospital zu Haina auf 270, sür das Hospital zu Merxhausen aus üll> festgesetzt
Solange die fraglichen Stellen besetzt sind, werden unentgeltliche Ausnahmen nicht bewilligt, die zu einer solchen nach §. 8 a. a. O. beredpigten Individuen sind vielmehr für das demnächstige Auftücken in eine Freistelle zu exspecriviren, und hat die Gemeinde des Untcrilützungs- Wohnsitzes bis zum Eintritte einer Vakanz für Zahlung der reglementsmäßigen Verpflegungskosten mit den im §. 3 gedachten Beträgen aufzukommen.
;• 5. Außer den bescheinigter Maßen armen Personen Derben zum Eintritte in die FrMeLen auch alle diejenigen tzndivrdum kxlper:ioirt, weicht nach 5. 7 des Kegulalivs vom 8. März i 8 5 gegen EtnSrrsxnng ':m Dermse-ns tn Sie La.ndishoSp:rältr au-'z-nehlne« find, insofern b essen
Betrag im einzelnen Falle nicht zweifellos die Garantie dafür bietet, daß dasselbe zur Bestreitung der Verpflegungs- kosten für die Lebensdauer des Recipienden sich als ausreichend erweisen werde.— Die Anrechnung der Verpflegungskosten erfolgt mit den im §. 3 bezeichneten Bet., gen. — Der Eintritt in die Freistelle findet bei vorhandener Vacanz statt, sobald das inferirte Vermögen durch die darauf in Rechnung zu stellenden Verpflegungskosten absorbirt ist. — So lange es an einer Vacanz fehlt, hat die Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes für Entrichtung der Verpflegungskosten nach Maßgabe des §. 4 die Haftung zu übernehmen. §. 6. Das Aufrücken in die Freistellen findet nach der Zeitfolge der ertheilten Exspectanzen statt, es wird jedoch denjenigen Kranken, deren Aufnahme wegen besonderer Dringlichkeit außer der Reihe bewilligt wurde, der Vorzug vor allen nur nach der Reihe recipirten Individuen eingeräumt.
§. 7. Die Normal-Zahl der Freistellen wird vom Com- munallandtage von sechs zu sechs Jahren einer Revision unterzogen und den jeweiligen Bermögensoerhältnissen der Landeshospitäler entsprechend anderweit festgesetzt.
In gleicher Weise ist der reglementmäßige Betrag der aus den Gemeindekasien zu entrichtenden Verpflegungskosten (conf. §§. 3 — 5) durch Beschluß des CommunallandtageS von sechs zu sechs Jahren neu zu fixiren.
Vorstehendes, von dem Communallandtage durch Beschluß vom 19. November d. J. festgesetztes Regulativ bringe ich mit dem Ansugen zur öffentlichen Kenntniß, daß die Vorschriften der §§. 4 bis 7 mit dem Iften Januar 1882 in Kraft treten werden.
Cassel den 23. Dezember 1881.
Der Landes-Director.
I. B.: Schneider.
Hersfeld, am 28. Januar 1882?" Die Herren Ortsvorstände 2c. zu
Allendorf, Eichhof, Goßmannsrode, Heenes, Hilperhausen, Kalkob es, Oberrode, Rohrbach werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 17. Dezember 1881 Nr. 13683 (Kreisbl. Nr. 102), betreffend diejenigen Personen, welche ohne Entlaffung aus dem Unterthanen-Verbande in das Ausland ausgewandert sind 2c., mit Frin bis zum 10. Februar d. Js. bei Meldung der Zusen- Lung eines Strakbolen erinnert.
13683 81. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersield, am 26. Januar 1882.
Für Anna Eva Elisabeth Fan st von Kruspis, 17 Jahre alt, ist um Ertheilung eines Reisepasses behuss Auswanverung nach Amerika nachgesucht worden.
1084. Der Königliche Landrath ________________Freiherr v 0 n B r o i ch.
Hersfeld, am 27. Januar 1882.
,Für Valentin Schäfer von Hilperhausen, 15 ^ahre alt, in um Entlassung aus dem preußischen Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
1110. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
5 Erkenntnis des Königlichen CknrifaMd som 15. SerKmser l 76, f-ü 'i' /:::. " sts ,Lokals* im Linnedes F ^-p-Di::-Lr:rönx vcm 21. J^ni
1869 und des ^. 10 c. ces GewerbesienerceseLes vom 30. Mai 1820.
Die Nichtigkeitsbeschwerde muß für begründet erachtet werden.
Was zunächst die gerügte Verletzung der §§. 33 und ,147 Nr. 1 der Reichsgewerbeordnung betrifft, so ist,dort eine Definition des Begriffs ^Schank- wirthschaft^ nicht gegeben, namentlich nicht be- mmmt, daß dazu ein abgeschlossener und in seiner Abgeschlossenheit erkennbarer Raum erfordert werde. Crn solches Erfordernis läßt sich insbesondere nicht aus der Bestimmung unter Nr. 2 daselbst ableiten, wonach die Erlaubnis zum Betriebe ver Schank- wirthschaft u. A. dann zu versagen ist, wenn das zum Betriebe des Gewerbes bLstimmte Lokal wegen 'einer Beschaffenheit oder Äre- den rolizeilichen Anforderungen nicht genügt. Mag bei dem Sorte „Äkal" auch zunaLü an einen aLgeschloffenra Raum und zwar vorzugsweise an euren solchen tu